Jugendschutz

Kind vor dem TVJugend­li­che und vor allem Kin­der haben ihre Per­sön­lich­keit noch nicht voll­stän­dig ent­wi­ckelt. Gera­de durch die Medi­en kön­nen sie mit Inhal­ten in Kon­takt kom­men, die eher für Erwach­se­ne bestimmt sind und dem­entspre­chend von Kin­dern und Jugend­li­chen schlecht oder gar nicht ver­ar­bei­tet wer­den kön­nen. Auf­ga­be des Jugend­me­di­en­schut­zes ist es, die­se nega­ti­ven Ein­flüs­se so gering wie mög­lich zu hal­ten und somit die Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen zu schüt­zen. Die Medi­en­in­hal­te las­sen sich hier­für in drei Kate­go­rien unterteilen:

 

1. Sendezeiten / Altersstufen

Hier geht es um die soge­nann­ten ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­den Inhal­te, die einen nega­ti­ven Ein­fluss auf die gesun­de Ent­wick­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen haben kön­nen. Unter ande­rem sind dies Ange­bo­te mit scho­ckie­ren­den, bedroh­li­chen oder ängs­ti­gen­den Inhal­ten, die bei Kin­dern und Jugend­li­chen eine über­mä­ßi­ge psy­chi­sche Belas­tung her­vor­ru­fen können.

Im Rund­funk dür­fen sol­che Sen­dun­gen nur zu Zei­ten aus­ge­strahlt wer­den, zu denen Kin­der und Jugend­li­che gewöhn­lich nicht fern­se­hen, also zu Abend- bzw. Nacht­zei­ten. Je nach­dem, ob eine Sen­dung auf klei­ne Kin­der, auf jün­ge­re oder auch auf älte­re Jugend­li­che eine beein­träch­ti­gen­de Wir­kung hat, muss der Rund­funk­ver­an­stal­ter eine geeig­ne­te Sen­de­zeit wäh­len. Sen­dun­gen, die für Kin­der oder Jugend­li­che unter 16 Jah­ren nicht geeig­net sind, dür­fen erst ab 22 Uhr aus­ge­strahlt wer­den und müs­sen als sol­che ange­kün­digt wer­den. Meis­tens wird mit dem Satz:“ Die­se Sen­dung ist nicht geeig­net für Zuschau­er unter 16 Jah­ren“ dar­auf hin­ge­wie­sen. Sen­dun­gen für Zuschau­er ab 18 Jah­ren sind erst ab 23 Uhr erlaubt und wer­den eben­falls ent­spre­chend gekennzeichnet.

Der Rund­funk­ver­an­stal­ter kann aber auch jugend­schutz­re­le­van­te Sen­dun­gen mit­tels geson­der­ter Jugend­schutz­sper­ren  (Jugend­schutz­code) verschlüsseln.

Im Inter­net sind als Zugangs­be­schrän­kun­gen tech­ni­sche Kon­troll­me­cha­nis­men wie Jugend­schutz­pro­gram­me  oder/und tech­ni­sche Mit­tel vorgesehen.

wei­te­re Infor­ma­tio­nen: § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 

 

2. Bedingt zulässige Angebote

Por­no­gra­fi­sche sowie bestimm­te indi­zier­te und offen­sicht­lich schwer jugend­ge­fähr­den­de Inhal­te dür­fen ledig­lich  im Inter­net und auch nur dann ver­brei­tet wer­den, wenn der Anbie­ter durch geschlos­se­ne Benut­zer­grup­pen sicher­stellt, dass nur Erwach­se­ne Zugriff dar­auf haben.

Zur Sicher­stel­lung geschlos­se­ner Benut­zer­grup­pen wer­den so genann­te Alters­verifikations­systeme (AV-Systeme) bzw. Alters­prüf­sys­te­me ein­ge­setzt.

wei­te­re Infor­ma­tio­nen: § 4 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

 

3. Unzlässige Angebote

Abso­lut unzu­läs­sig im Rund­funk und im Inter­net sind insbesondere:

  • Ver­wen­dung von Kenn­zei­chen ver­fas­sungs­wid­ri­ger Organisationen
  • Auf­sta­che­lung zum Rassenhass
  • Ver­harm­lo­sung von Hand­lun­gen, die unter der Herr­schaft des Natio­nal­so­zia­lis­mus began­gen wurden
  • Ver­herr­li­chung oder Ver­harm­lo­sung grau­sa­mer, unmensch­li­cher Gewalt
  • Kriegs­ver­herr­li­chung
  • Gewalt‑, Tier- und Kin­der­por­no­gra­fie (gilt auch für vir­tu­el­le Darstellungen)
  • Dar­stel­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen in unna­tür­lich geschlechts­be­ton­ter Kör­per­hal­tung (gilt auch für vir­tu­el­le Darstellungen)
  • Ver­let­zung der Men­schen­wür­de, ins­be­son­de­re durch die Dar­stel­lung von Men­schen, die ster­ben oder schwe­ren kör­per­li­chen oder see­li­schen Lei­den aus­ge­setzt sind.

 wei­te­re Infor­ma­tio­nen: § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 

 

Kontrollsystem

Der Gesetz­ge­ber hat sich beim Jugend­me­di­en­schutz für ein Sys­tem der „regu­lier­ten Selbst­re­gu­lie­rung“ ent­schie­den. Dies bedeu­tet, zunächst wer­den die­je­ni­gen in die Pflicht zum Jugend­schutz genom­men, die über die Medi­en ihre Inhal­te ver­brei­ten; also Fern­seh­sen­der, Radio­ver­an­stal­ter und Internetanbieter.

