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Bewusstes Stören des Empfangs von Rundfunksendern; v.a. im Kalten Krieg eingesetzes Propaganda-Instrument.
Von Sun Microsystems entwickelte objektorientierte und rechnerunabhängige Programmiersprache zur Gestaltung von ->Hypertextdokumenten. Mit Java werden auch ->Applets für ->Web-Browser programmiert.
Die ursprünglich von Netscape unter dem Namen ->LiveScript entwickelte Script-Sprache wurde später in JavaScript umbenannt. Durch JavaScript werden die Aktivitäten vom ->Server auf den ->Client verlagert. JavaScript ist eingebettet in ein ->HTML-Dokument und wird vom ->Browser ausgeführt, sofern er kompatibel zu JavaScript ist.
Neben der ->FIM-Studie und der ->KIM-Studie gibt der ->Medienpädagogische Forschungsverbund Südwest die JIM-Studie („Jugend, Information, (Multi-) Media“ heraus, die sich mit dem Mediennutzungsverhalten von Jugendlichen, in dieser Studie definiert als Zwölf- bis 19-Jährige, beschäftigt. Die Ergebnisse der jüngsten Studie aus 2020 bestätigen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Medienverhalten von Jugendlichen. Sie erfuhren einen deutlichen Schub in der Ausstattung mit Mediengeräten. Der persönliche Besitz eines Computers oder Laptops stieg von 65 auf 72 Prozent, der eines eigenen Tablets von 25 auf 38 Prozent. Jeder dritte Jugendliche hat inzwischen einen Fernseher mit Internetzugang. Die spezielle Situation des Jahres 2020 resultierte auch in deutlich höheren Mediennutzungszeiten. Die tägliche Internetnutzungsdauer ist nach Einschätzung der Jugendlichen, von 205 Minuten im Jahr 2019 auf 258 Minuten in 2020 deutlich gestiegen.
Link: https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2020/JIM-Studie-2020_Web_final.pdf
Ein musikalisches und/oder visuelles Erkennungszeichen für Hörfunk‑, TV-Programme oder Sendungen.
(engl.) „Zittern” bei der Übertragung von digitalen Signalen; kann zu Übertragungfehlern führen.
Ein Tastaturzeichen, das sich stellvertretend für ein oder mehrere Zeichen einsetzen lässt. So steht bspw. das Sternchen (*) meist für eine beliebige Anzahl von Zeichen und das Fragezeichen für ein beliebiges einzelnes Zeichen.
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 18 Abs. 2 ->MStV zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes eine/n Verantwortliche/n mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 19 Abs. 1 MStV den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind. Nachrichten sind von dem Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind nach § 20 MStV zudem grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich eine ->Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den/die Betroffene/n in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.
Der Begriff „journalistisch-redaktionell“ begrenzt diese Pflichten auf solche Telemedien, die geeignet sind, die vom Bundesverfassungsgericht als Wesensmerkmale des Rundfunks benannten Elemente der Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung auch tatsächlich zu entfalten. Das Merkmal der „redaktionellen“ Gestaltung bezieht sich auf „die Ausübung einer wirksamen Kontrolle“ und setzt ein Mindestmaß an inhaltlicher Auswahl und Bearbeitung durch den Anbieter voraus. Hieran fehlt es z.B. in der Regel, wenn sich ein Angebot darauf beschränkt, unkommentierte WebCam-Übertragungen zu verbreiten. Das Merkmal der „journalistischen“ Gestaltung bezieht sich demgegenüber auf eine journalistische Arbeitsweise, die Pflichten (journalistische Sorgfaltspflichten, Prüfung von Quellen, Zitattreue, Ausgewogenheit, Pflicht zur Gegendarstellung) ebenso wie Rechte (z.B. Informations- und Zeugnisverweigerungsrechte) begründet. Das Tatbestandsmerkmal „journalistisch“ ist funktional zu deuten. Es erfordert nicht zwingend eine berufsmäßig journalistische Tätigkeit, sondern erfasst auch den Laien-Journalismus. Der Begriff „journalistisch“ ist inhaltlich auch nicht ausschließlich oder vorrangig auf Nachrichteninhalte beschränkt, sondern erfasst auch Unterhaltungsangebote.
