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Verbot politischer, weltanschaulicher und religiöser Werbung

Werbung politischer, weltanschaulicher und religiöser Art ist verboten. Im Rundfunk soll über gesellschaftliche Kräfte lediglich berichtet werden.

Ausgenommen hiervon sind die Wahlwerbespots politischer Parteien unmittelbar vor Wahlen.

Außerdem ist den evangelischen Kirchen, der katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.

Von der unzulässigen politischen , weltanschaulichen und religiösen Werbung zu unterscheiden sind die sogenannten „Sozialen Apelle“. Hierbei handelt es sich um vom Veranstalter unentgeltlich ausgestrahlte Beiträge, die einen direkten oder indirekten Aufruf zu verantwortlichem sozial erwünschtem Verhalten enthalten oder über die Folgen individuellen Verhaltens aufklären.

weitere Informationen: §§ 7 Abs. 8; 42 Rundfunkstaatsvertrag sowie Ziffer 11 Werberichtlinien

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