Medienintermediäre sind Telemedien, die auch journalistisch gestaltete Angebote von Dritten zusammentragen, auswählen und allgemein zugänglich präsentieren. Beispiele sind Suchmaschinen wie Google, soziale Netzwerke wie Facebook und Videoportale wie YouTube. Sie fungieren als Vermittler zwischen Medieninhalten und denjenigen, die Inhalte nutzen. Medienintermediäre haben einen zunehmenden Einfluss auf die Meinungsbildung. Durch ihre regelmäßig von Algorithmen gesteuerte Selektions‑, Anordnungs- und Präsentationsfunktion beeinflussen sie das zugängliche Angebot an Informationen und lenken die Aufmerksamkeit der Nutzerinnen und Nutzer. Die Funktionsweise der Algorithmen ist häufig intransparent. Hierbei besteht die Gefahr, dass Medienintermediäre einseitig Einfluss auf die Meinungsvielfalt nehmen. Der Medienstaatsvertrag wirkt dem entgegen, in dem er Medienintermediäre erstmals einer eigenständigen Regulierung mit dem Ziel der Vielfaltssicherung unterstellt. Eine Maßnahme ist das Transparenzgebot: Anbieter von Medienintermediären sind dazu verpflichtet, Informationen über die Funktionsweise ihrer eingesetzten Algorithmen bereitzustellen. Ziel ist es, Transparenz in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung von Inhalten zu schaffen. Zudem dürfen Medienintermediäre zur Sicherung der Meinungsvielfalt journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmung sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren, d.h. durch die eingesetzten Kriterien Angebote nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund wie z.B. den Jugendschutz systematisch benachteiligen.
Die Aufsicht über Medienintermediäre ist Aufgabe der Medienanstalten. Sie wird durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) wahrgenommen, der die Verwaltungsspitzen sämtlicher Landesmedienanstalten angehören. Die LMS überprüft im Konzert mit den übrigen Landesmedienanstalten die Einhaltung des Transparenzgebots und des Diskriminierungsverbots und geht dabei Beschwerden von Verbrauchern oder Anbietern journalistisch-redaktioneller Inhalte nach.