Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 a) Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des Artikel 6 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Saarländisches Zustimmungsgesetz, Amtsblatt I 2011, S.1618 ff) erhalten die Landesmedienanstalten einen Anteil von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt seit 1992 vorab einen Sockelbetrag von 511.290,00 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitragsaufkommens in ihren Ländern zu.
„Im Hinblick auf die Aufgaben der LMS im Bereich der Medienkompetenzvermittlung und der Glücksspielregulierung bestehen zusätzlich Verwaltungsvereinbarungen der LMS mit den zuständigen Ressorts der Landesregierung zur Kostenerstattung.“
Den Wirtschaftsplan der LMS für das Jahr 2019 finden Sie hier:
Wirtschaftsplan der LMS 2019 (PDF)