Erfasst werden von dem Begriff „journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium“ sowohl Angebote, die ihrer Form nach als journalistisch-redaktionell zu qualifizieren sind, als auch Angebote, die qualitativ einem journalistisch-redaktionellen Arbeitsprozess entspringen.
Bezeichnet eigentlich eine internationale Expertengruppe der Photo-Industrie. Meist ist damit aber ein von dieser Gruppe entwickelter Datenkompressionsstandard für die Übertragung und Speicherung von Einzelbildern (Kompression ca. 1:50) gemeint. Aktuelle Version: JPEG2000. Neben ->GIF das wichtigste Grafikformat im ->Web. Besonders für Fotos geeignet, da ein optimales Verhältnis zwischen Bildqualität und Dateigröße erreicht wird.
Von Microsoft eingeführte Kurzbezeichnung für ->JavaScript.
Sind nach § 4 Abs. 2 ->JMStV einfach-pornografische Angebote, Angebote, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des ->Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder in sonstiger Weise offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Solche Angebote sind im Rundfunk ausnahmslos unzulässig. In Telemedien sind solche Angebote ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie im Rahmen einer ->geschlossenen Benutzergruppe nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
Nach dem JMStV alle Personen ab 14 Jahren, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Seit dem 1.4.2003 gültiger Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk (Fernsehen) und Telemedien (Internet), der zusammen mit dem ->Jugendschutzgesetz die Kompetenzen im Bereich des Jugendschutzes zwischen Bund und Ländern neu ordnet, die Aufsichtsstruktur durch Einrichtung der ->KJM als Organ der Landesmedienanstalten vereinheitlicht und die Selbstregulierung stärkt.
Mit der Reform des Jugendmedienschutzes wurde der zunehmenden ->Konvergenz der Medieninhalte Rechnung getragen. Damit wird verhindert, dass gleiche Inhalte unterschiedlichen Gesetzen unterliegen, wie das vorher der Fall war. Das bedeutet nicht zuletzt eine stärkere Kontrolle für den Bereich des Internets. Zudem werden im Rahmen der Reform die verschiedenen Zuständigkeiten, die früher auf die Landesmedienanstalten (für den Rundfunkstaatsvertrag), auf die Obersten Landesjugendbehörden, jugendschutz.net (für den Mediendienste-Staatsvertrag) und den Bund (für das Teledienste-Gesetz) verteilt waren, gebündelt und zusammengeführt. Das wichtigste Ziel des JMStV ist, die Effektivität des verfassungsrechtlich begründeten Jugendschutzes zu verbessern. Dabei zielt das Gesetz auf eine regulierte Selbstregulierung. Die Sicherung des Jugendmedienschutzes ist aber nicht der alleinige Gegenstand des Staatsvertrages. Das wird in der Langfassung deutlich, in der es heißt “Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien”. Die KJM und die von ihr anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen für die Beachtung des Staatsvertrages im Fernsehen und im Internet sorgen.
Der JMStV stärkt vor allem auch die Verantwortung der Anbieter von Rundfunk und Telemedien. Eine entscheidende Frage ist und bleibt, wie die Unternehmen und ihre Selbstkontrollorgane diese Verantwortung wahrnehmen. Die neu definierte Zusammenarbeit bedeutet für alle Beteiligten nicht nur eine große Chance, sondern auch eine große Herausforderung. Ein potenzielles Risiko wurde auch vom Gesetzgeber gesehen, deshalb sollen sowohl der JMStV als auch das Jugendschutzgesetz nach fünf Jahren überprüft werden. Wörtlich heißt es in einer Protokollnotiz der Länder: “Die Überprüfung ist insbesondere nach den Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und ob die neue Struktur eine wirksame und praxisgerechte Aufsicht gewährleistet.”
Der JMStV unterlässt es allerdings, auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die neuen Aufsichtsstrukturen einzubeziehen.
