Gewinnspiele
Gewinnspiele aller Art begegnen Ihnen sowohl im Internet als auch in Radio und Fernsehen. Über den Fernseher werden die potentiellen Teilnehmer an solchen Gewinnspielen natürlich am intensivsten angesprochen. Zum einen wird durch die Ausstrahlung im Fernsehen eine hohe Anzahl von Personen erreicht, zum anderen lässt sich im Fernsehen ein solches Gewinnspiel viel reizvoller präsentieren.
Auf Gewinnspiele treffen Sie beispielsweise im Rahmen einer Fernsehshow kurz vor einer Werbepause oder es gibt ganze Fernsehkanäle, die richtige Gewinnspielshows — sogenannte „Call-In-Shows“- ausstrahlen. In der Regel wird dem Zuschauer eine mehr oder weniger schwere Frage gestellt und eine Telefonnummer eingeblendet. Per Telefonanruf kann nun an diesem Gewinnspiel teilgenommen werden. Ein Anruf aus dem deutschen Festnetz kostet Sie aber 0,50 € auch wenn Sie nicht in die Sendung durchgestellt werden. Vor allem bei den moderierten Gewinnshows werden Sie als Zuschauer intensiv aufgefordert, sich an dem Gewinnspiel zu beteiligen und durch das Einblenden relativ hoher Gewinnsummen wird die Verlockung erhöht. Nicht erkennbar ist natürlich wie viele vergebliche Anrufe einer Gewinnchane gegenüberstehen. Genau hier besteht dann die Gefahr der „Abzocke“. Daher haben die Landesmedienanstalten Regeln für den Schutz der Zuschauer aufgestellt. Hier die wichtigsten
Jugendschutz
- Minderjährige dürfen an Gewinnspielsendungen (Call-in-Shows) nicht teilnehmen.
- Minderjährige unter 14 Jahren dürfen auch an sonstigen Gewinnspielen nicht teilnehmen.
- Call-in-Shows, die den Gewinn von Produkten und Waren versprechen, die vor allem für Minderjährige verlockend sind oder Gewinnfragen stellen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.
weitere Informationen: § 3 Gewinnspielsatzung
Informationspflicht
Der Veranstalter der Gewinnspielsendung oder des Gewinnspiels muss grundsätzlich durch die Moderatoren und durch deutlich lesbare Bildschirmeinblendungen bzw. Textlaufbänder hinweisen auf:
- die Kosten in Höhe von 0,50 € aus dem deutschen Festnetz sowie die Kosten für Anrufe aus dem Mobilfunknetz oder dem Ausland,
- das Verbot der Teilnahme Minderjähriger bzw. Minderjähriger unter 14 Jahren,
- die allgemeinen Teilnahmebedingungen und wo diese zu finden sind,
- die Tatsache, dass nicht jeder Anruf der Telefonkosten verursacht auch in die Sendung durchgestellt wird,
- die maximale Spieldauer,
- die Einwahlchancen und mögliche Spielvarianten (nur bei Gewinnspielsendungen).
weitere Informationen: §§ 10 und 11 Gewinnspielsatzung
Schutz vor übermässiger Teilnahmen
Um die Teilnehmer an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen vor unüberschaubaren Telefonkosten zu schützen darf nicht
- zur wiederholten Teilnahme aufgefordert werden,
- zwischen Anrufkosten und Gewinnsumme verglichen werden,
- auf höhere Gewinnchancen durch mehrfache Anrufe hingewiesen werden,
- der Gewinn als Lösung für private Notsituationen angepriesen werden,
- durch Vergünstigungen ein Anreiz für wiederholte Anrufe geschaffen werden.
weitere Informationen: § 8 Gewinnspielsatzung
Irreführungsverbot
Irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere über die Spieldauer, den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik der Aufgabe sowie über Spiel- und Mitmachregeln und die Einwahlchancen sind unzulässig. Auch die Vorsiegelung von Zeitdruck ist verboten.
weitere Informationen: § 6 Gewinnspielsatzung
Spielgestaltung
- Die Lösung muss allgemein verständlich und nachvollziehbar sein.
- Werden Begriffe gesucht, so müssen diese in Standardnachschlagewerken (z.B. Duden) oder in allgemein zugänglicher Fachliteratur vorkommen. Fantasiewörter sind verboten.
- Zwischen sicher garantierter Gewinnsumme und einer möglichen, zusätzlich eingeräumten Gewinnchance (Jackpot) muss klar getrennt werden. Der Zuschauer muss in regelmäßigen Abständen informiert werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um an den Jackpot zu gelangen.
- Ist keine sichere Gewinnsumme garantiert, so muss darauf deutlich durch Moderation und Einblendung hingewiesen werden. Werden variable Geldsummen ausgespielt, so müssen Mindest- und Höchstsumme von Beginn des Spiels an deutlich gemacht werden.
- Sollte ein Zuschauer, der in die Sendung durchgestellt wurde, auflegen, so muss sofort ein weiterer Zuschauer durchgestellt werden.
- Spiele, bei denen absichtlich zu Spielzwecken veränderte Bilder verwendet werden, sind erlaubt, müssen aber mit der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Fernsehhaushaltes eine Lösung zulassen. Verboten sind z.B. „angefressene“ Buchstaben, verzerrte Graphikspiele oder eine schlechte graphische Auflösung.
- Die Auflösung des Gewinnspiels hat transparent nach Ablauf des Gewinnspiels, auf jeden Fall innerhalb der Sendung zu erfolgen. Für den durchschnittlichen Zuschauer muss es, auch bei schweren Spielen möglich sein, die Lösungslogik nachzuvollziehen z.B. durch Einblendung der Fehler oder durch Zwischensummenbildung bei Additionen. Die bloße Angabe der Lösungszahl ist hier unzureichend.
weitere Informationen: §§ 8 und 9 Gewinnspielsatzung
Manipulationsverbot
Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung , insbesondere durch die Änderung der Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer Teilnehmer oder fehlender Teilnehmer sowie Eingriffe in die Auswahl der Teilnehmer, die Rätsellösung oder die Gewinnhöhe sind verboten.
weitere Informationen: § 7 Gewinnspielsatzung