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Glossar der LMS — Buchstabe G

GA

Gemeinschaftsantennen-Anlage.

 

Gadget       

Bei einem Gad­get han­delt es sich um einen tech­ni­schen Gegen­stand, der meist recht klein und hand­lich ist und ent­we­der eine Funk­ti­on oder ein Design hat, wel­ches es in die­ser Form bis­her nicht gab. Ein wei­te­res Merk­mal von Gad­gets ist ein gewis­ser Spaßfaktor.

 

Gästebuch

Eine ->Web­sei­te mit Kom­men­ta­ren, Lob und Kri­tik zu einem Web-Angebot. Meist in ->CGI geschrieben.

 

GAFA

Abkür­zung aus den Initia­len der US-amerikanischen Inter­net­gi­gan­ten ->Goog­le, ->Apple, ‑>Face­book und ->Ama­zon, mit der auf die Vor­herr­schaft die­ser Unter­neh­men im Inter­net auf­merk­sam gemacht wer­den soll. Ihr addier­ter Bör­sen­wert betrug im August 2020 rund 5,3 Bil­lio­nen US-Dollar; Umsatz wie Gewinn die­ser Unter­neh­men haben sich ins­be­son­de­re auch wäh­rend der Corona-Pandemie mas­siv gesteigert.

 

Game

Bezeich­nung für ein Computer- oder Videospiel.

 

Gamescom

Die Games­com in Köln ist die welt­weit größ­te Mes­se für Computer- und Video­spie­le, gemes­sen nach Aus­stel­lungs­flä­che und Besuchs­zahl. Trä­ger ist seit 2018 der game – Ver­band der deut­schen Games-Branche. Die Mes­se besteht aus einem öffent­li­chen Bereich für das all­ge­mei­ne Publi­kum (Enter­tain­ment Area) und einem geschlos­se­nen Teil für Fachbesucher:innen wie Händler:innen und Entwickler:innen (Busi­ness Area).

 

GAN ->Global Area Network

 

Gastzugang

So wird ein unver­bind­li­cher und kos­ten­frei­er Zugang zu einem ->Ser­ver oder einer ->Mail­box bezeich­net. Um sich als Gast anzu­mel­den, muss als Benut­zer­na­me und ->Pass­wort “Gast”, “Guest” oder “Anony­mus” ein­ge­ge­ben werden.

 

Gatekeeper

Als Gate­kee­per (deutsch: Tor­wäch­ter) bezeich­net man in den Sozi­al­wis­sen­schaf­ten meta­pho­risch einen (meist per­so­nel­len) Ein­fluss­fak­tor, der eine wich­ti­ge Posi­ti­on bei einem Ent­schei­dungs­fin­dungs­pro­zess einnimmt.

Der ->Digi­tal Mar­kets Act der EU legt eine Rei­he eng defi­nier­ter objek­ti­ver Kri­te­ri­en für die Ein­stu­fung einer gro­ßen Online-Plattform als „Gate­kee­per“ fest. Die Gatekeeper-Kriterien sind erfüllt, wenn ein Unter­neh­men (a) eine star­ke wirt­schaft­li­che Posi­ti­on mit erheb­li­chen Aus­wir­kun­gen auf den Bin­nen­markt inne­hat und in meh­re­ren EU-Ländern aktiv ist, (b) über eine star­ke Ver­mitt­lungs­po­si­ti­on ver­fügt, d. h. eine gro­ße Basis von Nut­zen­den mit einer gro­ßen Anzahl von Unter­neh­men ver­bin­det und © eine gefes­tig­te und dau­er­haf­te Markt­stel­lung hat (oder bald haben wird), d. h. lang­fris­tig sta­bil ist.

 

Gateway

Ein Sys­tem, das mit meh­re­ren phy­si­schen ->TCP/IP-Netzwerken ver­bun­den ist und ->IP-Pakete inner­halb die­ser ->Netz­wer­ke zuord­nen und zustel­len kann. Ein Gate­way über­setzt zwi­schen unter­schied­li­chen Trans­port­pro­to­kol­len oder Daten­for­ma­ten (bei­spiels­wei­se ->IPX und ->IP) und wird übli­cher­wei­se auf­grund die­ser Über­set­zungs­funk­tio­nen in einem ->Netz­werk aufgenommen.

 

GATS (General Agreement on Trade in Services)

Das All­ge­mei­ne Abkom­men über den Han­del mit Dienst­leis­tun­gen ist ein inter­na­tio­na­les, mul­ti­la­te­ra­les Han­dels­ab­kom­men der ->WTO, das den grenz­über­schrei­ten­den Han­del mit Dienst­leis­tun­gen zum Gegen­stand hat und auf des­sen suk­zes­si­ve Libe­ra­li­sie­rung zielt. Das Abkom­men baut – wie das ->GATT, an dem es sich ori­en­tiert– auf dem sog. Meistbegünstigungs-prinzip und dem sog. Prin­zip der Inlän­der­be­hand­lung auf, wobei letz­te­res aller­dings nur abhän­gig von sog. Ver­pflich­tungs­lis­ten der Ver­trags­staa­ten gilt. Zwar ist das GATS grund­sätz­lich rele­vant für Rundfunk- und Internet-Angebote – aller­dings hat die EU in die Län­der­lis­ten des GATS ein­tra­gen las­sen, dass „Dienst­leis­tun­gen, die auf natio­na­ler oder ört­li­cher Ebe­ne als öffent­li­che Auf­ga­ben betrach­tet wer­den, staat­li­chen Mono­po­len oder aus­schließ­li­chen Rech­ten pri­va­ter Betrei­ber unter­lie­gen“ kön­nen, wodurch z.B. der öffentlich-rechtliche Rund­funk weit­rei­chend geschützt ist. Zudem wird ein Schutz des Rund­funks ins­ge­samt durch den bis­he­ri­gen Ver­zicht auf die Ein­be­zie­hung in die Ver­pflich­tungs­lis­ten erreicht.

 

GATT (General Agreement on Tariffs and Trade)

Das 1947 abge­schlos­se­ne All­ge­mei­ne Zoll- und Han­dels­ab­kom­men bil­de­te den Grund­stein für die Grün­dung der ->WTO 1995. Im Rah­men des GATT wur­den suk­zes­si­ve Zöl­le und ande­re Han­dels­hemm­nis­se abge­baut. Benach­tei­li­gun­gen beim Han­del sol­len im Wesent­li­chen durch drei Prin­zi­pi­en ver­hin­dert werden:

  1. Nach dem sog. Meist­be­güns­ti­gungs­prin­zip in Art. I GATT müs­sen Han­dels­vor­tei­le, die einem Ver­trags­part­ner gewährt wer­den, auch für alle ande­ren Ver­trags­part­ner gelten.
  2. Nach dem sog. Prin­zip der Inlän­der­be­hand­lung in Art. III GATT müs­sen aus­län­di­sche und inlän­di­sche Anbie­ter grund­sätz­lich gleich behan­delt werden.
  3. Nach dem sog. Kon­tin­gent­ver­bot sind men­gen­mä­ßi­ge Beschrän­kun­gen bei Impor­ten oder Expor­ten grund­sätz­lich nicht zulässig.

