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Glossar der LMS — Buchstabe J

 

Jamming

Bewuss­tes Stö­ren des Emp­fangs von Rund­funk­sen­dern; v.a. im Kal­ten Krieg ein­ge­set­zes Propaganda-Instrument.

 

Java

Von Sun Micro­sys­tems ent­wi­ckel­te objekt­ori­en­tier­te und rech­ner­un­ab­hän­gi­ge Pro­gram­mier­spra­che zur Gestal­tung von ->Hyper­text­do­ku­men­ten. Mit Java wer­den auch ->App­lets für ->Web-Browser programmiert.

 

JavaScript

Die ursprüng­lich von Net­scape unter dem Namen ->Live­Script ent­wi­ckel­te Script-Sprache wur­de spä­ter in Java­Script umbe­nannt. Durch Java­Script wer­den die Akti­vi­tä­ten vom ->Ser­ver auf den ->Cli­ent ver­la­gert. Java­Script ist ein­ge­bet­tet in ein ->HTML-Dokument und wird vom ->Brow­ser aus­ge­führt, sofern er kom­pa­ti­bel zu Java­Script ist.

 

JIM-Studie

Neben der ->FIM-Stu­die und der ->KIM-Stu­die gibt der ->Medi­en­päd­ago­gi­sche For­schungs­ver­bund Süd­west die JIM-Studie („Jugend, Infor­ma­ti­on, (Multi-) Media“ her­aus, die sich mit dem Medi­en­nut­zungs­ver­hal­ten von Jugend­li­chen, in die­ser Stu­die defi­niert als Zwölf- bis 19-Jährige, beschäf­tigt. Die Ergeb­nis­se der jüngs­ten Stu­die aus 2020 bestä­ti­gen Aus­wir­kun­gen der Corona-Pandemie auf das Medi­en­ver­hal­ten von Jugend­li­chen. Sie erfuh­ren einen deut­li­chen Schub in der Aus­stat­tung mit Medi­en­ge­rä­ten. Der per­sön­li­che Besitz eines Com­pu­ters oder Lap­tops stieg von 65 auf 72 Pro­zent, der eines eige­nen Tablets von 25 auf 38 Pro­zent. Jeder drit­te Jugend­li­che hat inzwi­schen einen Fern­se­her mit Inter­net­zu­gang. Die spe­zi­el­le Situa­ti­on des Jah­res 2020 resul­tier­te auch in deut­lich höhe­ren Medi­en­nut­zungs­zei­ten. Die täg­li­che Inter­net­nut­zungs­dau­er ist nach Ein­schät­zung der Jugend­li­chen, von 205 Minu­ten im Jahr 2019 auf 258 Minu­ten in 2020 deut­lich gestiegen.

Link: https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2020/JIM-Studie-2020_Web_final.pdf

 

Jingle

Ein musi­ka­li­sches und/oder visu­el­les Erken­nungs­zei­chen für Hörfunk‑, TV-Programme oder Sendungen.

 

Jitter

(engl.)  „Zit­tern” bei der Über­tra­gung von digi­ta­len Signa­len; kann zu Über­tra­gung­feh­lern führen.

 

JMStV ->Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

 

Jokerzeichen

Ein Tas­ta­tur­zei­chen, das sich stell­ver­tre­tend für ein oder meh­re­re Zei­chen ein­set­zen lässt. So steht bspw. das Stern­chen (*) meist für eine belie­bi­ge Anzahl von Zei­chen und das Fra­ge­zei­chen für ein belie­bi­ges ein­zel­nes Zeichen.

 

Journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium

Anbie­ter von Tele­me­di­en mit journalistisch-redaktionell gestal­te­ten Ange­bo­ten, in denen ins­be­son­de­re voll­stän­dig oder teil­wei­se Inhal­te peri­odi­scher Druckerzeug­nis­se in Text oder Bild wie­der­ge­ge­ben wer­den, haben nach § 18 Abs. 2 ->MStV zusätz­lich zu den Anga­ben nach den §§ 5 und 6 des Tele­me­di­en­ge­set­zes eine/n Verantwortliche/n mit Anga­be des Namens und der Anschrift zu benennen.

