UPDATE: VEREINFACHTES ANZEIGEVERFAHREN BIS AUF WEITERES VERLÄNGERT

Vor dem Hin­ter­grund der Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen kann das ver­ein­fach­te Anzei­ge­ver­fah­ren im Ein­zel­fall auch auf Live-Streaming von Ver­an­stal­tun­gen, Got­tes­diens­ten sowie Bil­dungs­an­ge­bo­ten bis auf Wei­te­res ange­wen­det werden.

Ange­sichts der anhal­tend unsi­che­ren Aus­sich­ten für die Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen im kirch­li­chen und kul­tu­rel­len Bereich sowie im Bereich von Bil­dungs­an­ge­bo­ten ermög­li­chen die Medi­en­an­stal­ten wei­ter­hin ein prag­ma­ti­sches Vor­ge­hen für Live-Streaming. Auf das jetzt ver­län­ger­te ver­ein­fach­te Anzei­ge­ver­fah­ren hat­ten sich die Medi­en­an­stal­ten am 20. März 2020 ver­stän­digt, um vor allem kurz­fris­tig den Weg für eine gesell­schaft­li­che Teil­ha­be als Kom­pen­sa­ti­on für abge­sag­te und nicht durch­ge­führ­te Ver­an­stal­tun­gen zu ebnen.

Mit der Ver­län­ge­rung ori­en­tie­ren sich die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten wei­ter­hin an den Corona-Maßnahmen der Lan­des­re­gie­run­gen. Die­ses Vor­ge­hen ersetzt nicht grund­sätz­lich das gesetz­li­che Erlaub­nis­ver­fah­ren, son­dern stellt wei­ter­hin eine vor­läu­fi­ge Maß­nah­me dar. Bei der geplan­ten Über­tra­gung von Ver­an­stal­tun­gen und Ver­an­stal­tungs­rei­hen, die einen län­ge­ren zeit­li­chen Vor­lauf haben, kann auch eine Zulas­sung im Sin­ne des medi­en­recht­li­chen Regel­ver­fah­rens zu bean­tra­gen sein. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für Ange­bo­te, die auf Dau­er ange­legt sind. Die jeweils ört­lich zustän­di­ge Medi­en­an­stalt wird hier in jedem Ein­zel­fall zeit­nah und prag­ma­tisch ent­schei­den und steht für Bera­tung zur Verfügung.

Das For­mu­lar “Online-Anzeige von Live-Streaming-Angeboten” ist hier abrufbar.

16. Januar 2021