Fern­seh­ver­an­stal­ter die bun­des­wei­te Pro­gram­me sen­den, Inter­net­such­ma­schi­nen oder Inter­net­an­bie­ter die ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­de oder jugend­ge­fähr­den­de Inhal­te ver­brei­ten, müs­sen einen Jugend­schutz­be­auf­trag­ten (§ 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) bestel­len.

Alle übri­gen Fern­seh­ver­an­stal­ter und Inter­net­an­bie­ter kön­nen auf Jugend­schutz­be­auf­trag­te ver­zich­ten, wenn sie sich einer Ein­rich­tung der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le anschließen.
Für die Fern­seh­ver­an­stal­ter ist dies die Frei­wil­li­ge Selbst­kon­trol­le Fern­se­hen (FSF) der sich auch fast alle bun­des­wei­ten Sen­der ange­schlos­sen haben. Für die Inter­net­an­bie­ter ist dies die Frei­will­ge Selbst­kon­trol­le Mulit­me­dia (FSM). Die Auf­ga­be die­ser Selbst­kon­troll­ein­rich­tun­gen ist es, eben­falls auf die Ein­hal­tung der gel­ten­den Jugend­schutz­be­stim­mun­gen und der Bestim­mun­gen zum Schutz der Men­schen­wür­de zu achten.

Neben die­sem Sys­tem der Selbst­kon­trol­le ist die Kom­mis­si­on für Jugend­me­di­en­schutz (KJM) als zen­tra­les Auf­sichts­or­gan der Lan­des­me­di­en­an­stal­ten für Jugend­schutz und den Schutz der Men­schen­wür­de sowohl für den pri­va­ten Rund­funk als auch für die Tele­me­di­en ein­ge­rich­tet worden.

Die Auf­ga­ben der KJM hin­sicht­lich des Jugend­schut­zes im Fern­se­hen umfas­sen vor allem:

  • Aner­ken­nung der Selbstkontrolleinrichtungen
  • Pro­gramm­be­ob­ach­tung sowie Prü­fung und Bewer­tung mög­li­cher Ver­stö­ße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
  • Prü­fung von Vorsperrungstechniken

Kino­spiel­fil­me, die von der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le der Film­wirt­schaft (FSK) eine Alters­frei­ga­be erhal­ten haben, wer­den dar­auf­hin über­prüft, ob ihre geplan­te Plat­zie­rung im Fern­seh­pro­gramm gemäß der jewei­li­gen Alters­frei­ga­ben erfolgt ist.

Neben der lau­fen­den Pro­gramm­be­ob­ach­tung über­prü­fen die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten Zuschau­er­be­schwer­den über Sen­dun­gen und bewer­ten die­se hin­sicht­lich jugend­schutz­recht­li­cher Bestim­mun­gen. Wird ein Ver­dacht auf einen Ver­stoß gegen Jugend­schutz­be­stim­mun­gen fest­ge­stellt, lei­ten sie den Fall zur Prü­fung an die KJM wei­ter. Die KJM ent­schei­det dann, ob ein Ver­stoß vorliegt.

Die Auf­ga­ben der KJM hin­sicht­lich des Jugend­schut­zes im Inter­net umfas­sen vor allem:

  • Aner­ken­nung der Selbstkontrolleinrichtungen,
  • Aner­ken­nung von Jugendschutzprogrammen
  • Prü­fung und Geneh­mi­gung von Verschlüsselung- und Vorsperrtechniken
  • Prü­fung mög­li­cher Verstöß

Da die Über­wa­chung von Inter­net­an­ge­bo­ten weit­aus umfang­rei­cher ist als die der Fern­seh­sen­dun­gen, setzt das gel­ten­de Jugend­schutz­mo­dell auf eine enge Ver­zah­nung mit ande­ren Jugend­schutz­ein­rich­tun­gen So arbei­tet die KJM eng mit jugendschutz.net  zusam­men, einer Ein­rich­tung der Län­der, die ihre lang­jäh­ri­ge Erfah­rung mit dem Jugend­schutz im Inter­net ein­bringt und die KJM bei der Auf­sicht unter­stützt. Eine enge Koope­ra­ti­on gibt es auch mit der Bun­des­prüf­stel­le für jugend­ge­fähr­den­de Medi­en (BPjM), die ins­be­son­de­re für die soge­nann­ten Trä­ger­me­di­en (Spie­le, DVDs usw.) zustän­dig ist. Somit wird gewähr­leis­tet, dass bezüg­lich aller Medi­en ein ein­heit­li­cher Jugend­schutz­stan­dard besteht.