Jugendliche und vor allem Kinder haben ihre Persönlichkeit noch nicht vollständig entwickelt. Gerade durch die Medien können sie mit Inhalten in Kontakt kommen, die eher für Erwachsene bestimmt sind und dementsprechend von Kindern und Jugendlichen schlecht oder gar nicht verarbeitet werden können. Aufgabe des Jugendmedienschutzes ist es, diese negativen Einflüsse so gering wie möglich zu halten und somit die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Die Medieninhalte lassen sich hierfür in drei Kategorien unterteilen:
Hier geht es um die sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte, die einen negativen Einfluss auf die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben können. Unter anderem sind dies Angebote mit schockierenden, bedrohlichen oder ängstigenden Inhalten, die bei Kindern und Jugendlichen eine übermäßige psychische Belastung hervorrufen können.
Im Rundfunk dürfen solche Sendungen nur zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Kinder und Jugendliche gewöhnlich nicht fernsehen, also zu Abend- bzw. Nachtzeiten. Je nachdem, ob eine Sendung auf kleine Kinder, auf jüngere oder auch auf ältere Jugendliche eine beeinträchtigende Wirkung hat, muss der Rundfunkveranstalter eine geeignete Sendezeit wählen. Sendungen, die für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet sind, dürfen erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden und müssen als solche angekündigt werden. Meistens wird mit dem Satz:“ Diese Sendung ist nicht geeignet für Zuschauer unter 16 Jahren“ darauf hingewiesen. Sendungen für Zuschauer ab 18 Jahren sind erst ab 23 Uhr erlaubt und werden ebenfalls entsprechend gekennzeichnet.
Der Rundfunkveranstalter kann aber auch jugendschutzrelevante Sendungen mittels gesonderter Jugendschutzsperren (Jugendschutzcode) verschlüsseln.
Im Internet sind als Zugangsbeschränkungen technische Kontrollmechanismen wie Jugendschutzprogramme oder/und technische Mittel vorgesehen.
weitere Informationen: § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Pornografische sowie bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen lediglich im Internet und auch nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben.
Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden so genannte Altersverifikationssysteme (AV-Systeme) bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt.
weitere Informationen: § 4 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Absolut unzulässig im Rundfunk und im Internet sind insbesondere:
weitere Informationen: § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Der Gesetzgeber hat sich beim Jugendmedienschutz für ein System der „regulierten Selbstregulierung“ entschieden. Dies bedeutet, zunächst werden diejenigen in die Pflicht zum Jugendschutz genommen, die über die Medien ihre Inhalte verbreiten; also Fernsehsender, Radioveranstalter und Internetanbieter.
Fernsehveranstalter die bundesweite Programme senden, Internetsuchmaschinen oder Internetanbieter die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte verbreiten, müssen einen Jugendschutzbeauftragten (§ 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) bestellen.
Alle übrigen Fernsehveranstalter und Internetanbieter können auf Jugendschutzbeauftragte verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen.
Für die Fernsehveranstalter ist dies die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) der sich auch fast alle bundesweiten Sender angeschlossen haben. Für die Internetanbieter ist dies die Freiwillge Selbstkontrolle Mulitmedia (FSM). Die Aufgabe dieser Selbstkontrolleinrichtungen ist es, ebenfalls auf die Einhaltung der geltenden Jugendschutzbestimmungen und der Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde zu achten.
Neben diesem System der Selbstkontrolle ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als zentrales Aufsichtsorgan der Landesmedienanstalten für Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde sowohl für den privaten Rundfunk als auch für die Telemedien eingerichtet worden.
Die Aufgaben der KJM hinsichtlich des Jugendschutzes im Fernsehen umfassen vor allem:
Kinospielfilme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Altersfreigabe erhalten haben, werden daraufhin überprüft, ob ihre geplante Platzierung im Fernsehprogramm gemäß der jeweiligen Altersfreigaben erfolgt ist.
Neben der laufenden Programmbeobachtung überprüfen die Landesmedienanstalten Zuschauerbeschwerden über Sendungen und bewerten diese hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter. Die KJM entscheidet dann, ob ein Verstoß vorliegt.
Die Aufgaben der KJM hinsichtlich des Jugendschutzes im Internet umfassen vor allem:
Da die Überwachung von Internetangeboten weitaus umfangreicher ist als die der Fernsehsendungen, setzt das geltende Jugendschutzmodell auf eine enge Verzahnung mit anderen Jugendschutzeinrichtungen So arbeitet die KJM eng mit jugendschutz.net zusammen, einer Einrichtung der Länder, die ihre langjährige Erfahrung mit dem Jugendschutz im Internet einbringt und die KJM bei der Aufsicht unterstützt. Eine enge Kooperation gibt es auch mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die insbesondere für die sogenannten Trägermedien (Spiele, DVDs usw.) zuständig ist. Somit wird gewährleistet, dass bezüglich aller Medien ein einheitlicher Jugendschutzstandard besteht.