Glücksspiel

Bei der Ver­an­stal­tung und der Ver­mitt­lung von Sport­wet­ten (dem Betrieb einer Wett­an­nah­me­stel­le) sind vor­ran­gig die Rege­lun­gen des Staats­ver­tra­ges zum Glücks­spiel­we­sen in Deutsch­land (Glücks­spiel­staats­ver­trag ‑GlüStV-) sowie im Saar­land des Saar­län­di­schen Geset­zes zur Aus­füh­rung des Staats­ver­tra­ges zum Glücks­spiel­we­sen in Deutsch­land (AG GlüStV-Saar) zu beach­ten. Die­se haben zum Ziel, das Ent­ste­hen von Glücks­spiel­sucht und Wett­sucht zu ver­hin­dern und die Vor­aus­set­zun­gen für eine wirk­sa­me Sucht­be­kämp­fung zu schaf­fen, durch ein begrenz­tes, eine geeig­ne­te Alter­na­ti­ve zum nicht erlaub­ten Glücks­spiel dar­stel­len­des Glücks­spiel­an­ge­bot den natür­li­chen Spiel­trieb der Bevöl­ke­rung in geord­ne­te und über­wach­te Bah­nen zu len­ken sowie der Ent­wick­lung und Aus­brei­tung von uner­laub­ten Glücks­spie­len in Schwarz­märk­ten ent­ge­gen­zu­wir­ken, den Jugend- und den Spie­ler­schutz zu gewähr­leis­ten, sicher­zu­stel­len, dass Glücks­spie­le ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt, die Spie­ler vor betrü­ge­ri­schen Machen­schaf­ten geschützt, die mit Glücks­spie­len ver­bun­de­ne Folge- und Begleit­kri­mi­na­li­tät abge­wehrt wer­den und Gefah­ren für die Inte­gri­tät des sport­li­chen Wett­be­werbs beim Ver­an­stal­ten und Ver­mit­teln von Sport­wet­ten vorzubeugen.

Die Ver­mitt­lung von Sport­wet­ten betref­fend wer­den an die­ser Stel­le ergän­zen­de Voll­zugs­leit­li­ni­en der obers­ten Glücks­spiel­auf­sichts­be­hör­den der Län­der veröffentlicht. 

Es han­delt sich bei den Voll­zugs­leit­li­ni­en um Hin­wei­se, ins­be­son­de­re ohne kon­kre­te ver­bind­li­che Aus­sa­ge, wel­che (ergeb­nis­be­zo­ge­nen) Sport­wet­ten zuläs­sig sind.

Das Saar­land (SL) hat bei den Bera­tun­gen zu den Voll­zugs­leit­li­ni­en neben Baden-Württemberg (BW), Ber­lin (BE), Sach­sen (SN) und Sachsen-Anhalt (ST) fol­gen­de Pro­to­kol­lerklä­rung abgegeben:

BE, SL, BW, ST und SN ver­ste­hen die Leit­li­nie aus­schließ­lich als Ermes­sens­leit­li­ni­en für die Voll­zugs­rei­hen­fol­ge in einer Über­gangs­zeit mit dem Ziel, gegen beson­ders schwe­re Rechts­ver­stö­ße vor­ran­gig vor­zu­ge­hen. Auch wenn das Ver­hal­ten eines Sport­wett­an­bie­ters nicht unter einem unter Nr. III genann­ten Sach­ver­halt zu sub­su­mie­ren ist, schließt dies einen Rechts­ver­stoß und ein behörd­li­ches Ein­schrei­ten nicht aus.“

Soweit die nach alle­dem zu beach­ten­den mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den, kann sei­tens der zustän­di­gen Behör­den von einem auf­sicht­li­chen Ein­schrei­ten einst­wei­len abge­se­hen wer­den. Damit besteht kein Anspruch auf spä­te­re Ertei­lung einer Erlaub­nis, es besteht inso­weit kein Vertrauensschutz.