Neuer Glücksspielstaatsvertrag stellt Medienaufsicht vor neue Herausforderungen

Neue Werbezeitgrenzen und verstärkte Zusammenarbeit zwischen Glücksspiel- und Medienaufsicht

PM 17/2021

Saar­brü­cken, 30. Juni 2021: Anläss­lich des Inkraft­tre­tens des neu­en Glück­spiel­staats­ver­trags am mor­gi­gen 1. Juli 2021 hat die Direk­to­rin der LMS, Ruth Mey­er, auf wesent­li­che Ände­run­gen auf­merk­sam gemacht, die auch das Zusam­men­spiel zwi­schen Glücksspiel- und Medi­en­auf­sicht betref­fen. Die LMS ist die ein­zi­ge Lan­des­me­di­en­an­stalt in Deutsch­land, die zugleich auch unmit­tel­bar Glücks­spiel­auf­sichts­be­hör­de für die Berei­che Fern­se­hen und Inter­net ist.

Bedeut­sam sind aus Sicht der LMS ins­be­son­de­re fol­gen­de Ände­run­gen und Prä­zi­sie­run­gen im Glücksspielrecht:

  • Täg­lich zwi­schen 6 Uhr und 21 Uhr darf kei­ne Wer­bung im Rund­funk und Inter­net für vir­tu­el­le Auto­ma­ten­spie­le, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen.
  • In der Wer­bung dür­fen die Ergeb­nis­se von Glücks­spie­len nicht als durch den Spie­ler beein­fluss­bar und Glücks­spie­le nicht als Lösung für finan­zi­el­le Pro­ble­me dar­ge­stellt werden.
  • Die zustän­di­gen Glücks­spiel­auf­sichts­be­hör­den arbei­ten im Rah­men der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben ins­be­son­de­re mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, den Lan­des­me­di­en­an­stal­ten, der Bun­des­netz­agen­tur, der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht und dem Bun­des­kar­tell­amt zusam­men und kön­nen, soweit dies erfor­der­lich ist, zu die­sem Zweck Daten aus­tau­schen. Dies ist ins­be­son­de­re im Blick auf Mög­lich­kei­ten der Sper­rung von Glücks­spiel­sei­ten im Netz sowie der Unter­bin­dung auf ille­ga­les Glücks­spiel bezo­ge­ner Zah­lungs­strö­me bedeut­sam. Die Pflicht zur Zusam­men­ar­beit mit den Glücks­spiel­auf­sichts­be­hör­den wird für die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten aus­drück­lich fest­ge­hal­ten.“, erläu­ter­te Meyer.

Neben den genann­ten Ände­run­gen weist der Glücks­spiel­staats­ver­trag ab dem mor­gi­gen 1. Juli 2021 aber auch vie­le unver­än­dert gel­ten­de Rege­lun­gen auf. Hier­zu zählen:

  • Wer­bung darf sich nicht an Min­der­jäh­ri­ge oder ver­gleich­bar gefähr­de­te Ziel­grup­pen richten.
  • Wer­bung und Spon­so­ring für uner­laub­te Glücks­spie­le sind verboten.
  • Glücks­spiel­an­bie­ter mit Lizen­zen nur aus einem ande­ren Staat betrei­ben in Deutsch­land ille­ga­les Glücks­spiel. Dies gilt auch bei einer Lizenz aus einem EU-Mitgliedstaat.  Für sol­che Glücks­spiel­an­bie­ter darf daher nicht gewor­ben werden.

Die LMS wird auch wei­ter­hin die mah­nen­den Wor­te in Bezug auf die Risi­ken und Gefah­ren von Glücks­spiel­sucht ernst neh­men, mit denen der Land­tag des Saar­lan­des die Rati­fi­ka­ti­on des neu­en Glücks­spiel­staats­ver­tra­ges beglei­tet hat. Der Land­tag des Saar­lan­des erwar­tet, dass alle Aufsichts- und Regu­lie­rungs­be­hör­den in Deutsch­land ihren Anteil dazu leis­ten, dass der wei­te­ren Aus­brei­tung uner­laub­ter Glücks­spie­le kon­se­quent ent­ge­gen­ge­tre­ten und die­se so rasch und so umfas­send wie mög­lich zurück­ge­drängt wer­den. An die­ser Erwar­tungs­hal­tung wird die LMS auch wei­ter­hin ihre Auf­sichts­tä­tig­keit aus­rich­ten“, beton­te Mey­er abschließend.

Kon­takt für Presseanfragen:
Dr. Jörg Ukrow
Stv. Direk­tor der LMS
E‑Mail: ukrow@LMSaar.de
Tel.: 0681 38988- 50

30. Juni 2021