Grundsätzlich sind Einwilligungen von den SchülerInnen (ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr) und mindestens einem Elternteil (oder Sorgeberechtigten) einzuholen für alle Arten von Aufnahmen, auf denen sie abgebildet und identifizierbar sind. Eltern können selbstverständlich familienintern die Entscheidung ihrer Kinder unter vierzehn Jahren als maßgeblich einstufen.
Erforderlich ist diese Einwilligung auch für die Weiterverarbeitung der Bilder, z.B. durch Speichern auf einer DVD oder Veröffentlichen auf der Homepage der Schule o.Ä. Diese Einwilligung ist auch dann erforderlich, wenn die identifizierbar aufgenommenen SchülerInnen nur Beiwerk einer Landschafts- oder Gebäudeaufnahme sind, weil hier mit § 20 b Abs. 2 SchoG Saarland eine schulbereichsspezifische Norm mit datenschutzrechtlichem Charakter existiert, die den allgemeinen Bildnis-Veröffentlichungs-vorschriften des §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUrhG) vorgeht.Die Einwilligung muss auf einen bestimmten Zweck, z.B. ein Projekt mit Beschreibung der Art der Bild- und Datenverarbeitung, am besten auch zeitlich befristet, konkretisiert werden.
Die Aufklärung von Eltern und SchülerInnen ist eventuell aufwändig, aber notwendig, damit die Tragweite der Einwilligung erkannt wird.Eine fehlende Einwilligung hat daher zur Folge, dass das Gesamtprojekt nur entsprechend dem Schutzbedürfnis des Schwächsten gestaltet oder veröffentlicht werden darf. Wenn also z.B. ein Schüler nur im gedruckten Jahrbuch sein Foto sehen will, nicht aber online, darf das ganze Klassenfoto nicht online gestellt werden. Dies den Projektentwicklern zu vermitteln, kann dazu beitragen, dass das Projekt rechtskonform gestaltet wird, ohne auf Einzelne Druck in Richtung einer erzwungenen Einwilligung ausüben zu müssen.
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