Wer in Deutschland privaten Rundfunk veranstalten will, braucht hierfür grundsätzlich eine Zulassung gem. § 52 f. MStV. Zulassungsfrei gem. § 54 Abs. 1 Nrn. 1, 2 MStV sind solche Rundfunkprogrammen, die eine nur geringe Bedeutung für die individuelle oder öffentliche Meinungsbildung entfalten (wie Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk) oder die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden. Die Zulassungsfreiheit bestätigt die LMS auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Medienstaatsvertrages am 7. November 2020 ist die Veranstaltung von Radio ausschließlich im Internet (sog. Internet-Radio oder Webradio) nicht mehr bloß anzeigepflichtig, sondern grundsätzlich zulassungsbedürftig. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit ist unabhängig vom Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung darzulegen und glaubhaft zu machen. Veranstalter:innen, die bereits ein Webradio gestartet haben oder es planen, müssen daher grundsätzlich eine Zulassung als Rundfunkveranstalter:in beantragen. Erfüllen sie nach eigener Einschätzung die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit, kann ein entsprechender Antrag auf Bestätigung durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gestellt werden.
Die Zulassung wird durch diejenige Medienanstalt erteilt, bei der der Zulassungsantrag gestellt wurde. Über die Zulassung entscheidet bei bundesweiten Veranstaltern die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), bei landesweiten, regionalen und lokalen Rundfunkprogrammen im Saarland der Medienrat der LMS. Bei bundesweiten Fernsehprogrammen erfolgt zusätzlich grundsätzlich eine Prüfung durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) mit Blick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt in Deutschland.
Weitere Informationen:
Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 MStV
Merkblatt Rundfunkzulassung (für bundesweit ausgerichteter Rundfunkprogramme)
Für die bundesweite Verbreitung von privaten Rundfunkprogrammen über Satellit oder Internet müssen lediglich die formellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in saarländischen Kabelnetze entscheidet im Saarland der jeweilige Kabelnetzbetreiber, der allerdings bei analogen Kabelplätzen im Umfang von zwei Dritteln der Kapazitäten die Belegungsvorgaben des Saarländischen Mediengesetzes und der LMS zur Sicherung von Meinungsvielfalt zu beachten hat. Auch bei digitalen Kabelplätzen ist der Kabelnetzbetreiber in seinen Belegungsmöglichkeiten durch rechtliche Vorgaben zur Sicherung der Meinungsvielfalt eingeschränkt.
Über die Zuweisung von terrestrischen Frequenzen — UKW, DAB+ oder DVB‑T – an private Veranstalter entscheidet bei einer bundesweiten Zuweisung die ZAK oder die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten auf der Grundlage einer Ausschreibung. Bei einer auf saarländisches Gebiet beschränkten Zuweisung entscheidet der Medienrat der LMS.