Tele­me­di­en mit journalistisch-redaktionell gestal­te­ten Ange­bo­ten, in denen ins­be­son­de­re voll­stän­dig oder teil­wei­se Inhal­te peri­odi­scher Druckerzeug­nis­se in Text oder Bild wie­der­ge­ge­ben wer­den, haben nach § 19 Abs. 1 MStV den aner­kann­ten jour­na­lis­ti­schen Grund­sät­zen zu ent­spre­chen. Glei­ches gilt für ande­re geschäfts­mä­ßig ange­bo­te­ne, journalistisch-redaktionell gestal­te­te Tele­me­di­en, in denen regel­mä­ßig Nach­rich­ten oder poli­ti­sche Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten sind. Nach­rich­ten sind von dem Anbie­ter vor ihrer Ver­brei­tung mit der nach den Umstän­den gebo­te­nen Sorg­falt auf Inhalt, Her­kunft und Wahr­heit zu prüfen.

Anbie­ter von Tele­me­di­en mit journalistisch-redaktionell gestal­te­ten Ange­bo­ten, in denen ins­be­son­de­re voll­stän­dig oder teil­wei­se Inhal­te peri­odi­scher Druckerzeug­nis­se in Text oder Bild wie­der­ge­ge­ben wer­den, sind nach § 20 MStV zudem grund­sätz­lich ver­pflich­tet, unver­züg­lich eine ->Gegen­dar­stel­lung der Per­son oder Stel­le, die durch eine in ihrem Ange­bot auf­ge­stell­te Tat­sa­chen­be­haup­tung betrof­fen ist, ohne Kos­ten für den/die Betroffene/n in ihr Ange­bot ohne zusätz­li­ches Abruf­ent­gelt aufzunehmen.

Der Begriff „journalistisch-redaktionell“ begrenzt die­se Pflich­ten auf sol­che Tele­me­di­en, die geeig­net sind, die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als Wesens­merk­ma­le des Rund­funks benann­ten Ele­men­te der Aktua­li­tät, Sug­ges­tiv­kraft und Brei­ten­wir­kung auch tat­säch­lich zu ent­fal­ten. Das Merk­mal der „redak­tio­nel­len“ Gestal­tung bezieht sich auf „die Aus­übung einer wirk­sa­men Kon­trol­le“ und setzt ein Min­dest­maß an inhalt­li­cher Aus­wahl und Bear­bei­tung durch den Anbie­ter vor­aus. Hier­an fehlt es z.B. in der Regel, wenn sich ein Ange­bot dar­auf beschränkt, unkom­men­tier­te WebCam-Übertragungen zu ver­brei­ten. Das Merk­mal der „jour­na­lis­ti­schen“ Gestal­tung bezieht sich dem­ge­gen­über auf eine jour­na­lis­ti­sche Arbeits­wei­se, die Pflich­ten (jour­na­lis­ti­sche Sorg­falts­pflich­ten, Prü­fung von Quel­len, Zitat­treue, Aus­ge­wo­gen­heit, Pflicht zur Gegen­dar­stel­lung) eben­so wie Rech­te (z.B. Informations- und Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rech­te) begrün­det. Das Tat­be­stands­merk­mal „jour­na­lis­tisch“ ist funk­tio­nal zu deu­ten. Es erfor­dert nicht zwin­gend eine berufs­mä­ßig jour­na­lis­ti­sche Tätig­keit, son­dern erfasst auch den Laien-Journalismus. Der Begriff „jour­na­lis­tisch“ ist inhalt­lich auch nicht aus­schließ­lich oder vor­ran­gig auf Nach­rich­ten­in­hal­te beschränkt, son­dern erfasst auch Unterhaltungsangebote.

Erfasst wer­den von dem Begriff „journalistisch-redaktionell gestal­te­tes Tele­me­di­um“ sowohl Ange­bo­te, die ihrer Form nach als journalistisch-redaktionell zu qua­li­fi­zie­ren sind, als auch Ange­bo­te, die qua­li­ta­tiv einem journalistisch-redaktionellen Arbeits­pro­zess entspringen.

 

JPEG/JPG (Joint Photographic Experts Group)

Bezeich­net eigent­lich eine inter­na­tio­na­le Exper­ten­grup­pe der Photo-Industrie. Meist ist damit aber ein von die­ser Grup­pe ent­wi­ckel­ter Daten­kom­pres­si­ons­stan­dard für die Über­tra­gung und Spei­che­rung von Ein­zel­bil­dern (Kom­pres­si­on ca. 1:50) gemeint. Aktu­el­le Ver­si­on: JPEG2000. Neben ->GIF das wich­tigs­te Gra­fik­for­mat im ->Web. Beson­ders für Fotos geeig­net, da ein opti­ma­les Ver­hält­nis zwi­schen Bild­qua­li­tät und Datei­grö­ße erreicht wird.

