Ausstrahlung und zeitliche Begrenzung
Werbung (Werbespots und Teleshopping-Spots) darf innerhalb einer Sendestunde maximal 12 Minuten ausgestrahlt werden (20 % der Sendestunde). Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping- Spots müssen - außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen - die Ausnahme bleiben.
Die Werbung darf den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und Art der Sendung nicht beeinträchtigen. Eine Unterbrechung des Zuammenhangs liegt nicht vor, wenn die Werbung in einem natürlichen Einschnitt der Sendung erfolg, z.B. wenn in einer Unterhaltungssendung- oder Ratgebersendung ein bestimmtes Thema beendet ist.
Kinofilme, und Nahrichtensendungen sowie Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen- und Dokumentarfilmen) dürfen nur für jeden programmierten Zeitraum von 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
weitere Informationen: §§ 7a, 45 Rundfunkstaatsvertrag sowie Ziffer 6 Werberichtlinien

