Gewinnspiele

Berge von GeldmünzenGewinn­spie­le aller Art begeg­nen Ihnen sowohl im Inter­net als auch in Radio und Fern­se­hen. Über den Fern­se­her wer­den die poten­ti­el­len Teil­neh­mer an sol­chen Gewinn­spie­len natür­lich am inten­sivs­ten ange­spro­chen. Zum einen wird durch die Aus­strah­lung im Fern­se­hen eine hohe Anzahl von Per­so­nen erreicht, zum ande­ren lässt sich im Fern­se­hen ein sol­ches Gewinn­spiel viel reiz­vol­ler präsentieren.

Auf Gewinn­spie­le tref­fen Sie bei­spiels­wei­se im Rah­men einer Fern­seh­show kurz vor einer Wer­be­pau­se oder es gibt gan­ze Fern­seh­ka­nä­le, die rich­ti­ge Gewinn­spiel­shows — soge­nann­te „Call-In-Shows“- aus­strah­len. In der Regel wird dem Zuschau­er eine mehr oder weni­ger schwe­re Fra­ge gestellt und eine Tele­fon­num­mer ein­ge­blen­det. Per Tele­fon­an­ruf kann nun an die­sem Gewinn­spiel teil­ge­nom­men wer­den. Ein Anruf aus dem deut­schen Fest­netz kos­tet Sie aber 0,50 € auch wenn Sie nicht in die Sen­dung durch­ge­stellt wer­den. Vor allem bei den mode­rier­ten Gewinn­shows wer­den Sie als Zuschau­er inten­siv auf­ge­for­dert, sich an dem Gewinn­spiel zu betei­li­gen und durch das Ein­blen­den rela­tiv hoher Gewinn­sum­men wird die Ver­lo­ckung erhöht. Nicht erkenn­bar ist natür­lich wie vie­le ver­geb­li­che Anru­fe einer Gewinn­cha­ne gegen­über­ste­hen. Genau hier besteht dann die Gefahr der „Abzo­cke“. Daher haben die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten Regeln für den Schutz der Zuschau­er auf­ge­stellt. Hier die wich­tigs­ten:

 

Jugendschutz

  • Min­der­jäh­ri­ge dür­fen an Gewinn­spiel­sen­dun­gen (Call-in-Shows) nicht teilnehmen.
  • Min­der­jäh­ri­ge unter 14 Jah­ren dür­fen auch an sons­ti­gen Gewinn­spie­len nicht teilnehmen.
  • Call-in-Shows, die den Gewinn von Pro­duk­ten und Waren ver­spre­chen, die vor allem für Min­der­jäh­ri­ge ver­lo­ckend sind oder Gewinn­fra­gen stel­len, die vor allem Kin­der und Jugend­li­che anspre­chen,  sind unzulässig.

 wei­te­re Infor­ma­tio­nen: § 3 Gewinnspielsatzung

 

Informationspflicht

Der Ver­an­stal­ter der Gewinn­spiel­sen­dung oder des Gewinn­spiels muss grund­sätz­lich durch die Mode­ra­to­ren und durch deut­lich les­ba­re Bild­schirm­ein­blen­dun­gen  bzw. Text­lauf­bän­der hin­wei­sen auf:

  • die Kos­ten in Höhe von 0,50 € aus dem deut­schen Fest­netz sowie die Kos­ten für Anru­fe aus dem Mobil­funk­netz oder dem Ausland,
  • das Ver­bot der Teil­nah­me Min­der­jäh­ri­ger bzw. Min­der­jäh­ri­ger unter 14 Jahren,
  • die all­ge­mei­nen Teil­nah­me­be­din­gun­gen und wo die­se zu fin­den sind,
  • die Tat­sa­che, dass nicht jeder Anruf der Tele­fon­kos­ten ver­ur­sacht auch in die Sen­dung durch­ge­stellt wird,
  • die maxi­ma­le Spieldauer,
  • die Ein­wahl­chan­cen und mög­li­che Spiel­va­ri­an­ten (nur bei Gewinnspielsendungen).

 wei­te­re Infor­ma­tio­nen: §§ 10 und 11 Gewinnspielsatzung

 

Schutz vor übermässiger Teilnahmen

Um die Teil­neh­mer an Gewinn­spie­len und Gewinn­spiel­sen­dun­gen vor unüber­schau­ba­ren  Tele­fon­kos­ten zu schüt­zen darf nicht

