Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 a) Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996 in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, in Kraft am 1. April 2015/1. Januar 2017, erhalten die Landesmedienanstalten einen Anteil von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt seit 1992 vorab einen Sockelbetrag von T€ 511,29. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen in ihren Ländern zu.
„Im Hinblick auf die Aufgaben der LMS im Bereich der Medienkompetenzvermittlung und der Glücksspielregulierung bestehen zusätzlich Verwaltungsvereinbarungen der LMS mit den zuständigen Ressorts der Landesregierung zur Kostenerstattung.“
Den Wirtschaftsplan der LMS für das Jahr 2021 finden Sie hier:
Wirtschaftsplan der LMS 2021 (PDF)