Europäische Quoten

Um die Viel­falt audio­vi­su­el­ler Medi­en im deutsch­spra­chi­gen und euro­päi­schen Raum abzu­bil­den und deut­sche und euro­päi­sche Film- und Fern­seh­pro­duk­tio­nen zu för­dern sol­len Fern­seh­ver­an­stal­ter nach § 15 des Medi­en­staats­ver­trags den Haupt­teil ihrer ins­ge­samt für Spiel­fil­me, Fern­seh­spie­le, Seri­en, Doku­men­tar­sen­dun­gen und ver­gleich­ba­re Pro­duk­tio­nen vor­ge­se­he­nen Sen­de­zeit euro­päi­schen Wer­ken ent­spre­chend dem euro­päi­schen Recht vor­be­hal­ten. Fern­seh­voll­pro­gram­me sol­len einen wesent­li­chen Anteil an Eigen­pro­duk­tio­nen sowie Auftrags- und Gemein­schafts­pro­duk­tio­nen aus dem deutsch­spra­chi­gen und euro­päi­schen Raum ent­hal­ten. Das glei­che gilt für Fern­seh­spar­ten­pro­gram­me, soweit dies nach ihren inhalt­li­chen Schwer­punk­ten mög­lich ist. §77 des Medi­en­staats­ver­trags legt zudem einen Anteil euro­päi­scher Wer­ke von 30% in Kata­lo­gen von Anbie­tern fern­se­h­ähn­li­cher Tele­me­di­en mit Sitz in Deutsch­land fest. Euro­päi­sche Wer­ke sind in den Kata­lo­gen her­aus­zu­stel­len. Die­se Rege­lun­gen gel­ten aller­dings nicht für Anbie­ter fern­se­h­ähn­li­cher Tele­me­di­en (nament­lich Video-Abrufdienste) mit gerin­gen Umsät­zen oder gerin­gen Zuschau­er­zah­len oder wenn dies wegen der Art oder des The­mas des fern­se­h­ähn­li­chen Tele­me­di­ums undurch­führ­bar oder unge­recht­fer­tigt ist.

Sat­zung zu euro­päi­schen Pro­duk­tio­nen gemäß § 77 Medienstaatsvertrag