Hinweis zur Einholung der Einwilligung von Schüler/inne/n und Eltern in die Aufnahme von Bildern und deren Verarbeitung  im Rahmen schulischer Veranstaltungen

FotografieGrund­sätz­lich sind Ein­wil­li­gun­gen von den Schü­le­rIn­nen (ab dem voll­ende­ten vier­zehn­ten Lebens­jahr) und min­des­tens einem Eltern­teil (oder Sor­ge­be­rech­tig­ten) ein­zu­ho­len für alle Arten von Auf­nah­men, auf denen sie abge­bil­det und iden­ti­fi­zier­bar sind. Eltern kön­nen selbst­ver­ständ­lich fami­li­en­in­tern die Ent­schei­dung ihrer Kin­der unter vier­zehn Jah­ren als maß­geb­lich einstufen.

Erfor­der­lich ist die­se Ein­wil­li­gung auch für die Wei­ter­ver­ar­bei­tung der Bil­der, z.B. durch Spei­chern auf einer DVD oder Ver­öf­fent­li­chen auf der Home­page der Schu­le o.Ä. Die­se Ein­wil­li­gung ist auch dann erfor­der­lich, wenn die iden­ti­fi­zier­bar auf­ge­nom­me­nen Schü­le­rIn­nen nur Bei­werk einer Landschafts- oder Gebäu­de­auf­nah­me sind, weil hier mit § 20 b Abs. 2 SchoG Saar­land eine schul­be­reichs­spe­zi­fi­sche Norm mit daten­schutz­recht­li­chem Cha­rak­ter exis­tiert, die den all­ge­mei­nen Bildnis-Veröffentlichungs-vorschriften des §§ 22, 23 Kunst­ur­he­ber­ge­setz (KUrhG) vorgeht.Die Ein­wil­li­gung muss auf einen bestimm­ten Zweck, z.B. ein Pro­jekt mit Beschrei­bung der Art der Bild- und Daten­ver­ar­bei­tung, am bes­ten auch zeit­lich befris­tet, kon­kre­ti­siert werden.

Die Auf­klä­rung von Eltern und Schü­le­rIn­nen ist even­tu­ell auf­wän­dig, aber not­wen­dig, damit die Trag­wei­te der Ein­wil­li­gung erkannt wird.Eine feh­len­de Ein­wil­li­gung hat daher zur Fol­ge, dass das Gesamt­pro­jekt nur ent­spre­chend dem Schutz­be­dürf­nis des Schwächs­ten gestal­tet oder ver­öf­fent­licht wer­den darf. Wenn also z.B. ein Schü­ler nur im gedruck­ten Jahr­buch sein Foto sehen will, nicht aber online, darf das gan­ze Klas­sen­fo­to nicht online gestellt wer­den. Dies den Pro­jekt­ent­wick­lern zu ver­mit­teln, kann dazu bei­tra­gen, dass das Pro­jekt rechts­kon­form gestal­tet wird, ohne auf Ein­zel­ne Druck in Rich­tung einer erzwun­ge­nen Ein­wil­li­gung aus­üben zu müssen.

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