Landesmedienanstalt kündigt konsequente Ahndung von Verstößen an

Ab dem 1. Januar 2019 endet die Schonzeit für Verstöße gegen die Impressumspflicht – auch bei Social Media Profilen

PM 35/2018

Saar­brü­cken, 16. Novem­ber 2018: Die Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land (LMS) weist erneut auf die bestehen­den gesetz­li­chen Impres­sums­pflich­ten hin. Sie kün­digt an, Ver­stö­ße gegen die Pflicht zur Anbie­ter­kenn­zeich­nung ab dem 01.01.2019 kon­se­quent nach Bekannt­wer­den zu sanktionieren.

Anbie­ter von Tele­me­di­en, also von Web­sei­ten, aber  — was häu­fig ver­ges­sen wird – auch von Social Media Pro­fi­len, Fan-Seiten oder Web­ka­nä­len müs­sen sich als Anbie­ter zu erken­nen geben. Sie unter­fal­len in der Regel der soge­nann­ten Anbie­ter­kenn­zeich­nung bzw. Impres­sums­pflicht. Ein Ver­stoß gegen die­se Pflicht stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar“, erklär­te Dr. Jörg Ukrow, stell­ver­tre­ten­der Direk­tor der Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land. Dr. Ukrow führt wei­ter aus: „Sinn der Impres­sums­pflicht ist es, eine Anbiet­er­trans­pa­renz zu schaf­fen und damit auch das Ver­trau­en in die Kom­mu­ni­ka­ti­on über das Inter­net zu stär­ken. Erst die Bekannt­ga­be der Infor­ma­tio­nen im Impres­sum macht die Durch­set­zung von Ansprü­chen Pri­va­ter gegen­über dem Anbie­ter sowie eine staat­li­che Rechts­durch­set­zung möglich.“

Nach­dem die Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land durch ihr Schu­lungs­an­ge­bot wie auch einen wei­ter­hin auf der Web­sei­te der LMS abruf­ba­ren „Leit­fa­den zur Impres­sums­pflicht in sozia­len Medi­en und auf Web­sei­ten“ nach­hal­tig auf die gel­ten­de Rechts­la­ge auf­merk­sam gemacht hat, wird sie nun­mehr auch kon­se­quent auf der Ein­hal­tung die­ses Ver­brau­cher­schutz­rechts bestehen. „Ver­stö­ße gegen die Impres­sumpflicht wer­den durch die LMS genau so kon­se­quent geahn­det wie Ver­stö­ße gegen die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung durch die zustän­di­gen Poli­zei­be­hör­den. Auch der digi­ta­le Ver­kehr hat Regeln, die inzwi­schen bekannt sind und an die sich jeder zu hal­ten hat, der im Inter­net Ver­kehrs­teil­neh­mer ist“, unter­strich Ukrow.

Ein feh­len­des oder nicht vor­schrifts­mä­ßi­ges Impres­sum stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar. Die LMS kann bei ein­fach gela­ger­ten Fäl­len ein Ver­warn­geld bis höchs­tens 55 € aus­spre­chen. Der vom Gesetz­ge­ber fest­ge­leg­te Rah­men zur Ahn­dung von Ver­stö­ßen reicht aller­dings bis zu einer maxi­ma­len Geld­bu­ße von 50.000 €. „Die LMS wird ins­be­son­de­re mit Ver­warn­gel­dern auf eine kon­se­quen­te Beach­tung bestehen­der Pflich­ten im Inter­net hin­wir­ken“, beton­te Ukrow abschließend.

Kon­takt für Presseanfragen:
Vio­la Betz
Pres­se­spre­che­rin / Lei­te­rin des Büros des Direktors

16. November 2018