Art. XX GATT regelt all­ge­mei­ne Aus­nah­men. Unter dem Vor­be­halt, dass es nicht will­kür­lich statt­fin­det oder zu einer ver­schlei­er­ten Beschrän­kung des inter­na­tio­na­len Han­dels führt, dür­fen die Ver­trags­par­tei­en unter ande­rem Maß­nah­men zum Schutz natio­na­len Kul­tur­gu­tes von künst­le­ri­schem, geschicht­li­chem oder archäo­lo­gi­schem Wert durch­füh­ren. Art. XXIV regelt Aus­nah­men von den drei Prin­zi­pi­en mit Blick auf Frei­han­dels­zo­nen und Zoll­unio­nen wie die EU.

Im Bereich der Medi­en­re­gu­lie­rung ist das GATT bedeut­sam für ->Trä­ger­me­di­en.

 

GB/GByte

Kurz für Giga­byte (s.auch ->Byte). 1024 ->MByte.

 

GCHQ (Government Communications Headquarters)

Einer der drei Nach­rich­ten­diens­te des Ver­ei­nig­ten König­reichs (zusam­men mit MI5 und Secret Intel­li­gence Ser­vice (MI6)). Nach Infor­ma­tio­nen des ->Whist­le­b­lo­wers Edward Snow­den soll er, zusam­men mit der ->NSA, umfas­send u.a. auch den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­kehr von Jour­na­lis­ten aus­ge­späht und damit die Frei­heit der Medi­en beein­träch­tigt haben.

 

Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ->GEZ

 

Gegendarstellung

Ent­geg­nung aus Sicht des Betrof­fe­nen in dem Medi­um, in dem eine bean­stan­de­te Dar­stel­lung ver­öf­fent­licht wur­de. Sie dient dem Inter­es­se der All­ge­mein­heit, auch die ande­re Sei­te zu hören. Ihr Gegen­stand kön­nen nur Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, nicht aber Mei­nun­gen und Wert­ur­tei­le sein.

 

Geistiges Eigentum

Geis­ti­ges Eigen­tum bezieht sich auf durch den Staat gewähr­te Exklu­siv­rech­te auf imma­te­ri­el­le Güter. Dabei wer­den jedem außer dem Rech­te­inha­ber oder Lizenz­neh­mer Ver­bo­te bezüg­lich Ver­wen­dung, Nach­ah­mung oder Kopie auf­er­legt. Der Begriff wur­de aus dem US-amerikanischen über­setzt (engl.: Intellec­tu­al Pro­per­ty) und  von der ->WIPO geprägt. In der juris­ti­schen Leh­re wird von Imma­te­ri­al­gü­ter­recht gespro­chen. Fol­gen­de sehr unter­schied­li­che und mit­ein­an­der kon­kur­rie­ren­de Rech­te wer­den unter geis­ti­gem Eigen­tum vereinigt:

-              ->Urhe­ber­recht, das dem Inha­ber u.a. ein Exklu­siv­recht zur Kon­trol­le der Ver­viel­fäl­ti­gung von Wer­ken wie Büchern oder Musik für einen bestimm­ten Zeit­raum gewährt.

-              Paten­te, staat­lich ver­lie­he­ne Mono­pol­rech­te, die dem Erfin­der oder in ande­ren Rechts­ord­nun­gen dem ers­ten Anmel­der ein Exklu­siv­recht zur Benut­zung einer Erfin­dung für einen bestimm­ten Zeit­raum gewähren.

-              Mar­ken (Han­dels­mar­ken, ‑namen oder Phra­sen), die zur ein­deu­ti­gen Iden­ti­fi­ka­ti­on von Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen durch Kon­su­men­ten ein­ge­setzt werden.

-              Geschütz­tes Design (in Deutsch­land: Geschmacksmuster)

-              Geschäfts­ge­heim­nis­se, bei denen ein Unter­neh­men Infor­ma­tio­nen geheim hält, etwa auf­grund eines Ver­tra­ges, der die Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen an Drit­te untersagt.

Die­se Rech­te oder sich dar­aus erge­ben­de Rech­te, die teil­wei­se durch Geset­ze und inter­na­tio­na­le Abkom­men geschützt sind, wer­den in der Regel lizen­ziert, manch­mal auch auf ande­re Wei­se wei­ter­ge­ge­ben, was den Vor­gän­gen Ver­kauf, Ver­mie­tung oder in man­chen Län­dern sogar Erbe nahe kommt. Typi­scher­wei­se unter­lie­gen die­se Rech­te Ein­schrän­kun­gen durch Rech­te der All­ge­mein­heit, wie etwa das Zitier­recht für urhe­ber­recht­lich geschütz­te Wer­ke, das Recht, For­schung ohne patent­recht­li­che Ein­schrän­kun­gen betrei­ben zu dür­fen, das Recht von Künst­lern auf Par­odien oder das Grund­recht der Informationsfreiheit.

 

GEMA

Die Gesell­schaft für musi­ka­li­sche Aufführungs- und mecha­ni­sche Ver­viel­fäl­ti­gungs­rech­te (GEMA) ist ein wirt­schaft­li­cher, dank staat­li­cher Ver­lei­hung rechts­fä­hi­ger Ver­ein zur kol­lek­ti­ven Wahr­neh­mung bestimm­ter urhe­ber­recht­li­cher Nut­zungs­rech­te von Kom­po­nis­ten, Text­dich­tern und Musik­ver­le­gern mit mehr als 60.000 Mit­glie­dern. Die GEMA schließt mit die­sem Per­so­nen­kreis Berech­ti­gungs­ver­trä­ge ab, mit denen ihr u.a. die Aufführungs- und Sen­de­rech­te für Hör­funk und Fern­se­hen an allen Wer­ken der Musik – außer dramatisch-musikalischen Wer­ken – über­tra­gen wer­den. Für die Inan­spruch­nah­me die­ser Rech­te erhebt die Gesell­schaft Gebüh­ren. Für die Nut­zungs­pra­xis bedeu­tet das z.B., dass für die öffent­li­che Vor­füh­rung von urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken ein GEMA-Meldebogen aus­ge­füllt und ent­spre­chen­de Lizenz­be­trä­ge ent­richtet wer­den müs­sen. Die­se flie­ßen dann durch die GEMA an die Urhe­ber weiter.

Link: www.gema.de

 

Geräteabgabe

Für tech­ni­sche Gerä­te, die dem Abspie­len oder der Ver­viel­fäl­ti­gung von urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken die­nen kön­nen, wer­den an die ->GEMA über den Ver­kaufs­preis der Gerä­te bestimm­te Pau­schal­ab­ga­ben gezahlt. Sol­che Pau­schal­ab­ga­ben gibt es u. a. für Kopier­ge­rä­te, Kas­set­ten­re­kor­der, CD-Brenner und Scan­ner. Ähn­li­che Pau­schal­ab­ga­ben gibt es auch für Bild- und Ton­trä­ger (Audio- oder Video-Leerkassetten, CD-Rohlinge etc.).

