Keine Klarnamenpflicht aber Impressumspflicht auf Facebook und Co.

LMS-Direktor Conradt erinnert Anbieter von Webseiten, Fanpages und Channels an die Einhaltung der Impressumspflichten, Geldbuße bzw. Verwarngeld drohen

PM 04/2018

Saar­brü­cken, 14. Febru­ar 2018: Anläss­lich eines Urteils des Land­ge­richts Ber­lin, das eine Klau­sel auf Face­book für unzu­läs­sig erklärt hat, wonach Nut­zer sich ver­pflich­ten, auf Face­book nur ihre ech­ten Namen und Daten zu ver­wen­den, weist die Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land (LMS) auf die bestehen­den gesetz­li­chen Impres­sums­pflich­ten hin.

Wer Medi­en im Netz anbie­tet, muss sich als Anbie­ter zu erken­nen geben. Die Anbie­ter­kenn­zeich­nung bzw. Impres­sums­pflicht stärkt die Trans­pa­renz im Inter­net und ist Aus­druck der frei­heit­lich demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung“, stellt der Direk­tor der LMS, Uwe Con­radt fest, und wei­ter: „Es gibt kein gene­rel­les Recht auf Anony­mi­tät im Netz. So wie jede Zei­tung und jeder Rund­funk­ver­an­stal­ter der Impres­sums­pflicht nach­kom­men muss, gilt dies auch für alle gewerb­li­chen und redak­tio­nell gestal­te­ten Tele­me­di­en und damit für Web­sei­ten, Fan­pages, vie­le Pro­fi­le und Web­chan­nels. Ein Ver­stoß stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar.“, so Con­radt. „Die Impres­sums­pflicht ist kein Selbst­zweck, denn durch sie kann die Ein­hal­tung der übri­gen gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen durch­ge­setzt wer­den; sie erleich­tert zudem die Durch­set­zung von Ansprü­chen auch von Pri­vat­per­so­nen gegen­über Anbietern.“

Eine pseudo­no­mi­sier­te Nut­zung von sozia­len Netz­wer­ken ist in engen Gren­zen recht­lich mög­lich, so lan­ge man kei­ne Inhal­te, die mei­nungs­bil­den­den Cha­rak­ter haben, selbst öffent­lich ver­brei­tet (unpro­ble­ma­tisch sind z. B. Lesen, Liken).

Die Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land, die stich­pro­ben­ar­tig und anlass­be­zo­gen kon­trol­liert, ob saar­län­di­sche Anbie­ter ihrer Kenn­zeich­nungs­pflicht nach­kom­men, stellt häu­fig Ver­let­zun­gen die­ser Pflicht fest. Oft feh­len die­se Anga­ben ohne beson­de­re Absicht, wie sich leicht erken­nen lässt, wenn die­sel­ben Akteu­re ihrer Kenn­zeich­nungs­pflicht z. B. bei eige­nen Web­sites durch­aus nach­kom­men. In die­sen Fäl­len wäre schon eine Ver­lin­kung ausreichend.

Ein feh­len­des oder nicht vor­schrifts­mä­ßi­ges Impres­sum stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar. Der vom Gesetz­ge­ber fest­ge­leg­te Rah­men zur Fest­le­gung von Buß­gel­dern sieht eine maxi­ma­le Geld­bu­ße von 50.000 € vor. Die LMS kann bei ein­fach gela­ger­ten Fäl­len ein Ver­warn­geld bis höchs­tens 55 € aussprechen.

Um Pri­vat­nut­zer wie pro­fes­sio­nel­le Anbie­ter dabei zu unter­stüt­zen, ihre Ange­bo­te kor­rekt zu kenn­zeich­nen, hat die LMS einen „Leit­fa­den zur Impres­sums­pflicht in sozia­len Medi­en und auf Web­sei­ten“ veröffentlicht.

Der Leit­fa­den zur Impres­sums­pflicht ist abzu­ru­fen unter www.lmsaar.de/regulierung/aufsicht/impressumskontrolle/.

Kon­takt für Presseanfragen
Vio­la Betz
Pres­se­spre­che­rin / Lei­te­rin des Büros des Direktors

16. März 2018