 

JScript

Von Micro­soft ein­ge­führ­te Kurz­be­zeich­nung für ->Java­Script.

 

Jugendgefährdende Angebote

Sind nach § 4 Abs. 2 ->JMStV einfach-pornografische Ange­bo­te, Ange­bo­te, die in den Tei­len A und C der Lis­te nach § 18 des ->Jugend­schutz­ge­set­zes auf­ge­nom­men sind oder mit einem in die­ser Lis­te auf­ge­nom­me­nen Werk ganz oder im Wesent­li­chen inhalts­gleich sind, oder in sons­ti­ger Wei­se offen­sicht­lich geeig­net sind, die Ent­wick­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen oder ihre Erzie­hung zu einer eigen­ver­ant­wort­li­chen und gemein­schafts­fä­hi­gen Per­sön­lich­keit unter Berück­sich­ti­gung der beson­de­ren Wir­kungs­form des Ver­brei­tungs­me­di­ums schwer zu gefähr­den. Sol­che Ange­bo­te sind im Rund­funk aus­nahms­los unzu­läs­sig. In Tele­me­di­en sind sol­che Ange­bo­te aus­nahms­wei­se zuläs­sig, wenn von Sei­ten des Anbie­ters sicher­ge­stellt ist, dass sie im Rah­men einer ->geschlos­se­nen Benut­zer­grup­pe nur Erwach­se­nen zugäng­lich gemacht werden.

 

Jugendliche

Nach dem JMStV alle Per­so­nen ab 14 Jah­ren, die noch nicht 18 Jah­re alt sind.

 

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Seit dem 1.4.2003 gül­ti­ger Staats­ver­trag der Län­der über den Schutz der Menschen­würde und den Jugend­schutz in Rund­funk (Fern­se­hen) und Tele­me­di­en (Inter­net), der zusam­men mit dem ->Jugend­schutz­ge­setz die Kom­pe­ten­zen im Bereich des Jugend­schut­zes zwi­schen Bund und Län­dern neu ord­net, die Auf­sichts­struk­tur durch Ein­rich­tung der ->KJM als Organ der Lan­des­me­di­en­an­stal­ten ver­ein­heit­licht und die Selbst­re­gu­lie­rung stärkt.

Mit der Reform des Jugend­me­di­en­schut­zes wur­de der zuneh­men­den ->Kon­ver­genz der Medi­en­in­hal­te Rech­nung getra­gen. Damit wird ver­hin­dert, dass glei­che Inhal­te unter­schied­li­chen Geset­zen unter­lie­gen, wie das vor­her der Fall war. Das bedeu­tet nicht zuletzt eine stär­ke­re Kon­trol­le für den Bereich des Inter­nets. Zudem wer­den im Rah­men der Reform die ver­schie­de­nen Zustän­dig­kei­ten, die frü­her auf die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten (für den Rund­funk­staats­ver­trag), auf die Obers­ten Lan­des­ju­gend­be­hör­den, jugendschutz.net (für den Mediendienste-Staatsvertrag) und den Bund (für das Teledienste-Gesetz) ver­teilt waren, gebün­delt und zusam­men­ge­führt. Das wich­tigs­te Ziel des JMStV ist, die Effek­ti­vi­tät des ver­fas­sungs­recht­lich begrün­de­ten Jugend­schut­zes zu ver­bes­sern. Dabei zielt das Gesetz auf eine regu­lier­te Selbst­re­gu­lie­rung. Die Siche­rung des Jugend­me­di­en­schut­zes ist aber nicht der allei­ni­ge Gegen­stand des Staats­ver­tra­ges. Das wird in der Lang­fas­sung deut­lich, in der es heißt “Staats­ver­trag über den Schutz der Men­schen­wür­de und den Jugend­schutz in Rund­funk und Tele­me­di­en”. Die KJM und die von ihr aner­kann­ten Ein­rich­tun­gen der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le sol­len für die Beach­tung des Staats­ver­tra­ges im Fern­se­hen und im Inter­net sorgen.

