LMS-Direktor Uwe Conradt regt Einführung eines digitalen Nummernschilds an

Zahlreiche Reaktionen auf LMS-Leitfaden zur Impressumspflicht auf Facebook & Co.

PM 09/2018

Saar­brü­cken, 20. März 2018: Vie­le pri­va­te Nut­zer von Face­book, You­Tube, Twit­ter, Insta­gram und Co. wis­sen nicht, dass auch sie der Anbie­ter­kenn­zeich­nung unter­lie­gen kön­nen. Die Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land hat hier­zu kürz­lich einen Leit­fa­den zur Impres­sums­pflicht in sozia­len Medi­en und auf Web­sei­ten ver­öf­fent­licht und zahl­rei­che Reak­tio­nen unter ande­rem auch von Platt­form­an­bie­tern wie Goog­le erhalten.

Vor­aus­set­zung für die Siche­rung der Frei­heit im Netz ist, dass wir für Trans­pa­renz und Ver­ant­wor­tung sor­gen. Wer Medi­en im Netz anbie­tet, muss sich im Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lun­gen als Anbie­ter zu erken­nen geben“, stellt der Direk­tor der LMS, Uwe Con­radt fest. „Unser Leit­fa­den hat eine Dis­kus­si­on ange­sto­ßen. Wir freu­en uns über zahl­rei­che Reak­tio­nen und Anre­gun­gen. Vie­le Men­schen begrü­ßen, dass mit der Maß­nah­me der LMS ein Bei­trag gegen Aggres­si­vi­tät und Rück­sichts­lo­sig­keit im Netz geleis­tet wird. Ande­re Men­schen, die bis­lang anonym im Netz unter­wegs waren, emp­fin­den es als pro­ble­ma­tisch, dass sie aus recht­li­chen Grün­den ihren Namen und ihre Anschrift ein­tra­gen bzw. ver­lin­ken müs­sen, um die soge­nann­te ein­fa­che Impres­sums­pflicht einzuhalten.“

Digi­ta­les Num­mern­schild wäre ein fai­rer Mittelweg
Ein Ver­gleich zur Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung könn­te ein sinn­vol­ler Maß­stab auch für die Kenn­zeich­nung von klei­ne­ren – vor allem über­wie­gend pri­va­ten — Tele­me­di­en­an­bie­tern sein. „Auch beim Stra­ßen­ver­kehr wäre das Recht schwer durch­setz­bar, wenn Autos kein Kenn­zei­chen hät­ten. Gleich­zei­tig gibt das Kenn­zei­chen einen Schutz der Pri­vat­sphä­re, da nur bei einem berech­tig­ten Inter­es­se die Daten her­aus­ge­ge­ben wer­den. Ich rege an, über die Ein­füh­rung eines digi­ta­len Num­mern­schilds nach­zu­den­ken. Die­ses wür­de dem berech­tig­ten Wunsch nach Pri­vat­sphä­re im Netz ent­spre­chen und gleich­zei­tig der Anbie­ter­kenn­zeich­nung genü­gen; es wäre ein fai­rer Mittelweg.“

LMS kon­trol­liert Ein­hal­tung der Impres­sums­pflicht und gibt Tipps
Die Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land, die stich­pro­ben­ar­tig und anlass­be­zo­gen kon­trol­liert, ob saar­län­di­sche Anbie­ter ihrer Kenn­zeich­nungs­pflicht nach­kom­men, stellt häu­fig Ver­let­zun­gen die­ser Vor­ga­ben fest. Oft feh­len die gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Anga­ben ohne beson­de­re Absicht. Das lässt sich leicht dar­an erken­nen, dass die­sel­ben Akteu­re ihrer Kenn­zeich­nungs­pflicht z. B. bei eige­nen Web­sites durch­aus nach­kom­men. In die­sen Fäl­len wäre schon eine Ver­lin­kung ausreichend.

Der Leit­fa­den zur Impres­sums­pflicht ist abzu­ru­fen unter:
www.lmsaar.de/regulierung/aufsicht/impressumskontrolle/

Kon­takt für Presseanfragen:
Vio­la Betz
Pres­se­spre­che­rin / Lei­te­rin des Büros des Direktors

20. März 2018