Impressumspflicht

Wer Medi­en im Netz anbie­tet, muss sich als Anbie­ter zu erken­nen geben. Die Anbie­ter­kenn­zeich­nung bzw. Impres­sums­pflicht stärkt die Trans­pa­renz im Inter­net und ist Aus­druck der frei­heit­lich demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung. Die LMS ist für Kon­trol­le der Ein­hal­tung der Impres­sums­pflicht saar­län­di­scher Anbie­ter von Tele­me­di­en zustän­dig. Dienst­an­bie­ter, die geschäfts­mä­ßig ange­bo­te­ne Tele­me­di­en betrei­ben, unter­lie­gen gemäß § 5 TMG der All­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­pflicht. Anbie­ter von Tele­me­di­en mit journalistisch-redaktionell gestal­te­ten Ange­bo­ten haben dar­über hin­aus wei­te­re Infor­ma­tio­nen laut § 18 Abs. 2 MStV anzugeben.

Unser Leit­fa­den gibt eine Ori­en­tie­rung, für wen das Bereit­hal­ten eines Impres­sums ver­pflich­tend ist und gibt prak­ti­sche Tipps zur Umsetzung.