 

Gemeinschaftsanlage

Sam­mel­be­griff für Gemeinschafts- bzw. Großgemeinschafts-Antennenanlagen (z. B. in Wohn­vier­teln, Hoch­häu­sern, etc.) im Gegen­satz zum Ein­zel­emp­fang (Indi­vi­du­al­emp­fang). Gemeinschafts-Antennenanlagen bil­den oft die Keim­zel­le für loka­le, pri­vat­wirt­schaft­lich orga­ni­sier­te TV-Kabelverteilnetze (z. B. von Wohn­ge­sell­schaf­ten etc.). Der Emp­fang von TV- oder Rund­funk­pro­gram­men erfolgt ent­we­der über eine zen­tral sta­tio­nier­te Anten­ne, Satel­li­ten­emp­fangs­schüs­sel oder via Anschluss an das Kabel­netz der ->Netz­ebe­ne 3.

 

Gemeinschaftszubringer

Emp­fang aus­län­di­scher Rundfunk- und Fern­seh­pro­gram­me sowie deren Trans­port über ein antennen-separates Richtstrahl-Verbindungsnetz bis zu den Kopf­sta­tio­nen oder zu kon­zes­sio­nier­ten Umsetzern.

 

Genre

Eine Klas­si­fi­ka­ti­on, mit der ver­schie­de­ne Aus­prä­gun­gen von Kunst, aber auch jour­na­lis­ti­sche Dar­stel­lungs­for­men und Pro­gramm­gat­tun­gen ein­ge­teilt wer­den, z.B.

  1. die Unter­tei­lung der ver­schie­de­nen For­ma­te im Rund­funk in bestimm­te Grup­pen wie Talk­show, Maga­zin­sen­dung, Sitcom
  2. die Unter­tei­lung von Fil­me nach Hand­lungs­schwer­punkt — z.B. Wes­tern, Science-Fiction, Komödie.

 

Geocaching

Digi­ta­le Frei­zeit­ak­ti­vi­tät in Form einer Schatz­su­che im Gelän­de mit­tels GPS-Empfängern (z.B. Handys).

 

Geostationärer Orbit /Geostationäre Umlaufbahn

Satel­li­ten bewe­gen sich in einer Höhe von ca. 36.000 km Höhe über dem Äqua­tor und in der glei­chen Geschwin­dig­keit wie die Erde, sodass sie genau über einer bestimm­ten Posi­ti­on “ste­hen”.

 

Geotag / Geotagging

Hier­bei wer­den Fotos und Vide­os mit geo­gra­fi­schen Koor­di­na­ten ver­se­hen, um bei der Ver­knüp­fung mit einem digi­ta­len geo­gra­fi­schen Such­dienst den Ort der Auf­nah­me bestim­men zu können.

Geo-Targeteing

Beim Geo-Targeting (GT) wer­den die ein­zel­nen Besucher:innen einer Web­site anhand ihrer IP-Adresse bestimm­ten geo­gra­fi­schen Regio­nen zuge­ord­net. In der Wer­bung des­halb inter­es­sant, weil man dadurch Wer­be­kam­pa­gnen gezielt auf ein­zel­ne geo­gra­fi­sche Regio­nen begren­zen und somit Streu­ver­lus­te ver­mei­den kann

 

Gesamtkonferenz der ALM

Die Gesamt­kon­fe­renz der ->ALM tagt min­des­tens zwei Mal jähr­lich und behan­delt Ange­le­gen­hei­ten, die für das ->dua­le Rund­funk­sys­tem von grund­sätz­li­cher medi­en­po­li­ti­scher Bedeu­tung sind. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Fra­gen der Pro­gramm­ent­wick­lung des pri­va­ten Rund­funks. An der Gesamt­kon­fe­renz neh­men die Mit­glie­der der ->DLM und der ->Gre­mi­en­vor­sit­zen­den­kon­fe­renz teil. Den Vor­sitz füh­ren der/die Vor­sit­zen­de der DLM und der Gre­mi­en­vor­sit­zen­den­kon­fe­renz gemeinsam.

Link: www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Satzungen/ALM-Statut_20.11.2013.pdf

 

Geschlossene Benutzergruppe

In geschlos­se­nen Benut­zer­grup­pen dür­fen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ->JMStV bei ->Tele­me­di­en bestimm­te sonst unzu­läs­si­ge Inhal­te, soweit sie nicht schwer jugend­ge­fähr­dend sind, ver­brei­tet wer­den, wenn von Sei­ten des Anbie­ters des Tele­me­di­ums sicher­ge­stellt ist, dass die Ange­bo­te nur Erwach­se­nen zugäng­lich gemacht wer­den, mit­hin Kin­der und Jugend­li­che kei­nen Zugang dazu haben.

 

Gesellschaft für Konsum‑, Markt- und Absatzforschung ->GfK

 

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ->GEMA

 

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten ->GVL

 

Gewaltverherrlichung

Nach § 131 StGB ist das Zugäng­lich­ma­chen von Dar­stel­lun­gen straf­bar, “die grau­sa­me oder sonst unmensch­li­che Gewalt­tä­tig­kei­ten gegen Men­schen oder men­schen­ähn­li­che Wesen in einer Art schil­dern, die eine Ver­herr­li­chung oder Ver­harm­lo­sung sol­cher Gewalt­tä­tig­kei­ten aus­drückt oder die das Grau­sa­me oder Unmensch­li­che des Vor­gangs in einer die Men­schen­wür­de ver­let­zen­den Wei­se dar­stellt”. Sol­che gewalt­ver­herr­li­chen­den Dar­stel­lun­gen sind zugleich nach Maß­ga­be des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ->JMStV abso­lut unzu­läs­sig in Rund­funk und Telemedien.

 

Gewichtung

sta­tis­ti­sches Ver­fah­ren, bei dem ein­zel­nen Varia­blen einer Stich­pro­be ein Gewicht gege­ben wird, das dem Umfang oder der Bedeu­tung der Varia­blen in der ->Grund­ge­samt­heit ent­spricht. So wer­den über- oder unter­re­prä­sen­tier­te Teil­stich­pro­ben gemäß ihrer Aus­prä­gung in der Grund­ge­samt­heit korrigiert.

 

Gewichtungsmerkmale

sind Merk­ma­le zur ->Gewich­tung von Per­so­nen oder Haus­hal­ten in einem ->Panel. In die Gewich­tung des Fern­seh­for­schungs­pa­nels der ->AGF wer­den Bun­des­land, Gemein­de­grö­ße, Zu-gehörigkeit zur Emp­fangs­ebe­ne und eine Rei­he von sozio­de­mo­gra­phi­schen Haus­halts–  und  Per­so­nen­merk­ma­len  einbezogen.

 

Gewinnspiel/Gewinnspielsendung

Gewinn­spiel ist nach § 2 Nr. 1 der Gewinn­spiel­sat­zung der ->Lan­des­me­di­en­an­stal­ten ein Bestand­teil eines Rund­funk­pro­gramms oder eines Tele­me­di­en­an­ge­bo­tes, der den Nut­ze­rin­nen und Nut­zern im Fal­le der Teil­nah­me die Mög­lich­keit auf den Erhalt eines Ver­mö­gens­wer­tes, ins­be­son­de­re in Form von Geld, Waren oder Dienst­leis­tun­gen, bietet.

