Saarbrücken, 21. Juni 2013: Im Vorfeld von Wahlen müssen Radio- und Fernsehsender, die ihr Programm bundesweit ausstrahlen, Teile ihrer Sendezeiten Parteien oder Wählervereinigungen für deren Wahlwerbung zur Verfügung stellen. Landesweite Programme im Saarland sind hierzu nicht verpflichtet. Räumen sie allerdings freiwillig Wahlsendezeiten ein, gelten die gleichen, am Ziel der Chancengleichheit ausgerichteten Regelungen wie für bundesweite Rundfunkveranstalter.
Parteienwerbung im Sinne der Platzierung von Themen im redaktionellen Programm von Fernseh- und Radiosendern ist generell unzulässig, unabhängig davon, ob eine Partei oder andere Personen ein Thema platzieren möchten. Laut § 10 Abs. 1 RStV haben Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Es ist nicht zulässig, in einer redaktionellen Sendung lediglich die Position einer einzelnen Partei darzustellen.
Der Rundfunkstaatsvertrag sowie rechtliche Hinweise der Landesmedienanstalten zu den Wahlsendezeiten für politische Parteien im bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk vom 19. März 2013 sind bei der Landesmedienanstalt erhältlich. Diese Hinweise gelten für Veranstalter landesweit verbreiteter privater Rundfunkprogramme entsprechend.
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Viola Betz
Pressesprecherin / Leiterin des Büros des Direktors