Achtung der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung
Andersgläubige und –denkende Menschen dürfen nicht in Rundfunksendungen herabgewürdigt oder verunglimpft werden. Die Rundfunkveranstalter haben vielmehr auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinzuwirken. Von der Herabwürdigung ist jedoch die kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen, weltanschaulichen und religiösen Ansichten zu unterscheiden. Auch polemische Äußerungen und Satire dürfen sein.
weitere Informationen: §§ 3 und 41 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag

