Medienintermediäre

Medi­en­in­ter­me­diä­re sind Tele­me­di­en, die auch jour­na­lis­tisch gestal­te­te Ange­bo­te von Drit­ten zusam­men­tra­gen, aus­wäh­len und all­ge­mein zugäng­lich prä­sen­tie­ren. Bei­spie­le sind Such­ma­schi­nen wie Goog­le, sozia­le Netz­wer­ke wie Face­book und Video­por­ta­le wie You­Tube. Sie fun­gie­ren als Ver­mitt­ler zwi­schen Medi­en­in­hal­ten und den­je­ni­gen, die Inhal­te nut­zen. Medi­en­in­ter­me­diä­re haben einen zuneh­men­den Ein­fluss auf die Mei­nungs­bil­dung. Durch ihre regel­mä­ßig von Algo­rith­men gesteu­er­te Selektions‑, Anordnungs- und Prä­sen­ta­ti­ons­funk­ti­on beein­flus­sen sie das zugäng­li­che Ange­bot an Infor­ma­tio­nen und len­ken die Auf­merk­sam­keit der Nut­ze­rin­nen und Nut­zer. Die Funk­ti­ons­wei­se der Algo­rith­men ist häu­fig intrans­pa­rent. Hier­bei besteht die Gefahr, dass Medi­en­in­ter­me­diä­re ein­sei­tig Ein­fluss auf die Mei­nungs­viel­falt neh­men. Der Medi­en­staats­ver­trag wirkt dem ent­ge­gen, in dem er Medi­en­in­ter­me­diä­re erst­mals einer eigen­stän­di­gen Regu­lie­rung mit dem Ziel der Viel­falts­si­che­rung unter­stellt. Eine Maß­nah­me ist das Trans­pa­renz­ge­bot: Anbie­ter von Medi­en­in­ter­me­diä­ren sind dazu ver­pflich­tet, Infor­ma­tio­nen über die Funk­ti­ons­wei­se ihrer ein­ge­setz­ten Algo­rith­men bereit­zu­stel­len. Ziel ist es, Trans­pa­renz in Bezug auf die Aus­wahl und Gewich­tung von Inhal­ten zu schaf­fen. Zudem dür­fen Medi­en­in­ter­me­diä­re zur Siche­rung der Mei­nungs­viel­falt journalistisch-redaktionell gestal­te­te Ange­bo­te, auf deren Wahr­neh­mung sie beson­ders hohen Ein­fluss haben, nicht dis­kri­mi­nie­ren, d.h. durch die ein­ge­setz­ten Kri­te­ri­en Ange­bo­te nicht ohne sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grund wie z.B. den Jugend­schutz sys­te­ma­tisch benachteiligen.

Die Auf­sicht über Medi­en­in­ter­me­diä­re ist Auf­ga­be der Medi­en­an­stal­ten. Sie wird durch die Kom­mis­si­on für Zulas­sung und Auf­sicht (ZAK) wahr­ge­nom­men, der die Ver­wal­tungs­spit­zen sämt­li­cher Lan­des­me­di­en­an­stal­ten ange­hö­ren. Die LMS über­prüft im Kon­zert mit den übri­gen Lan­des­me­di­en­an­stal­ten die Ein­hal­tung des Trans­pa­renz­ge­bots und des Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bots und geht dabei Beschwer­den von Ver­brau­chern oder Anbie­tern journalistisch-redaktioneller Inhal­te nach.