Eine Gewinn­spiel­sen­dung ist nach § 2 Nr. 2 der Gewinn­spiel­sat­zung der ->Lan­des­me­di­en­an­stal­ten ein inhalt­lich zusam­men­hän­gen­der, nicht durch ande­re Pro­gramm­ele­men­te unter­bro­che­ner, zeit­lich begrenz­ter Teil eines Rund­funk­pro­gramms oder eines Tele­me­di­en­an­ge­bots von mehr als 3 Minu­ten Län­ge, bei dem die Durch­füh­rung eines oder meh­re­rer Gewinn­spie­le, ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung des zeit­li­chen Umfangs die­ser Spie­le, den Schwer­punkt dar­stellt. Gewinn­spiel­sen­dun­gen und Gewinn­spie­le sind nach § 8a Abs. 1 Satz 1 ->RStV zuläs­sig. Sie unter­lie­gen dem Gebot der Trans­pa­renz und des Teil­neh­mer­schut­zes. Sie dür­fen nicht irre­füh­ren und den Inter­es­sen der Teil­neh­mer nicht scha­den. Ins­be­son­de­re ist im Pro­gramm über die Kos­ten der Teil­nah­me, die Teil­nah­me­be­rech­ti­gung, die Spiel­ge­stal­tung sowie über die Auf­lö­sung der gestell­ten Auf­ga­be zu infor­mie­ren. Die Belan­ge des Jugend­schut­zes sind zu wah­ren. Für die Teil­nah­me darf nur ein Ent­gelt bis zu 0,50 Euro ver­langt werden.

Ein­zel­hei­ten regelt die Gewinn­spiel­sat­zung der ->Lan­des­me­di­en­an­stal­ten.

Link: www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Satzungen/ Gewinnspielsatzung_23.02.2009.pdf

 

GEZ

Die 1973 gegrün­de­te Gebüh­ren­ein­zugs­zen­tra­le der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (GEZ) war eine Gemein­schafts­ein­rich­tung von ->ARD und     ->ZDF. Als gemein­sa­mes Rechen- und Ser­vice­zen­trum der Rund­funk­an­stal­ten nahm die GEZ u.a. An- und Abmel­dun­gen der Rundfunkteilnehmer:innen ent­ge­gen, ver­wal­te­te den Bestand der Teil­neh­men­den, und lei­te­te ggf. Bei­trei­bungs­maß­nah­men ein. Sie wur­de im Rah­men der Ablö­sung der Rundfunkgebühren- durch eine Rund­funk­bei­trags­fi­nan­zie­rung der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten durch den ->Bei­trags­ser­vice von ARD, ZDF und Deutsch­land­ra­dio abgelöst.

 

GfK

Die Gesell­schaft für Konsum‑, Markt- und Absatz­for­schung (GfK) unter­sucht im Auf­trag der Arbeits­ge­mein­schaft Fern­seh­for­schung (->AGF) das Fern­seh­ver­hal­ten der Deut­schen. Sie ermit­telt der­zeit kon­ti­nu­ier­lich die Fern­seh­nut­zung von mehr als 5.600 reprä­sen­ta­tiv aus­ge­wähl­ten bun­des­deut­schen Haus­hal­ten, in denen ins­ge­samt fast 13.000 Per­so­nen ab drei Jah­ren leben, mit Hil­fe spe­zi­el­ler Mess­ge­rä­te (->GfK-Meter), und eigens dafür kon­zi­pier­ter Fernbedienungen.
Die über das Fern­seh­pa­nel gesam­mel­ten tages­ak­tu­el­len Daten wer­den nachts per Tele­fon­lei­tung an den Zen­tral­rech­ner geschickt und kön­nen dann am nächs­ten Mor­gen von den AGF-Mitgliedern und den Lizenz­neh­mern abge­ru­fen wer­den. Die von der GfK gemes­se­nen Daten die­nen als Grund­la­ge für die Berech­nung von Wer­be­prei­sen und für pro­gramm­be­zo­ge­ne Analysen.

Link: www.gfk.de

 

GfK-Meter

Um das Ein­schalt­ver­hal­ten der Per­so­nen des Fern­seh­zu­schau­er­pa­nels der ->GfK regis­trie­ren zu kön­nen, wird das GfK-Meter, ein Mikro­com­pu­ter ein­ge­setzt. Das GFK-Meter erfasst neben dem Ein‑, Aus- und Umschal­ten des Fern­seh­ge­rä­tes auch die Nut­zung von Video­re­cor­dern und Video­text. Die in den Panel­haus­hal­ten leben­den Per­so­nen ab 3 Jah­ren mel­den sich, wenn sie fern­se­hen, über die Per­so­nen­tas­ten auf der Fern­be­die­nung an und ab. Dadurch ist es mög­lich, die Fern­seh­nut­zung indi­vi­du­ell abzu­bil­den. Neben dem Ein- Aus- und Umschal­ten des Fern­seh­ge­rä­tes wird über das GfK-Meter auch die Nut­zung von Video­re­cor­dern und Video­text gemes­sen. Das Gerät regis­triert die Auf­nah­me und Wie­der­ga­be von selbst­auf­ge­zeich­ne­ten Video­kas­set­ten sowie das Abspie­len von Fremd­kas­set­ten. Alle Nut­zungs­vor­gän­ge wer­den sekun­den­ge­nau fest­ge­hal­ten. Die gesam­mel­ten tages­ak­tu­el­len Daten wer­den im GfK-Meter gespei­chert und nachts über die Tele­fon­lei­tung an den Nürn­ber­ger Zen­tral­rech­ner der GfK geschickt.

 

GG ->Grundgesetz

 

GHz ->Giga Hertz

 

GIF (Graphics Interchange Format)

Der­zeit wich­tigs­tes Stan­dard­for­mat im ->WWW zum Aus­tausch von Gra­fik­da­tei­en (Bil­dern) und Erstel­lung klei­ner Ani­ma­tio­nen (->ani­ma­ted Gifs).

 

Giga Hertz (GHz)

Maß­ein­heit für eine Mil­li­ar­de Schwin­gun­gen pro Sekun­de (Bsp.: Fre­quenz­be­reich der Satellitenübertragungstechnik).

 

Gigahertz-Bereich

Fre­quenz­be­reich elek­tro­ma­gne­ti­scher Wel­len, in Euro­pa der­zeit zwi­schen 10,7 und 12,75 GHz für die Aus­strah­lung von Radio- und TV-Programmen über Satel­li­ten genutzt. In die­sem Bereich sen­den sowohl die Satel­li­ten der ->ASTRA-Familie als auch z. B. die Hotbird-Satelliten von ->Eutel­sat. Ab dem Jahr 2007 hat die Nut­zung durch Rund­funk­diens­te außer­dem im Bereich von 21,4 bis 22,0 GHz Vor­rang. Die­ser Bereich soll pri­mär für »breit­ban­di­ges ->HDTV« (High Defi­ni­ti­on Tele­vi­si­on) her­an­ge­zo­gen wer­den. Zudem steht ein Bereich knapp unter 1,5 GHz für digi­ta­len Hör­funk zur Verfügung.

