Medienplattform- und Benutzeroberflächenregulierung

Die Regu­lie­rung von Medi­en­platt­for­men und Benut­zer­ober­flä­chen hat zum Ziel, Meinungs- und Ange­bots­viel­falt, Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit sowie Chan­cen­gleich­heit für Rundfunk- und Tele­me­di­en­an­bie­ter zu gewähr­leis­ten. Bei­spiels­wei­se sol­len für alle Anbie­ter von Rund­funk­in­hal­ten die glei­chen wirt­schaft­li­chen Zugangs­be­din­gun­gen zu den Platt­for­men gel­ten. Medi­en­platt­for­men sind zu Trans­pa­renz hin­sicht­lich ihrer Aus­wahl­kri­te­ri­en von Ange­bo­ten ver­pflich­tet und es gilt, bei der Aus­wahl der Pro­gram­me nicht aus­schließ­lich wirt­schaft­li­che Aspek­te zu berück­sich­ti­gen. Das heißt, Anbie­ter sind ver­pflich­tet die Auf­find­bar­keit von Inhal­ten chan­cen­gleich und dis­kri­mi­nie­rungs­frei zu gestal­ten. Die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten stel­len die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben sicher.

Medienplattformen

Zu den Medi­en­platt­for­men zäh­len Tele­me­di­en­an­ge­bo­te, die Rund­funk (Fernseh- und Hör­funk­pro­gram­me) oder journalistisch-redaktionelle Tele­me­di­en („Online-Presse“) zu einem Gesamt­an­ge­bot zusam­men­fas­sen. Medi­en­platt­form­an­bie­ter sind zum Bei­spiel Betrei­ber digi­ta­ler Kabel­net­ze, Anbie­ter von Pay-TV-Paketen und OTT-Anbieter („Inter­net­diens­te”) wie Zat­too. Über die Zusam­men­stel­lung der Inhal­te ent­schei­den die Platt­form­an­bie­ter. Folg­lich beein­flus­sen sie die Meinungs-und Ange­bots­viel­falt für Nut­ze­rin­nen und Nut­zer der Plattformen.

Benutzeroberflächen

Eine Benut­zer­ober­flä­che ver­eint Ange­bo­te oder Inhal­te ein­zel­ner oder meh­re­rer Medi­en­platt­for­men. Es han­delt sich also um eine text­li­che, bild­li­che oder akus­ti­sche Über­sicht, die den Nut­zen­den Ori­en­tie­rung über das Pro­gramm­an­ge­bot ver­schafft und eine Ansteue­rung der Ein­zel­an­ge­bo­te ermög­licht. Das kön­nen bei­spiels­wei­se visu­el­le Navi­ga­ti­ons­flä­chen von Smart-TVs oder digi­ta­le Sprach­as­sis­ten­ten sein. Durch die Anord­nung von Pro­gram­men und Ange­bo­ten ent­schei­den die Anbie­ter von Benut­zer­ober­flä­chen, wel­che Inhal­te die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer leicht auf­find­bar errei­chen. Die­ser Ein­fluss auf die Auf­find­bar­keit von Inhal­ten ist für die Viel­falts­si­che­rung relevant.

Public Value

Public Value Ange­bo­te, also für die öffent­li­che Mei­nungs­bil­dung beson­ders rele­van­te Inhal­te, sol­len auf Benut­zer­ober­flä­chen leicht auf­find­bar sein. Die­ses Pri­vi­leg erhal­ten Ange­bo­te mit einem beson­de­ren Wert für die Meinungs- und Ange­bots­viel­falt. Die Auf­find­bar­keit von sol­chen Ange­bo­ten ist unter ande­rem von Bedeu­tung, um die zur Refi­nan­zie­rung not­wen­di­ge Auf­merk­sam­keit für kos­ten­in­ten­si­ve jour­na­lis­ti­sche Ange­bo­te zu gene­rie­ren. Die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten als staats­fer­ne Insti­tu­tio­nen legen fest, wel­che Rund­funk­pro­gram­me und Online­an­ge­bo­te als Public Value Ange­bo­te ein­ge­stuft wer­den. Pri­vi­le­giert wer­den unter ande­rem Ange­bo­te von öffentlich-rechtlichen Anbie­tern, Nach­rich­ten, die über Zeit­ge­sche­hen, Loka­les und Regio­na­les berich­ten und eigen­pro­du­zier­te, euro­päi­sche oder bar­rie­re­freie Inhalte.

Sat­zung zur Kon­kre­ti­sie­rung der Bestim­mun­gen des Medi­en­staats­ver­trags über Medi­en­platt­for­men und Benutzeroberflächen

Merk­blatt zur Anzei­ge­pflicht von Medi­en­platt­for­men und Benutzeroberflächen

Sat­zung zur Durch­füh­rung der Vor­schrif­ten gemäß § 84 Abs. 8 Medi­en­staats­ver­trag zur leich­ten Auf­find­bar­keit von pri­va­ten Ange­bo­ten (Public-Value-Satzung)