Allgemeine Programmgrundsätze

 

aufgeschlagenes BuchNeben den beson­de­ren Regu­la­ri­en für Jugend­schutz, Wer­bung und Gewinn­spie­le hat der Gesetz­ge­ber die soge­nann­ten All­ge­mei­nen Pro­gramm­grund­sät­ze fest­ge­schrie­ben. Zu die­sen all­ge­mei­nen Pro­gramm­grund­sät­zen zäh­len vor allem:

 

 

 

Achtung und Schutz der Menschenwürde

Die Ach­tung der Men­schen­wür­de ist das höchs­te Gut unse­rer Ver­fas­sung.  Nach Arti­kel 1 unse­res Grund­ge­set­zes ist sie unan­tast­bar. Eine Ver­let­zung ist daher in jedem Fall unzulässig.

Dar­stel­lun­gen, die die Men­schen­wür­de ver­let­zen, dür­fen weder im Rund­funk noch im Inter­net ver­brei­tet werden.

Dar­un­ter fal­len ins­be­son­de­re Dar­stel­lun­gen, die zei­gen, wie rea­le Men­schen Opfer von Gewalt wer­den oder schwe­rem Leid aus­ge­setzt sind. Auch dür­fen Bil­der von Ster­ben­den grund­sätz­lich nicht aus­ge­strahlt werden.

Davon abzu­gren­zen sind Bericht­erstat­tun­gen in Nach­rich­ten­sen­dun­gen. Dort besteht ein all­ge­mei­nes Inter­es­se, das Leid von Men­schen ange­mes­sen zu zei­gen. Ent­schei­dend ist hier, wie die Betrof­fe­nen in Bild und Ton dar­ge­stellt werden.

Auch fik­ti­ve Dar­stel­lun­gen von Gewalt­tä­tig­kei­ten gegen Men­schen in Spiel­fil­men und Seri­en dür­fen in ihrer Dar­stel­lung die Men­schen­wür­de nicht verletzen.

Achtung der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung

Anders­gläu­bi­ge und ‑den­ken­de Men­schen dür­fen nicht in Rund­funk­sen­dun­gen her­ab­ge­wür­digt oder ver­un­glimpft wer­den. Die Rund­funk­ver­an­stal­ter haben viel­mehr auf ein dis­kri­mi­nie­rungs­frei­es Mit­ein­an­der hin­zu­wir­ken. Von der Her­ab­wür­di­gung ist jedoch die kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung mit ande­ren poli­ti­schen, welt­an­schau­li­chen und reli­giö­sen Ansich­ten zu unter­schei­den. Auch pole­mi­sche Äuße­run­gen und Sati­re dür­fen sein.

Achtung der Rechtsordnung

Alle Rund­funk­ver­an­stal­ter müs­sen sich an die gel­ten­den Geset­ze hal­ten. Die­se bedeu­tet jedoch nicht, dass Geset­ze oder auch die gesam­te Ord­nung der Bun­des­re­pu­blik nicht kri­tisch hin­ter­fragt wer­den dürfen.

Journalistische Sorgfaltsgebote

Infor­ma­ti­ons­sen­dun­gen unter­lie­gen bestimm­ten jour­na­lis­ti­schen Sorg­falts­stan­dards, die im soge­nann­ten Pres­se­ko­dex fest­ge­legt sind.

Dazu zählt ins­be­son­de­re die Ver­pflich­tung zur wahr­heits­ge­mä­ßen Bericht­erstat­tung.  Vor der Bericht­erstat­tung ist sorg­fäl­tig zu recherchieren.

Nach­träg­lich als falsch erwie­se­ne Behaup­tun­gen sind zu berichtigen.

Bei Bei­trä­gen über Ermittlungs- und Gerichts­ver­fah­ren ist dar­auf zu ach­ten, dass kei­ne Vor­ver­ur­tei­lung stattfindet.