 

Gilde ->Clan

 

GK -> Gesamtkonferenz der ALM

 

Glasfaserkabel

Abk.: GFK; auch als Lichtwellenleiter(LwL) bezeich­net. Ein opto-elektronisches Medi­um zur Über­mitt­lung von Infor­ma­ti­on in der opti­schen Nach­rich­ten­tech­nik. Durch­mes­ser je Faser klei­ner als 0,1 mm. Mit Hil­fe von GFK oder LwL wer­den elek­tri­sche Signa­le mit Halb­lei­ter­la­ser in opti­sche Signa­le umge­wan­delt, über­tragen und durch Foto­di­oden wie­der in elek­tri­sche Signa­le zurück­ver­wan­delt. Die Sprach- und Signal­über­mitt­lung geschieht bei den Licht­lei­ter­sys­te­men also nicht mehr über elek­tri­sche Impul­se son­dern über Licht­blit­ze. Als Sen­der für die Licht­blit­ze die­nen Lumineszens-Dioden (LEDT) und Halb­lei­ter­la­ser (Laser­di­oden, LD). Bei den Glas­fa­ser­ka­beln besteht der Kern des Kabels aus einer Glas­sor­te mit höhe­rem Bre­chungs­in­dex, der von einer Glas­sor­te mit einem nied­ri­ge­ren Bre­chungs­in­dex umge­ben ist. Auf die­se Wei­se wird erreicht, dass der Licht­strahl immer nach innen abge­lenkt wird und des­halb in der Kern­fa­ser bleibt. In der Licht­leit­fa­ser wird das Licht, das an der Stirn­flä­che ein­tritt, durch mehr­fa­che tota­le Refle­xi­on inner­halb der Faser wei­ter­ge­lei­tet, bis es bei nur gerin­gen Inten­si­täts­ver­lus­ten am ande­ren Ende der Ader aus­tritt. Grund­stof­fe zur Her­stel­lung von Glas­fa­sern für die Nach­rich­ten­über­tra­gung sind Weich­glas oder Quarzsand.

 

Gleichwellennetz

Die Digi­ta­li­sie­rung der Rund­funk­über­tra­gung ermög­licht die Abstrah­lung eines Signals von meh­re­ren ver­schie­de­nen Stand­or­ten auf der­sel­ben Fre­quenz. In der Ana­log­tech­nik wür­de dies zu star­ken Stö­run­gen füh­ren. Im digi­ta­len Bereich hin­ge­gen kann so der Emp­fang sogar ver­bes­sert wer­den. Zudem trägt das SFN (Sin­gle Fre­quen­cy Net­work) zur Fre­quenz­öko­no­mie und zur Ver­rin­ge­rung von Spit­zen­wer­ten der erfor­der­li­chen Sen­de­leis­tung bei.

 

Gleichwellenübertragung (GWÜ)

Digi­ta­le Aus­sen­dun­gen in glei­cher Pha­sen­la­ge über alle Sen­der. GWÜ hat den Vor­teil, dass im UKW-Band etwa dop­pelt so vie­le Sen­der unter­ge­bracht wer­den kön­nen; außer­dem kön­nen digi­ta­le Zusatz­in­for­ma­tio­nen — z. B. Ver­kehrs­funk — in jedem Sen­de­si­gnal mit über­tra­gen werden.

 

Global Area Network (GAN)

Sam­mel­be­griff für welt­um­span­nen­de (meist satel­li­ten­ge­stütz­te) Com­pu­ter­net­ze, im Gegen­satz zu loka­len Com­pu­ter­net­zen (bezeich­net als Local Area Net­work = LAN).

 

Global Player

Das sind Fir­men, die welt­weit ope­rie­ren und Geschäfts­be­zie­hun­gen pfle­gen. Sol­che Unter­neh­men haben jedoch nicht unbe­dingt auch Nie­der­las­sun­gen im Aus­land. Sie machen bzw. bestim­men Stan­dards. Dies för­dert ihre Markt­po­si­ti­on (->Micro­soft).

 

Global Positioning System ->GPS

 

Global Village

Engl.: Glo­ba­les Dorf. Eine unter dem Ein­druck des ->Inter­net ent­stan­de­ne Meta­pher, die die schwin­den­de Bedeu­tung ört­li­cher Ent­fer­nun­gen durch die Netz­kom­mu­ni­ka­ti­on beschreibt.

 

Globalisierung

Der Begriff Glo­ba­li­sie­rung bezeich­net die Ent­wick­lung einer nach dem Ende des II. Welt­krie­ges (neu) begin­nen­den und seit den 1980er Jah­ren zuneh­men­den inter­na­tio­na­len Ver­flech­tung in vie­len Berei­chen wie Poli­tik, Wirt­schaft und Umwelt, aber auch bei Kul­tur sowie Individual- und Mas­sen­kom­mu­ni­ka­ti­on – und zwar zwi­schen Men­schen, Unter­neh­men, Insti­tu­tio­nen, Gesell­schaf­ten und Staa­ten. Als wesent­li­che Ursa­che der Glo­ba­li­sie­rung gilt neben regu­la­to­ri­schen Maß­nah­men zur Libe­ra­li­sie­rung des Welt­han­dels, wie z.B. dem ->GATT und dem ->GATS, nicht zuletzt die ->digi­ta­le Revo­lu­ti­on.

 

Glosse

Jour­na­lis­ti­sche Dar­stel­lungs­form; zeich­net sich durch kur­ze, poin­tier­te, oft pole­mi­sche Mei­nungs­äu­ße­rung aus.

 

Glücksspiel

Ein Glücks­spiel liegt nach § 3 Abs. 1 Glücks­spiel­staats­ver­trag (GlüStV) vor, wenn im Rah­men eines Spiels für den Erwerb einer Gewinn­chan­ce ein Ent­gelt ver­langt wird und die Ent­schei­dung über den Gewinn ganz oder über­wie­gend vom Zufall abhängt. Die Ent­schei­dung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der unge­wis­se Ein­tritt oder Aus­gang zukünf­ti­ger Ereig­nis­se maß­geb­lich ist. Um sol­che Glücks­spie­le han­delt es sich z.B. bei ->Lot­te­rien, ->Pfer­de­wet­ten, ande­ren ->Sport­wet­ten und sons­ti­gen Wet­ten gegen Ent­gelt auf den Ein­tritt oder Aus­gang eines zukünf­ti­gen Ereignisses.

Ein öffent­li­ches Glücks­spiel liegt nach § 3 Abs. 2 GlüStV vor, wenn für einen grö­ße­ren, nicht geschlos­se­nen Per­so­nen­kreis eine Teil­nah­me­mög­lich­keit besteht oder es sich um gewohn­heits­mä­ßig ver­an­stal­te­te Glücks­spie­le in Ver­ei­nen oder sons­ti­gen geschlos­se­nen Gesell­schaf­ten handelt.

Das Ver­an­stal­ten und das Ver­mit­teln öffent­li­cher Glücks­spie­le im Inter­net ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV grund­sätz­lich ver­bo­ten; Aus­nah­men von die­sem Ver­bot, die nicht zuletzt einen hin­rei­chen­den Jugend­schutz sicher­stel­len sol­len, regelt § 4 Abs. 5 die­ses Vertrages.

Wer­bung für öffent­li­ches Glücks­spiel ist im Fern­se­hen, im Inter­net sowie über Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­la­gen nach § 5 Abs. 3 GlüStV grund­sätz­lich ver­bo­ten. Davon abwei­chend kön­nen die Län­der Wer­bung für Lot­te­rien und Sport- und Pfer­de­wet­ten im Inter­net und im Fern­se­hen nach Maß­ga­be die­ser Bestim­mung erlau­ben.  Wer­bung für uner­laub­te Glücks­spie­le ist nach § 5 Abs. 5 GlüStV gene­rell verboten.