Der JMStV stärkt vor allem auch die Ver­ant­wor­tung der Anbie­ter von Rund­funk und Tele­me­di­en. Eine ent­schei­den­de Fra­ge ist und bleibt, wie die Unter­neh­men und ihre Selbst­kontrollorgane die­se Ver­ant­wor­tung wahr­neh­men. Die neu defi­nier­te Zusam­men­ar­beit bedeu­tet für alle Betei­lig­ten nicht nur eine gro­ße Chan­ce, son­dern auch eine gro­ße Her­aus­for­de­rung. Ein poten­zi­el­les Risi­ko wur­de auch vom Gesetz­ge­ber gese­hen, des­halb sol­len sowohl der JMStV als auch das Jugend­schutz­ge­setz nach fünf Jah­ren über­prüft wer­den. Wört­lich heißt es in einer Pro­to­koll­no­tiz der Län­der: “Die Über­prü­fung ist ins­be­son­de­re nach den Kri­te­ri­en vor­zu­neh­men, inwie­weit mit der Neu­re­ge­lung eine Ver­bes­se­rung des Jugend­schut­zes erreicht wur­de und ob die neue Struk­tur eine wirk­sa­me und pra­xis­ge­rech­te Auf­sicht gewährleistet.”

Der JMStV unter­lässt es aller­dings, auch den öffentlich-rechtlichen Rund­funk in die neu­en Auf­sichts­struk­tu­ren einzubeziehen.

Wesent­li­che Ände­run­gen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages tra­ten zunächst am 10.10.2016 in Kraft. Dabei soll­te das Sys­tem des Jugend­me­di­en­schut­zes an die Ent­wick­lun­gen der Medi­en­kon­ver­genz und das damit ein­her­ge­hen­de ver­än­der­te Nut­zungs­ver­hal­ten von Kin­dern und Jugend­li­chen ange­passt wer­den. Die Novel­lie­rung über­nahm hier­zu die Alters­stu­fen des Jugend­schutz­ge­set­zes auch für Rund­funk und Tele­me­di­en. Dies schuf die Grund­la­ge für ein­heit­li­che, alle elek­tro­ni­schen Medi­en umfas­sen­de Alters­kenn­zeich­nun­gen. Auch durch die gegen­sei­ti­ge Aner­ken­nung von Alters­kenn­zeich­nun­gen im Online- und Offline-Bereich wur­de der Medi­en­kon­ver­genz Rech­nung getra­gen. Zudem wur­den die Anfor­de­run­gen an Jugend­schutz­pro­gram­me prä­zi­siert. Hier­bei wur­de dem Umstand Rech­nung getra­gen, dass die staats­ver­trag­li­chen Anfor­de­run­gen hin­rei­chend ent­wick­lungs­of­fen sein müs­sen, um die Pro­gram­me an den jewei­li­gen tech­ni­schen Stand anpas­sen zu kön­nen. Kon­kre­ti­siert wer­den kön­nen die­se Anfor­de­run­gen durch die Kom­mis­si­on für Jugend­me­di­en­schutz (KJM), womit einer­seits ein hoher Stan­dard gewähr­leis­tet wer­den kann und ande­rer­seits ein hin­rei­chend fle­xi­bles Instru­ment zur Ver­fü­gung steht, um mit der tech­ni­schen Ent­wick­lung Schritt hal­ten zu kön­nen. Erzie­hungs­be­rech­tig­te kön­nen zum Schutz ihrer Kin­der vor nicht alters­ge­rech­ten Ange­bo­ten ein sol­ches Jugend­schutz­pro­gramm instal­lie­ren und akti­vie­ren. Dar­über hin­aus war die Ver­knüp­fung des Sys­tems des tech­ni­schen Jugend­me­di­en­schut­zes mit dem – auch auf euro­päi­scher Ebe­ne immer mehr Unter­stüt­zung gewin­nen­den – Gedan­ken der regu­lier­ten Selbst­re­gu­lie­rung ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt. Dabei soll die Beur­tei­lung eines Jugend­schutz­pro­gram­mes durch eine aner­kann­te Ein­rich­tung der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le im Sin­ne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erfol­gen. Die Selbst­kon­troll­ein­rich­tung bekam damit die Funk­ti­on einer Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le, die zu beur­tei­len hat, inwie­weit das ihr vor­ge­leg­te Pro­gramm den Vor­ga­ben die­ses Staats­ver­tra­ges ent­spricht. Die­ser Akt der Selbst­re­gu­lie­rung unter­liegt der Auf­sicht durch die KJM. Ihr obliegt es, zu prü­fen, ob die aner­kann­te Ein­rich­tung der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le bei der Aner­ken­nung von Jugend­schutz­pro­gram­men die Gren­zen ihres Beur­tei­lungs­spiel­raums ein­ge­hal­ten hat.

