Verbot der Programmbeeinflussung
Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung darf der Rundfunksender den Werbetreibenden keinen Einfluss auf die Programmgestaltung einräumen. Unzulässig ist auch ein Einfluss auf die Platzierung von Sendungen im Umfeld der Werbung.
weitere Informationen: §7 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag sowie Ziffer 5 Werberichtlinien

