Die Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen hat zum Ziel, Meinungs- und Angebotsvielfalt, Diskriminierungsfreiheit sowie Chancengleichheit für Rundfunk- und Telemedienanbieter zu gewährleisten. Beispielsweise sollen für alle Anbieter von Rundfunkinhalten die gleichen wirtschaftlichen Zugangsbedingungen zu den Plattformen gelten. Medienplattformen sind zu Transparenz hinsichtlich ihrer Auswahlkriterien von Angeboten verpflichtet und es gilt, bei der Auswahl der Programme nicht ausschließlich wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Das heißt, Anbieter sind verpflichtet die Auffindbarkeit von Inhalten chancengleich und diskriminierungsfrei zu gestalten. Die Landesmedienanstalten stellen die Einhaltung der Vorgaben sicher.
Zu den Medienplattformen zählen Telemedienangebote, die Rundfunk (Fernseh- und Hörfunkprogramme) oder journalistisch-redaktionelle Telemedien („Online-Presse“) zu einem Gesamtangebot zusammenfassen. Medienplattformanbieter sind zum Beispiel Betreiber digitaler Kabelnetze, Anbieter von Pay-TV-Paketen und OTT-Anbieter („Internetdienste”) wie Zattoo. Über die Zusammenstellung der Inhalte entscheiden die Plattformanbieter. Folglich beeinflussen sie die Meinungs-und Angebotsvielfalt für Nutzerinnen und Nutzer der Plattformen.
Eine Benutzeroberfläche vereint Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen. Es handelt sich also um eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht, die den Nutzenden Orientierung über das Programmangebot verschafft und eine Ansteuerung der Einzelangebote ermöglicht. Das können beispielsweise visuelle Navigationsflächen von Smart-TVs oder digitale Sprachassistenten sein. Durch die Anordnung von Programmen und Angeboten entscheiden die Anbieter von Benutzeroberflächen, welche Inhalte die Nutzerinnen und Nutzer leicht auffindbar erreichen. Dieser Einfluss auf die Auffindbarkeit von Inhalten ist für die Vielfaltssicherung relevant.
Public Value Angebote, also für die öffentliche Meinungsbildung besonders relevante Inhalte, sollen auf Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein. Dieses Privileg erhalten Angebote mit einem besonderen Wert für die Meinungs- und Angebotsvielfalt. Die Auffindbarkeit von solchen Angeboten ist unter anderem von Bedeutung, um die zur Refinanzierung notwendige Aufmerksamkeit für kostenintensive journalistische Angebote zu generieren. Die Landesmedienanstalten als staatsferne Institutionen legen fest, welche Rundfunkprogramme und Onlineangebote als Public Value Angebote eingestuft werden. Privilegiert werden unter anderem Angebote von öffentlich-rechtlichen Anbietern, Nachrichten, die über Zeitgeschehen, Lokales und Regionales berichten und eigenproduzierte, europäische oder barrierefreie Inhalte.
Merkblatt zur Anzeigepflicht von Medienplattformen und Benutzeroberflächen