Glücksspielstaatsvertrag

Der Staats­ver­trag zum Glücks­spiel­we­sen in Deutsch­land (GlüStV) vom 15. Dezem­ber 2011 ist ein Staats­ver­trag zwi­schen den deut­schen Län­dern, der bun­des­ein­heit­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für die Ver­an­stal­tung von ->Glücks­spie­len schafft.

Zie­le des Staats­ver­tra­ges sind gleich­ran­gig: (1.) das Ent­ste­hen von Glücks­spiel­sucht und Wett­sucht zu ver­hin­dern und die Vor­aus­set­zun­gen für eine wirk­sa­me Sucht­be­kämp­fung zu schaf­fen, (2.) durch ein begrenz­tes, eine geeig­ne­te Alter­na­ti­ve zum nicht erlaub­ten Glücks­spiel dar­stel­len­des Glücks­spiel­an­ge­bot den natür­li­chen Spiel­trieb der Bevöl­ke­rung in geord­ne­te und über­wach­te Bah­nen zu len­ken sowie der Ent­wick­lung und Aus­brei­tung von uner­laub­ten Glücks­spie­len in Schwarz­märk­ten ent­ge­gen­zu­wir­ken, (3.) den Jugend- und den Spie­ler­schutz zu gewähr­leis­ten, (4.) sicher­zu­stel­len, dass Glücks­spie­le ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt, die Spieler:innen vor betrü­ge­ri­schen Machen­schaf­ten geschützt, die mit Glücks­spie­len ver­bun­de­ne Folge- und Begleit­kri­mi­na­li­tät abge­wehrt wer­den und (5.) Gefah­ren für die Inte­gri­tät des sport­li­chen Wett­be­werbs beim Ver­an­stal­ten und Ver­mit­teln von Sport­wet­ten vorzubeugen.

Um die­se Zie­le zu errei­chen, sind dif­fe­ren­zier­te Maß­nah­men für die ein­zel­nen Glücks­spiel­for­men vor­ge­se­hen, um deren spe­zi­fi­schen Sucht‑, Betrugs‑, Manipulations- und Kri­mi­na­li­täts­ge­fähr­dungs­po­ten­tia­len Rech­nung zu tragen.

Hier­zu sieht der Staats­ver­trag auch medi­en­re­le­van­te Rege­lun­gen wie z.B. Werbe-und Ver­an­stal­tungs­ver­bo­te im Fern­se­hen bzw. im Inter­net für öffent­li­ches Glücks­spiel vor.

Link: www.landtag-saar.de/Dokumente/Drucksachen/Gs15_0015.pdf

 

GlüStV ->Glücksspielstaatsvertrag

 

GlüStV 2021

Die Ministerpräsident:innenkonferenz hat sich am 12. März 2020 auf den Ent­wurf einer Anschluss­re­ge­lung für den ->Glücks­spiel­staats­ver­trag ver­stän­digt. Mit dem Glücks­spiel­staats­ver­trag 2021(GlüStV 2021) soll die Ver­wirk­li­chung der auch heu­te schon in § 1 GlüStV genann­ten Zie­le erreicht wer­den. Er sieht dabei und hier­zu u.a. fol­gen­de bedeu­ten­de Ände­run­gen vor:

– Lega­li­sie­rung von Online-Casino-Spielen:

Durch den GlüStV 2021 soll grund­sätz­lich der Markt der Online-Casino-Spiele und Poker im Inter­net lega­li­siert werden.

– Ände­rung des Werberechts

U.a. wer­den Sen­de­zeit­gren­zen für die Wer­bung für lega­le Online-Casino-Spiele ein­ge­führt. Die Rege­lun­gen für Wer­bung und Spon­so­ring wer­den angeglichen.

– Schaf­fung einer zen­tra­len Glücks­spiel­be­hör­de der Länder:

Zum 1. Janu­ar 2023 soll die zen­tra­le Glücks­spiel­be­hör­de ihre Arbeit in Sachsen-Anhalt in der Rechts­form einer Anstalt des öffent­li­chen Rechts der Län­der aufnehmen.

– Ver­bes­se­rung des Spie­ler­schut­zes durch zen­tra­le Spielerschutzsysteme:

Der Spie­ler­schutz soll durch neu­ar­ti­ge Spie­ler­schutz IT Sys­te­me ver­bes­sert werden.

Für die Rati­fi­zie­rung des GlüStV 2021 müs­sen 13 Län­der ihre Rati­fi­ka­ti­ons­ur­kun­den bis zum 30. März 2021 hin­ter­legt haben.

Link: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/9/03989.pdf

 

GNU (GNU’s Not UNIX)

Kon­zept zur Ver­tei­lung und Anwen­dung von ->UNIX — ->Free­ware.

 

Google

Die zur­zeit in Deutsch­land wie welt­weit füh­ren­de ->Such­ma­schi­ne. Neben die­se Such­ma­schi­ne tre­ten zuneh­mend wei­te­re unter­neh­me­ri­sche Akti­vi­tä­ten des ->glo­bal play­er, die sowohl auf Pri­vat­kun­den als auch auf Unter­neh­men zie­len. Wie ->Face­book steht auch Goog­le in jüngs­ter Zeit ver­mehrt in der Kri­tik von Datenschützern.

Link: www.google.de

 

Gopher

Engl.: Maul­wurf — ist aber ein Kunst­wort, gebil­det aus “Go” und “For”, was soviel wie “etwas holen” bedeu­tet. Menü­ori­en­tier­tes Such­sys­tem im Inter­net. Über die­ses Sys­tem las­sen sich die Internet-Server mit Gopher-Unterstützung abfra­gen. Gopher kennt nur Lis­ten (die Menüs) und Datei­en (die Infor­ma­tio­nen). In Deutsch­land ist im Unter­schied zu den USA die Anzahl der Gopher-Server nicht sehr hoch, des­halb fin­det man hier nur weni­ge deutsch­spra­chi­ge Informationen.

 

GPRS (General Packet Radio Service)

Gene­ral Packet Radio Ser­vice (GPRS) (engl. „All­ge­mei­ner pake­t­ori­en­tier­ter Funk­dienst“) ist ein pake­t­ori­en­tier­ter Über­tra­gungs­dienst, der inner­halb des GSM-Netzes für mul­ti­me­dia­le Bild- und Daten­diens­te (nament­lich im Bereich des Mobil­funks) mit einer Daten­über­tra­gungs­ra­te bis zu 171,2 kbit/s ein­ge­setzt wer­den kann.

 

GPS (Global Positioning System)

Der Über­be­griff für Satelliten-Navigationssysteme. Die Basis bil­det jeweils ein Netz von über 24 “Medi­um Earth Orbit” — Navi­ga­ti­ons­sa­tel­li­ten, die von jedem Stand­ort auf der Erde aus immer zu meh­re­ren über dem Hori­zont “sicht­bar” sind. GPS lässt im Standard-Modus durch einen Signal-Laufzeitvergleich über die “sicht­ba­ren” Satel­li­ten eine Posi­ti­ons­be­stim­mung bis zu 100 m genau zu. Im, vor allem mili­tä­risch genutz­ten, Präzisions-Modus ist eine Posi­ti­ons­be­stim­mung bis auf 20 m genau mög­lich. Die Ver­füg­bar­keit des Präzisions-Modus kann aller­dings vom Satel­li­ten­be­trei­ber künst­lich ver­schlech­tert wer­den (z. B. im Golf­krieg 1991). GPS wird in der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on auch zur kos­ten­güns­ti­gen Präzisions-Synchronisierung von Weit­ver­kehrs­net­zen eingesetzt.

