Zulassung

Wer in Deutsch­land pri­va­ten Rund­funk ver­an­stal­ten will, braucht hier­für grund­sätz­lich eine Zulas­sung gem. § 52 f. MStV. Zulas­sungs­frei gem. § 54 Abs. 1 Nrn. 1, 2 MStV sind sol­che Rund­funk­pro­gram­men, die eine nur gerin­ge Bedeu­tung für die indi­vi­du­el­le oder öffent­li­che Mei­nungs­bil­dung ent­fal­ten (wie Einrichtungs- und Ver­an­stal­tungs­rund­funk) oder die im Durch­schnitt von sechs Mona­ten weni­ger als 20.000 gleich­zei­ti­ge Nut­zer errei­chen oder in ihrer pro­gnos­ti­zier­ten Ent­wick­lung errei­chen wer­den. Die Zulas­sungs­frei­heit bestä­tigt die LMS auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Seit dem Inkraft­tre­ten des neu­en Medi­en­staats­ver­tra­ges am 7. Novem­ber 2020 ist die Ver­an­stal­tung von Radio aus­schließ­lich im Inter­net (sog. Internet-Radio oder Web­ra­dio) nicht mehr bloß anzei­ge­pflich­tig, son­dern grund­sätz­lich zulas­sungs­be­dürf­tig. Das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen der Zulas­sungs­frei­heit ist unab­hän­gig vom Antrag auf Ertei­lung einer Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung dar­zu­le­gen und glaub­haft zu machen. Veranstalter:innen, die bereits ein Web­ra­dio gestar­tet haben oder es pla­nen, müs­sen daher grund­sätz­lich eine Zulas­sung als Rundfunkveranstalter:in bean­tra­gen. Erfül­len sie nach eige­ner Ein­schät­zung die Vor­aus­set­zun­gen der Zulas­sungs­frei­heit, kann ein ent­spre­chen­der Antrag auf Bestä­ti­gung durch Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung gestellt werden.

Die Zulas­sung wird durch die­je­ni­ge Medi­en­an­stalt erteilt, bei der der Zulas­sungs­an­trag gestellt wur­de. Über die Zulas­sung ent­schei­det bei bun­des­wei­ten Ver­an­stal­tern die Kom­mis­si­on für Zulas­sung und Auf­sicht (ZAK), bei lan­des­wei­ten, regio­na­len und loka­len Rund­funk­pro­gram­men im Saar­land der Medi­en­rat der LMS. Bei bun­des­wei­ten Fern­seh­pro­gram­men erfolgt zusätz­lich grund­sätz­lich eine Prü­fung durch die Kom­mis­si­on zur Ermitt­lung der Kon­zen­tra­ti­on im Medi­en­be­reich (KEK) mit Blick auf die Siche­rung der Mei­nungs­viel­falt in Deutschland.

Wei­te­re Informationen:

Sat­zung zur Kon­kre­ti­sie­rung der Zulas­sungs­frei­heit nach § 54 Abs. 1 MStV

Merk­blatt Rund­funk­zu­las­sung (für bun­des­weit aus­ge­rich­te­ter Rundfunkprogramme)

Check­lis­te: Wann benö­ti­ge ich eine Rund­funk­li­zenz (für bun­des­weit aus­ge­rich­te­te Angebote)

Verbreitung

Für die bun­des­wei­te Ver­brei­tung von pri­va­ten Rund­funk­pro­gram­men über Satel­lit oder Inter­net müs­sen ledig­lich die for­mel­len Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein.

Über die Wei­ter­ver­brei­tung von Rund­funk­pro­gram­men in saar­län­di­schen Kabel­net­ze ent­schei­det im Saar­land der jewei­li­ge Kabel­netz­be­trei­ber, der aller­dings bei ana­lo­gen Kabel­plät­zen im Umfang von zwei Drit­teln der Kapa­zi­tä­ten die Bele­gungs­vor­ga­ben des Saar­län­di­schen Medi­en­ge­set­zes und der LMS zur Siche­rung von Mei­nungs­viel­falt zu beach­ten hat. Auch bei digi­ta­len Kabel­plät­zen ist der Kabel­netz­be­trei­ber in sei­nen Bele­gungs­mög­lich­kei­ten durch recht­li­che Vor­ga­ben zur Siche­rung der Mei­nungs­viel­falt eingeschränkt.

Über die Zuwei­sung von ter­res­tri­schen Fre­quen­zen — UKW, DAB+ oder DVB‑T – an pri­va­te Ver­an­stal­ter ent­schei­det bei einer bun­des­wei­ten Zuwei­sung die ZAK oder die Gre­mi­en­vor­sit­zen­den­kon­fe­renz (GVK) der Lan­des­me­di­en­an­stal­ten auf der Grund­la­ge einer Aus­schrei­bung. Bei einer auf saar­län­di­sches Gebiet beschränk­ten Zuwei­sung ent­schei­det der Medi­en­rat der LMS.