Neue Handlungsperspektiven für Vielfaltssicherung und Transparenz

Ergebnisse der 156. Sitzung des Medienrates der Landesmedienanstalt Saarland (LMS)

PM 16/2021

Saar­brü­cken, 23. Juni 2021: Im Rah­men einer vir­tu­el­len Sit­zung traf sich der Medi­en­rat der Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land (LMS) am 22. Juni 2021 und stimm­te nach aus­führ­li­cher Bera­tung vier Sat­zun­gen zur Aus­ge­stal­tung des neu­en Medi­en­staats­ver­tra­ges (MStV) zu. Mit des­sen Inkraft­tre­ten im Novem­ber letz­ten Jah­res wur­den auch der LMS neue Auf­ga­ben zuge­teilt, wel­che durch gemein­sa­me Sat­zun­gen der Lan­des­me­di­en­an­stal­ten kon­kre­ti­siert und umge­setzt wer­den. Sie stär­ken fun­da­men­ta­le ver­fas­sungs­recht­li­che Zie­le wie Trans­pa­renz und Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit sowie Viel­falts­si­che­rung im Netz.

Trans­pa­renz und Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit – Sat­zung zur Regu­lie­rung von Medienintermediären
Zu den Kern­auf­ga­ben der Medi­en­an­stal­ten gehört es, Viel­falt in den Medi­en zu sichern. Da unse­re Sicht auf Medi­en­an­ge­bo­te jedoch zuneh­mend von Such­ma­schi­nen und sozia­len Netz­wer­ken sowie von deren Selek­ti­ons­au­to­ma­tis­men geprägt wird, müs­sen die­se soge­nann­ten Medi­en­in­ter­me­diä­re regu­liert wer­den. Hier­für stel­len die vor­lie­gen­de Sat­zung sowie der zugrun­de­lie­gen­de Medi­en­staats­ver­trag Instru­men­te zur Ver­fü­gung. Die neue Sat­zung zur Regu­lie­rung von Medi­en­in­ter­me­diä­ren stärkt die Mei­nungs­viel­falt zum einen mit­tels Trans­pa­renz: Anbie­ter von Medi­en­in­ter­me­diä­ren wie Streaming-Plattformen, Social Media Netz­wer­ken oder Such­ma­schi­nen sind dazu ver­pflich­tet, Infor­ma­tio­nen über die Funk­ti­ons­wei­se ihrer ein­ge­setz­ten Algo­rith­men bereit­zu­stel­len. Ziel ist es, trans­pa­rent zu machen, wie Inhal­te aus­ge­wählt und gewich­tet wer­den. Die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten set­zen sich dafür ein, dass Nutzer:innen nach­voll­zie­hen kön­nen, war­um ihnen bestimm­te Inhal­te ange­zeigt wer­den und ein Inhalt einem ande­ren vor­ge­zo­gen wird. Auch dür­fen Medi­en­in­ter­me­diä­re journalistisch-redaktionell gestal­te­te Ange­bo­te, auf deren Wahr­neh­mung sie beson­ders hohen Ein­fluss haben, nicht diskriminieren.

Viel­falts­si­che­rung durch Sat­zung zu euro­päi­schen Produktionen
Vor­ga­ben, die für Fern­seh­pro­gram­me schon lan­ge gel­ten, wer­den nun für fern­se­h­ähn­li­che Tele­me­di­en, d.h. Video-Abrufdienste ergänzt. Zur Dar­stel­lung und För­de­rung der Viel­falt audio­vi­su­el­ler Medi­en im deutsch­spra­chi­gen und euro­päi­schen Raum legt die Sat­zung zu euro­päi­schen Pro­duk­tio­nen einen Anteil euro­päi­scher Wer­ke von 30 % in Kata­lo­gen von Anbieter:innen fern­se­h­ähn­li­cher Tele­me­di­en fest. Mit die­ser Ver­pflich­tung aus der AVMD-Richtlinie sol­len die Viel­falt der audio­vi­su­el­len Medi­en im deutsch­spra­chi­gen und euro­päi­schen Raum dar­ge­stellt sowie euro­päi­sche Film- und Fern­seh­pro­duk­tio­nen gestärkt wer­den. Die Sat­zung prä­zi­siert unter ande­rem, wel­che Wer­ke unter die Rege­lung fal­len und wel­che Anbie­ter von der Rege­lung in Hin­blick auf gerin­ge Mei­nungs­macht aus­ge­nom­men sind.

Ver­ab­schie­dung der Public-Value Satzung
Als wei­te­ren Bei­trag zur Viel­falts­si­che­rung in der digi­ta­len Medi­en­welt sieht der Medi­en­staats­ver­trag die Pri­vi­le­gie­rung von Public-Value-Angeboten vor. Gemeint sind Rundfunk- und Tele­me­di­en­an­ge­bo­te pri­va­ter Anbie­ter, die in beson­de­rem Maß einen Bei­trag zur Meinungs- und Ange­bots­viel­falt im Bun­des­ge­biet leis­ten. Die Auf­find­bar­keit sol­cher Inhal­te­an­ge­bo­te im digi­ta­len Dschun­gel ist auch von Bedeu­tung, um die zur Refi­nan­zie­rung not­wen­di­ge Auf­merk­sam­keit für kos­ten­in­ten­si­ve jour­na­lis­ti­sche Ange­bo­te zu gene­rie­ren. Die Public-Value Sat­zung legt fest, wie eine leich­te Auf­find­bar­keit von für die öffent­li­che Mei­nungs­bil­dung beson­ders rele­van­ten Ange­bo­te sicher­ge­stellt wer­den soll. Sie regelt unter ande­rem das Aner­ken­nungs­ver­fah­ren als Public-Value-Angebot. Medi­en­häu­ser kön­nen sich mit ihren Ange­bo­ten bewer­ben, Inter­net­platt­for­men müs­sen dann spä­ter die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen schaf­fen, damit die­se Ange­bo­te auf ihren Benut­zer­ober­flä­chen leicht auf­find­bar sind.

Eine aktua­li­sier­te Kos­ten­sat­zung, die auch die neu­en Tat­be­stän­de von Medi­en­re­gu­lie­rung abbil­det, kom­plet­tier­te das im Medi­en­rat behan­del­te Sat­zungs­quar­tett und wur­de eben­so ein­stim­mig angenommen.

Bereits im April und Juni sind ers­te Sat­zun­gen der Medi­en­an­stal­ten zur Kon­kre­ti­sie­rung des Medi­en­staats­ver­trags in Kraft getre­ten. Bei der Sat­zung zur Regu­lie­rung von Medi­en­in­ter­me­diä­ren wird dies erst nach Abschluss des Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­rens der EU-Kommission, frü­hes­tens im Sep­tem­ber 2021, der Fall sein. Alle Sat­zun­gen fin­den Sie nach ihrem Inkraft­tre­ten unter www.lmsaar.de/service/rechtsgrundlagen/.

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23. Juni 2021