  • zur wie­der­hol­ten Teil­nah­me auf­ge­for­dert werden,
  • zwi­schen Anruf­kos­ten und Gewinn­sum­me ver­gli­chen werden,
  • auf höhe­re Gewinn­chan­cen durch mehr­fa­che Anru­fe hin­ge­wie­sen werden,
  • der Gewinn als Lösung für pri­va­te Not­si­tua­tio­nen ange­prie­sen werden,
  • durch Ver­güns­ti­gun­gen ein Anreiz für wie­der­hol­te Anru­fe geschaf­fen werden.

 wei­te­re Infor­ma­tio­nen: § 8 Gewinnspielsatzung

 

Irreführungsverbot

Irre­füh­ren­de und fal­sche Aus­sa­gen jeg­li­cher Art, ins­be­son­de­re über die Spiel­dau­er, den Schwie­rig­keits­grad und die Lösungs­lo­gik der Auf­ga­be sowie über Spiel- und Mit­mach­re­geln und die Ein­wahl­chan­cen sind unzu­läs­sig. Auch die Vor­sie­ge­lung von Zeit­druck ist verboten.

wei­te­re Infor­ma­tio­nen: § 6 Gewinnspielsatzung

 

Spielgestaltung

  • Die Lösung muss all­ge­mein ver­ständ­lich und nach­voll­zieh­bar sein.
  • Wer­den Begrif­fe gesucht, so müs­sen die­se in Stan­dard­nach­schla­ge­wer­ken (z.B. Duden) oder in all­ge­mein zugäng­li­cher Fach­li­te­ra­tur vor­kom­men. Fan­ta­sie­wör­ter sind verboten.
  • Zwi­schen sicher garan­tier­ter Gewinn­sum­me und einer mög­li­chen, zusätz­lich ein­ge­räum­ten Gewinn­chan­ce (Jack­pot) muss klar getrennt wer­den. Der Zuschau­er muss in regel­mä­ßi­gen Abstän­den infor­miert wer­den, wel­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein müs­sen, um an den Jack­pot zu gelangen.
  • Ist kei­ne siche­re Gewinn­sum­me garan­tiert, so muss dar­auf deut­lich durch Mode­ra­ti­on und Ein­blen­dung hin­ge­wie­sen wer­den. Wer­den varia­ble Geld­sum­men aus­ge­spielt, so müs­sen Mindest- und Höchst­sum­me von Beginn des Spiels an deut­lich gemacht werden.
  • Soll­te ein Zuschau­er, der in die Sen­dung durch­ge­stellt wur­de, auf­le­gen, so muss sofort ein wei­te­rer Zuschau­er durch­ge­stellt werden.
  • Spie­le, bei denen absicht­lich zu Spiel­zwe­cken ver­än­der­te Bil­der ver­wen­det wer­den, sind erlaubt, müs­sen aber mit der tech­ni­schen Aus­stat­tung eines durch­schnitt­li­chen Fern­seh­haus­hal­tes eine Lösung zulas­sen. Ver­bo­ten sind z.B. „ange­fres­se­ne“ Buch­sta­ben, ver­zerr­te Gra­phik­spie­le oder eine schlech­te gra­phi­sche Auflösung.
  • Die Auf­lö­sung des Gewinn­spiels hat trans­pa­rent nach Ablauf des Gewinn­spiels, auf jeden Fall inner­halb der Sen­dung zu erfol­gen.  Für den durch­schnitt­li­chen Zuschau­er muss es, auch bei schwe­ren Spie­len mög­lich sein, die Lösungs­lo­gik nach­zu­voll­zie­hen z.B. durch Ein­blen­dung der Feh­ler oder durch Zwi­schen­sum­men­bil­dung bei Addi­tio­nen. Die blo­ße Anga­be der Lösungs­zahl ist hier unzureichend.

wei­te­re Infor­ma­tio­nen: §§ 8 und 9 Gewinnspielsatzung

 

Manipulationsverbot

Ver­än­de­run­gen in einem lau­fen­den Gewinn­spiel oder einer Gewinn­spiel­sen­dung , ins­be­son­de­re durch die Ände­rung der Spiel­re­geln, die Vor­spie­ge­lung wei­te­rer Teil­neh­mer oder feh­len­der Teil­neh­mer sowie Ein­grif­fe in die Aus­wahl der Teil­neh­mer, die Rät­sel­lö­sung oder die Gewinn­hö­he sind verboten.

wei­te­re Infor­ma­tio­nen: § 7 Gewinnspielsatzung