Wesentliche Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages traten zunächst am 10.10.2016 in Kraft. Dabei sollte das System des Jugendmedienschutzes an die Entwicklungen der Medienkonvergenz und das damit einhergehende veränderte Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen angepasst werden. Die Novellierung übernahm hierzu die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes auch für Rundfunk und Telemedien. Dies schuf die Grundlage für einheitliche, alle elektronischen Medien umfassende Alterskennzeichnungen. Auch durch die gegenseitige Anerkennung von Alterskennzeichnungen im Online- und Offline-Bereich wurde der Medienkonvergenz Rechnung getragen. Zudem wurden die Anforderungen an Jugendschutzprogramme präzisiert. Hierbei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die staatsvertraglichen Anforderungen hinreichend entwicklungsoffen sein müssen, um die Programme an den jeweiligen technischen Stand anpassen zu können. Konkretisiert werden können diese Anforderungen durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), womit einerseits ein hoher Standard gewährleistet werden kann und andererseits ein hinreichend flexibles Instrument zur Verfügung steht, um mit der technischen Entwicklung Schritt halten zu können. Erziehungsberechtigte können zum Schutz ihrer Kinder vor nicht altersgerechten Angeboten ein solches Jugendschutzprogramm installieren und aktivieren. Darüber hinaus war die Verknüpfung des Systems des technischen Jugendmedienschutzes mit dem – auch auf europäischer Ebene immer mehr Unterstützung gewinnenden – Gedanken der regulierten Selbstregulierung ein weiterer wichtiger Aspekt. Dabei soll die Beurteilung eines Jugendschutzprogrammes durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erfolgen. Die Selbstkontrolleinrichtung bekam damit die Funktion einer Zertifizierungsstelle, die zu beurteilen hat, inwieweit das ihr vorgelegte Programm den Vorgaben dieses Staatsvertrages entspricht. Dieser Akt der Selbstregulierung unterliegt der Aufsicht durch die KJM. Ihr obliegt es, zu prüfen, ob die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bei der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
Eine weitere wichtige Reform ist am 7.11.2020 in Kraft getreten. Dabei wurde der Staatsvertrag an die Vorgaben der novellierten AVMD-Richtlinie angepasst. Durch die neuen Regelungen werden insbesondere Anbieter sog. Video-Sharing-Dienste verpflichtet, weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ergreifen.
Link:
https://www.kjm-online.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/JMStV_geaend._durch_19._RAEStV.pdf
Im Rundfunk und im Internet Vorkehrungen dafür, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie Angebote, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen, gar nicht verbreitet oder zu Zeiten verbreitet oder zugänglich gemacht werden, zu denen sie von Personen der betroffenen Altersstufen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Zum 1. 4. 2003 ist der Jugendschutz von Bund und Ländern neu geregelt worden, einerseits in dem Jugendschutzgesetz des Bundes, andererseits in dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, ->JMStV) der Bundesländer. Nach wie vor orientieren sich die Jugendschutzregelungen bei Kinofilmen an der Bewertung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), bei Sendungen, die inhaltlich im wesentlichen publizierten Schriften oder anderen Trägermedien gleichen, ggf. an der Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. So werden Filme mit der Freigabe »ab sechzehn Jahren« in der Regel nur zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gezeigt, Filme ohne Jugendfreigabe erst ab 23.00 Uhr. Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der ganzen Sendung kenntlich gemacht werden.
Die Veränderung der Strukturen der Kommunikation in unserer Gesellschaft im Laufe der letzten Jahre stellt auch den Jugendschutz vor neue Herausforderungen: Die wachsende Popularität sozialer Plattformen wie etwa ->Facebook sowie die Dynamik des ->User Generated Content (UGC), nicht zuletzt mittels multimedialer Dialogplattformen (z.B. audiovisuell angereicherte ->Blogs) lassen nicht nur die Übergänge zwischen aktiver und passiver Kommunikation immer fließender werden, sie werfen auch Fragen nach (Grenzen) der jugendschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Einzelpersonen ebenso auf wie sie zusätzliche Gefährdungen durch extremistische Inhalte im Netz befördern.
Link: www.jugendmedienschutz.sachsen.de/ecm-politik/sachsen/de/home/file/fileId/952
Nach § 7 JMStV müssen Fernsehsender, die länderübergreifend Programme verbreiten, und geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien einen Jugendschutzbeauftragten stellen. Dieser soll die Programmverantwortlichen in Fragen des Jugendschutzes beraten und bei dem Programmeinkauf, der ‑herstellung, ‑planung und ‑gestaltung beteiligt werden.
Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend beteiligen und informieren.
Bundesgesetz, das die Bestimmungen der früheren Gesetze zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zusammenfasst und neu strukturiert. Neben allgemeinen Jugendschutzbestimmungen enthält es insbesondere Regelungen für Trägermedien (Offline-Medien wie Videos, DVDs, Video- und Computerspiele).
Im Rahmen solcher Kontrollen überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzes vor Ort bzw. in der Öffentlichkeit eingehalten werden.
jugendschutz.net hat den Auftrag, die Angebote der ->Telemedien zu überprüfen. Während jugendschutz.net ursprünglich nur für die Kontrolle von Mediendiensten zuständig war (Angebote, die sich an die Öffentlichkeit richten), wurde das Tätigkeitsfeld durch In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) am 1.4.2003 auch auf interaktive und kommunikative Angebote erweitert, die bisher den Telediensten (z. B. Chat, Instant Messaging, File-Sharing) zugerechnet wurden und die eine besondere Anziehungskraft auf Jugendliche ausüben.
Bei Verstößen gegen Bestimmungen des JMStV soll jugendschutz.net den Anbieter hierauf hinweisen und die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) informieren.
Seit Gründung im Jahre 1997 unterstützt jugendschutz.net die Obersten Landesjugendbehörden (Jugendministerien der Länder) bei der Durchsetzung des Jugendschutzes im Internet. Mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) wurde die Internet-Aufsicht der KJM übertragen und jugendschutz.net organisatorisch an die KJM angebunden. Seitdem unterstützt jugendschutz.net auch die KJM bei ihren Aufgaben, nimmt Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr und informiert über jugendschutzrelevante Entwicklungen und Probleme in Internet-Diensten.
Link: www.jugendschutz.net
Die Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme ist neben technischen Mitteln und Zeitgrenzen eine von drei Varianten, die Inhalte-Anbieter als Jugendschutzmaßnahme bei der Verbreitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten im Internet einsetzen können. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sind z. B. Gewalt- oder Sexualdarstellungen, die Kinder und Jugendliche ängstigen oder verunsichern können. Dabei wird zwischen verschiedenen Altersstufen (0, 6, 12, 16 und 18 Jahre) unterschieden.
Jugendschutzprogramme können Eltern eine Möglichkeit an die Hand geben, Kindern je nach Altersstufe geeignete Internetangebote freizuschalten und ungeeignete zu blockieren. Gemäß dem novellierten ->Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) liegt seit dem 01.10.2016 die Aufgabe der Beurteilung der Eignung von Jugendschutzprogrammen bei den vier anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.
Jugendschutzprogramme wurden 2003 als spezielles Jugendschutzinstrument bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten in Telemedien im JMStV eingeführt.
Um als geeignet beurteilt zu werden, müssen Jugendschutzprogramme gemäß JMStV folgende Anforderungen erfüllen:
Nach dem JMStV kann die KJM im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Kriterien für die Eignungsanforderungen für Jugendschutzprogramme festlegen. Die KJM hat daher am 12.10.2016 ebensolche Kriterien beschlossen. Danach müssen Anbieter u.a. ihre Inhalte einer Altersstufe zuordnen und mit einem technischen Standard (age-de.xml) so auszeichnen, dass diese Altersklassifizierung von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen und richtig interpretiert werden kann. Die anerkannten Programme müssen dann entsprechend den Einstellungen der Eltern Inhalte freigeben oder blockieren. Die Kriterien orientieren sich am derzeitigen Erkenntnisstand und sind nicht abschließend; eine Anpassung bzw. weitere Verfeinerung ist jederzeit möglich.
Als geeignet werden derzeit Jugendschutzprogramme von NETFLIX, NINTENDO, PRIME VIDEO, TV NOW PREMIUM und MAGENTAGAMING bewertet.
Links:
https://www.kjm-online.de/aufsicht/technischer-jugendmedienschutz/entwicklungsbeeintraechtigende-angebote/jugendschutzprogramme
https://www.kjm-online.de/fileadmin/user_upload/KJM/Aufsicht/Technischer_Jugendmedienschutz/Kriterien_fu__r_die_Eignungsanforderungen_fu__r_Jugendschutzprogramme_12.10.2016.pdf
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