 

Graphical User Interface (GUI)

Gra­fi­sche Benut­zer­ober­flä­che für eine Anwen­dung oder ein Com­pu­ter­sys­tem, wie Micro­soft Win­dows 95, 98 oder NT, OS/2, Apple Mac­in­tosh etc.

 

Green Screen

Die Ver­wen­dung eines Green Screens, also einer grü­nen Lein­wand, ist eine Metho­de der Film- und Fern­seh­tech­nik. Die Auf­nah­men eines Gegen­stands oder einer Per­son wer­den vor einem grü­nen Hin­ter­grund pro­du­ziert, der anschlie­ßend in der Video­nach­be­ar­bei­tung durch einen belie­bi­gen Hin­ter­grund aus­ge­tauscht wer­den kann. Die­ses Ver­fah­ren wird auch ‑>Blue-Box Ver­fah­ren oder Chromakey-Verfahren genannt.

Gremienvorsitzendenkonferenz der ALM

An der Gre­mi­en­vor­sit­zen­den­kon­fe­renz der ->ALM neh­men in regel­mä­ßi­gen Abstän­den die Vor­sit­zen­den der plu­ral zusam­men­ge­setz­ten Beschluss­gre­mi­en (Lan­des­rund­funk­aus­schüs­se, Medi­en­rä­te) der Lan­des­me­di­en­an­stal­ten teil. Hier wer­den Ange­le­gen­hei­ten der Medi­en­po­li­tik, der inhalt­li­chen Pro­gramm­ent­wick­lung und über­grei­fen­de Fra­gen der Zusam­men­ar­beit bera­ten. Den
Vor­sitz führt der/die Gre­mi­en­vor­sit­zen­de der Geschäfts­füh­ren­den Anstalt der ALM.

 

Grooming

(U. a.) Bezeich­nung für die Anbah­nung von sexu­el­lem Miss­brauch von Min­der­jäh­ri­gen im Inter­net. So neh­men Pädo­phi­le z. B. in ->Chat­rooms über zunächst unbe­denk­lich erschei­nen­de Fra­gen nach Alter, Hob­by oder Wohn­ort Kon­takt zu den Min­der­jäh­ri­gen auf und fra­gen im Anschluss nach deren Kon­takt­da­ten, wie z. B. ihrer Han­dy­num­mer, oder stel­len sexu­ell aus­ge­rich­te­te Fra­gen. Für Pädo­phi­le sind die vir­tu­el­len Kom­mu­ni­ka­ti­ons­räu­me ein idea­ler Ort, um Kon­takt zu poten­zi­el­len Opfern zu gewin­nen: Denn unter fik­ti­ven Benut­zer­na­men, den soge­nann­ten ->Nick­na­mes, kön­nen sie ihre Iden­ti­tät verbergen.

Link: www.chatten-ohne-risiko.net

 

Groupware

Soft­ware zum Ver­wal­ten der Arbei­ten einer Arbeits­grup­pe bestehend aus Doku­men­ten­ver­wal­tung, ->eMail, ->Multimedia-Konferenzen und Zeitmanagement.

 

GRP (Gross Rating Point)

Der Gross Rating Point ent­spricht der Brutto-Reichweite in Pro­zent oder der durch­schnitt­li­chen Seh­be­tei­li­gung in Pro­zent und ist ein Maß für den Werbedruck.Die Berech­nung von GRP ermög­licht den Ver­gleich und die Zusam­men­rech­nung von Media-Leistung aus unter­schied­li­chen Plä­nen und/oder ver­schie­de­nen Medi­en. GRP‘ s gel­ten auch als Maß für Wer­be­druck und wer­den zur Fest­le­gung von Leis­tungs­zie­len oder zum Ver­gleich mit den Mit­be­wer­bern herangezogen.

 

Grünbuch

Eine Art Dis­kus­si­ons­pa­pier, in dem die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on bestimm­te, aus ihrer Sicht ggf. rege­lungs­be­dürf­ti­ge Sach­ver­hal­te dar­stellt und vor der Ein­lei­tung förm­li­cher Recht­set­zungs­ver­fah­ren öffent­lich zur Dis­kus­si­on stellt. Mar­kan­te, für den Rund­funk rele­van­te Bei­spie­le sind

  • das 1997 vor­ge­leg­te Grün­buch „zur Kon­ver­genz der Bran­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Medien- und Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie und ihren ord­nungs­po­li­ti­schen Auswirkungen“,
  • das 2011 vor­ge­leg­te Grün­buch „über den Online-Vertrieb von audio­vi­su­el­len Wer­ken in der Euro­päi­schen Uni­on: Chan­cen und Her­aus­for­de­run­gen für den digi­ta­len Bin­nen­markt“ sowie
  • das 2013 vor­ge­leg­te Grün­buch über die Vor­be­rei­tung auf die voll­stän­di­ge Kon­ver­genz der audio­vi­su­el­len Welt: Wachs­tum, Schöp­fung und Werte

Zudem ver­die­nen z.B. die Grün­bü­cher zur Fre­quenz­po­li­tik, sowie zur Zugäng­lich­keit von Infor­ma­tio­nen des öffent­li­chen Sek­tors, Beach­tung für den Mediensektor.

 

Gründungsverträge der EU

Der ->EUV und der ->AEUV als Grün­dungs­ver­trä­ge der Euro­päi­schen Uni­on regeln u.a. deren Zustän­dig­kei­ten und die Zusam­men­set­zung ihrer Organe.

 

Grundgesamtheit

Alle Per­so­nen oder Haus­hal­te, aus denen eine Stich­pro­be gezo­gen wird und die durch die­se Stich­pro­be reprä­sen­tiert wer­den [z. B. Gesamt­be­völ­ke­rung ab 14 Jahren].

 

Grundgesetz (GG)

