Doppelter Erfolg für Glücksspielregulierung

Bundesverwaltungsgericht und Europäischer Gerichtshof bestätigen binnen weniger Tage wesentliche Pfeiler des von der LMS zu vollziehenden Glücksspielrechts

PM 28/2017

Saar­brü­cken, 2. Novem­ber 2017: Als „schwe­re juris­ti­sche Nie­der­la­gen für ille­ga­le pri­va­te Glücks­spiel­an­bie­ter in Deutsch­land“ hat der Direk­tor der LMS, Uwe Con­radt, die jüngs­ten Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts und des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on zur Recht­mä­ßig­keit von Grund­pfei­lern der Glücks­spiel­re­gu­lie­rung in Deutsch­land ein­ge­stuft. „Ent­ge­gen der von inter­es­sier­ten Sei­ten immer wie­der behaup­te­ten Rechts­wid­rig­keit der deut­schen Glücks­spiel­re­gu­lie­rung ste­hen weder das deut­sche Grund­ge­setz noch die euro­päi­schen Ver­trä­ge dem deut­schen Glücks­spiel­recht mit sei­nen Zie­len unter ande­rem der Kana­li­sie­rung des Spiel­triebs der Bevöl­ke­rung über ein staat­li­ches Lot­te­rie­mo­no­pol und einem wirk­sa­men Spieler- und Jugend­schutz ent­ge­gen. Die LMS wird die­sen Ziel­set­zun­gen in sei­ner Voll­zugs­pra­xis auch wei­ter­hin kon­se­quent genügen.“

Zum Hin­ter­grund:
Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat ent­schie­den, dass das Ver­bot, Casino‑, Rubbellos- und Poker­spie­le im Inter­net zu ver­an­stal­ten oder zu ver­mit­teln, auch nach der teil­wei­sen Öff­nung des Ver­triebs­wegs „Inter­net“ für Sport­wet­ten und Lot­te­rien mit Verfassungs- und Uni­ons­recht ver­ein­bar ist.
Mit Aus­nah­me von Sport­wet­ten und Lot­te­rien ist das Ver­an­stal­ten und Ver­mit­teln von öffent­li­chem Glücks­spiel im Inter­net in Deutsch­land ver­bo­ten und dem­entspre­chend zu unter­sa­gen. Die LMS hat sol­che Unter­sa­gun­gen als im Saar­land inso­weit für den Voll­zug zustän­di­ge Behör­de mehr­fach aus­ge­spro­chen. Die­ses Inter­net­ver­bot ver­stößt nicht gegen die uni­ons­recht­li­che Dienst­leis­tungs­frei­heit. Das haben der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on und das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bezo­gen auf das vor­ma­li­ge gene­rel­le Inter­net­ver­bot wegen der beson­de­ren Gefähr­lich­keit des Glücks­spiels im Inter­net gegen­über dem her­kömm­li­chen Glücks­spiel (u.a. unbe­schränk­te Ver­füg­bar­keit des Ange­bots, Bequem­lich­keit, feh­len­der Jugend­schutz) bereits fest­ge­stellt. Dass der Glücks­spiel­staats­ver­trag nun­mehr ein streng regu­lier­tes Ange­bot von Sport­wet­ten und Lot­te­rien im Inter­net vor­sieht, gibt aus Sicht des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts in sei­nem Urteil vom 26. Okto­ber 2017 kei­nen Anlass, die­se Recht­spre­chung zu ändern. Durch die­se begrenz­te Lega­li­sie­rung soll der Spiel­trieb der Bevöl­ke­rung in geord­ne­te und über­wach­te Bah­nen gelenkt und der Schwarz­markt für Glücks­spie­le im Inter­net bekämpft werden.
Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt beton­te zudem die Recht­mä­ßig­keit einer Unter­sa­gung von Online-Sportwetten, wenn deren Anbie­ter nicht über die erfor­der­li­che Kon­zes­si­on ver­fügt und die­se auch nicht bean­tragt hat, weil das Erfor­der­nis einer Kon­zes­si­on mit Verfassungs- und Uni­ons­recht ver­ein­bar ist. Die Rege­lun­gen des Glücks­spiel­staats­ver­trags über die Ertei­lung von Kon­zes­sio­nen für die Ver­an­stal­tung und Ver­mitt­lung von Sport­wet­ten bewir­ken aus Sicht des höchs­ten deut­schen Ver­wal­tungs­ge­richts kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung von in ande­ren Mit­glied­staa­ten nie­der­ge­las­se­nen Wirt­schafts­teil­neh­mern. Sie sind hin­rei­chend klar, genau und ein­deu­tig for­mu­liert und set­zen dem Aus­wahler­mes­sen in aus­rei­chen­dem Umfang Grenzen.
Kurz zuvor hat­te bereits der Euro­päi­sche Gerichts­hof in einer Ent­schei­dung vom 19. Okto­ber 2017 die grund­sätz­li­che Zuläs­sig­keit eines Glücks­spiel­mo­no­pols sowie eines grund­sätz­li­chen Ver­bots der Wer­bung für Glücks­spie­le mit Aus­nah­me des Mono­pol­an­ge­bots aus­drück­lich bestätigt.

Kon­takt für Presseanfragen:
Vio­la Betz
Pres­se­spre­che­rin / Lei­te­rin des Büros des Direktors

2. November 2017