Ver­fas­sungs­recht­li­ches Fun­da­ment der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land auch in Rund­funk­fra­gen und Fra­gen des Inter­net, Aus­gangs­punkt für alle ein­schlä­gi­gen Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Arti­kel 5 Abs. 1 GG gibt jedem das Recht, »sich aus all­ge­mein zugäng­li­chen Quel­len zu unter­rich­ten« und sich eine eige­ne Mei­nung zu bil­den, betrach­tet es als Auf­ga­be des Rund­funks und ande­rer Medi­en, den Bür­gern eine freie und umfas­sen­de Mei­nungs­bil­dung zu ermög­li­chen, und gewähr­leis­tet des­we­gen »die Frei­heit der Bericht­erstat­tung durch Rund­funk« (ver­fas­sungs­recht­li­che Rund­funk­frei­heit).  Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sieht den Rund­funk seit sei­nem Fern­seh­ur­teil von 1961 in einer Son­der­si­tua­ti­on, bedingt dadurch, dass Fre­quenz­man­gel und hoher Kos­ten­auf­wand die Anzahl der Rund­funk­ver­an­stal­ter rela­tiv klein hal­ten. Die­se Situa­ti­on und die beson­de­re Auf­ga­be des Rund­funks nicht nur als »Medi­um«, son­dern auch als »Fak­tor« der öffent­li­chen Mei­nungs­bil­dung, erfor­dern es, ihn von staat­li­cher Beherr­schung und Ein­fluss­nah­me frei zu hal­ten, das Ent­ste­hen vor­herr­schen­der Mei­nungs­macht zu ver­hin­dern und sicher­zu­stel­len, dass die Viel­falt der bestehen­den Mei­nun­gen mög­lichst breit, ja voll­stän­dig in den Hörfunk- und Fern­seh­pro­gram­men Aus­druck fin­det. Das Grund­ge­setz regelt auch die rund­funk­recht­li­chen Zustän­dig­kei­ten zwi­schen Bund und Län­dern. So grün­det sich die vom Ver­fas­sungs­ge­richt bestä­tig­te Zustän­dig­keit des Bun­des für die sen­de­tech­ni­sche Sei­te des Rund­funks auf die in Arti­kel 73 Nr. 7 gere­gel­te Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz des Bun­des für das Post­we­sen und die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on. Die Zustän­dig­keit des Bun­des für den Aus­lands­rund­funk (Deut­sche Wel­le) wird aus Arti­kel 73 Nr. 1 her­ge­lei­tet. Im übri­gen gilt für die Ord­nung des Rund­funks im ver­fas­sungs­recht­li­chen Sin­ne, d.h. von Rund­funk wie von mas­sen­kom­mu­ni­ka­tiv wirk­sa­men Internet-Angeboten, in Deutsch­land die Zustän­dig­keit der Län­der nach Art. 30, 70 GG.

 

Grundnetzsender

Sen­der höhe­rer Leis­tung für UKW-Radio und Fern­se­hen. Ver­sorgt ein grö­ße­res Gebiet (s. auch ->Füll­sen­der).

 

Grundrechtecharta der EU

Die Char­ta der Grund­rech­te der Euro­päi­schen Uni­on vom 7. Dezem­ber 2000 in der am 12. Dezem­ber 2007 ange­pass­ten Fas­sung legt ver­bind­lich Grund- und Men­schen­rech­te im Rah­men der EU fest. Mit der Char­ta sind die EU-Grundrechte erst­mals umfas­send schrift­lich und in einer ver­ständ­li­chen Form nie­der­ge­legt. Dabei ori­en­tiert sie sich ins­be­son­de­re an der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on und der Euro­päi­schen Sozi­al­char­ta, den Grund­rechts­ka­ta­lo­gen der Mit­glied­staa­ten der EU und inter­na­tio­na­len Über­ein­künf­ten zum Schutz der Men­schen­rech­te, aber auch an der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs der EU und des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Menschenrechte.

Nach Art. 6 Abs. 1 EUV erkennt die EU die Rech­te, Frei­hei­ten und Grund­sät­ze an, die in der Char­ta der Grund­rech­te der Euro­päi­schen Uni­on nie­der­ge­legt sind; die Char­ta der Grund­rech­te und die Ver­trä­ge, d.h. ->EUV und ->AEUV sind recht­lich gleichrangig.

Für den Medi­en­be­reich bedeut­sam ist ins­be­son­de­re Art. 11 Abs. 2 der Char­ta: Danach wer­den die Frei­heit der Medi­en und ihre Plu­ra­li­tät geachtet.

 

Grundverschlüsselung

Bei einer Grund­ver­schlüs­se­lung wer­den auch Free-TV Pro­gram­me ver­schlüs­selt, aber im Unter­schied zu Pay-TV im Emp­fangs­ge­rät auto­ma­tisch ent­schlüs­selt, sofern das Gerät über ein pas­sen­des Ent­schlüs­se­lungs­sys­tem ver­fügt. Grund­ver­schlüs­se­lung kann z. B. gegen unbe­rech­tig­tes Schwarz­se­hen ein­ge­setzt werden.

 

Grundversorgung

Ein Begriff aus der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Fest­schrei­bung der Haupt­auf­ga­be des öffentlich-rechtlichen Rund­funks. Die Grund­ver­sor­gung umfasst »die essen­ti­el­len Funk­tio­nen des Rund­funks für die demo­kra­ti­sche Ord­nung eben­so wie für das kul­tu­rel­le Leben in der Bun­des­re­pu­blik. Dar­in fin­den der öffentlich-rechtliche Rund­funk und sei­ne beson­de­re Eigen­art ihre Recht­fer­ti­gung. Der Begriff der Grund­ver­sor­gung bezeich­net weder eine Min­dest­ver­sor­gung, auf die der öffentlich-rechtliche Rund­funk beschränkt ist, noch nimmt er eine Grenz­zie­hung oder Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen öffentlich-rechtlichen und pri­va­ten Ver­an­stal­tern etwa in dem Sin­ne vor, dass ers­te­re für den infor­mie­ren­den und bil­den­den, letz­te­re für den unter­hal­ten­den Teil des Pro­gramm­an­ge­bots zustän­dig wären. Der öffentlich-rechtliche Rund­funk muss viel­mehr für die Bevöl­ke­rung Pro­gram­me anbie­ten, die die gan­ze Brei­te des Rund­funk­auf­tra­ges umfas­sen, also infor­mie­ren, bil­den und unterhalten.

 

Gruppe

Die Grup­pen sind die Dis­kus­si­ons­fo­ren des ->Use­net. Jede ->Usenet-Gruppe ist einem ganz bestimm­ten The­ma gewid­met. Die ein­zel­nen Grup­pen sind geord­net, z. B. gibt es die Kate­go­rie “comp” (für Com­pu­ter) mit der Unter­be­zeich­nung “os” (für das Betriebs­sys­tem), die in Win­dows, OS/2 usw. geglie­dert ist.

 

GSM (Global System for Mobile Communication)

(Der­zeit vor­herr­schen­der,) aus einer Zusam­men­ar­beit von 26 euro­päi­schen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men her­vor­ge­gan­ge­ner, 1992 ein­ge­führ­ter tech­ni­scher Stan­dard für die digi­ta­le Funk­te­le­fo­nie. Damit las­sen sich auch Daten über­tra­gen. Neu­er­dings wer­den Mobil­te­le­fo­ne mit inte­grier­tem PC samt Internet- und Fax­soft­ware angeboten.

 

GSO ->Geostationärer Orbit

 

gTLD

Bezeich­nung für eine all­ge­mei­ne, län­der­über­grei­fen­de ->Top Level Domain.

 

GUI ->Graphical User Interface

 

GVK ->Gremienvorsitzendenkonferenz der ALM

 

GVL

Die Gesell­schaft zur Ver­wer­tung von Leis­tungs­schutz­rech­ten (GVL) ist eine von der Deut­schen Orches­ter­ver­ei­ni­gung e.V. und der deut­schen Lan­des­grup­pe der Inter­na­tio­nal Fede­ra­ti­on of the Pho­no­gra­phic Indus­try (IFPI) getra­ge­ne GmbH, deren Zweck die Wahr­neh­mung von Rech­ten und Ansprü­chen ist, die sich aus dem Urhe­ber­rechts­ge­setz für aus­üben­de Künst­ler, Her­stel­ler von Bild- und/oder Ton­trä­gern und Ver­an­stal­ter im Sin­ne von Para­graph 81 die­ses Geset­zes ergeben.

Link: www.gvl.de