Eine wei­te­re wich­ti­ge Reform ist am 7.11.2020 in Kraft getre­ten. Dabei wur­de der Staats­ver­trag an die Vor­ga­ben der novel­lier­ten AVMD-Richtlinie ange­passt. Durch die neu­en Rege­lun­gen wer­den ins­be­son­de­re Anbie­ter sog. Video-Sharing-Dienste ver­pflich­tet, wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men zum Schutz von Kin­dern und Jugend­li­chen zu ergreifen.

Link:

https://www.kjm-online.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/JMStV_geaend._durch_19._RAEStV.pdf

 

Jugendschutz

Im Rund­funk und im Inter­net Vor­keh­run­gen dafür, dass Ange­bo­te, die geeig­net sind, die Ent­wick­lung oder Erzie­hung von Kin­dern und Jugend­li­chen zu beein­träch­ti­gen oder zu gefähr­den, sowie Ange­bo­te, die die Men­schen­wür­de oder sons­ti­ge durch das Straf­ge­setz­buch geschütz­te Rechts­gü­ter ver­let­zen, gar nicht ver­brei­tet oder zu Zei­ten ver­brei­tet oder zugäng­lich gemacht wer­den, zu denen sie von Per­so­nen der betrof­fe­nen Alters­stu­fen übli­cher­wei­se nicht wahr­ge­nom­men wer­den.  Zum 1. 4. 2003 ist der Jugend­schutz von Bund und Län­dern neu gere­gelt wor­den, einer­seits in dem Jugend­schutz­ge­setz des Bun­des, ande­rer­seits in dem Staats­ver­trag über den Schutz der Men­schen­wür­de und den Jugend­schutz in Rund­funk und Tele­me­di­en (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, ->JMStV) der Bun­des­län­der. Nach wie vor ori­en­tie­ren sich die Jugend­schutz­re­ge­lun­gen bei Kino­fil­men an der Bewer­tung der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le der Film­wirt­schaft (FSK), bei Sen­dun­gen, die inhalt­lich im wesent­li­chen publi­zier­ten Schrif­ten oder ande­ren Trä­ger­me­di­en glei­chen, ggf. an der Indi­zie­rung durch die Bun­des­prüf­stel­le für jugend­ge­fähr­den­de Medi­en. So wer­den Fil­me mit der Frei­ga­be »ab sech­zehn Jah­ren« in der Regel nur zwi­schen 22.00 und 6.00 Uhr gezeigt, Fil­me ohne Jugend­frei­ga­be erst ab 23.00 Uhr. Sen­dun­gen, für die eine ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­de Wir­kung auf Kin­der oder Jugend­li­che unter 16 Jah­ren anzu­neh­men ist, müs­sen durch akus­ti­sche Zei­chen ange­kün­digt oder durch opti­sche Mit­tel wäh­rend der gan­zen Sen­dung kennt­lich gemacht werden.

Die Ver­än­de­rung der Struk­tu­ren der Kom­mu­ni­ka­ti­on in unse­rer Gesell­schaft im Lau­fe der letz­ten Jah­re stellt auch den Jugend­schutz vor neue Her­aus­for­de­run­gen: Die wach­sen­de Popu­la­ri­tät sozia­ler Platt­for­men wie etwa ->Face­book sowie die Dyna­mik des ->User Gene­ra­ted Con­tent (UGC), nicht zuletzt mit­tels mul­ti­me­dia­ler Dia­log­platt­for­men (z.B. audio­vi­su­ell ange­rei­cher­te ->Blogs) las­sen nicht nur die Über­gän­ge zwi­schen akti­ver und pas­si­ver Kom­mu­ni­ka­ti­on immer flie­ßen­der wer­den, sie wer­fen auch Fra­gen nach (Gren­zen) der jugend­schutz­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­keit von Ein­zel­per­so­nen eben­so auf wie sie zusätz­li­che Gefähr­dun­gen durch extre­mis­ti­sche Inhal­te im Netz befördern.

Link: www.jugendmedienschutz.sachsen.de/ecm-politik/sachsen/de/home/file/fileId/952

 

Jugendschutzbeauftragter

Nach § 7 JMStV müs­sen Fern­seh­sen­der, die län­der­über­grei­fend Pro­gram­me ver­brei­ten, und geschäfts­mä­ßi­ge Anbie­ter von Tele­me­di­en einen Jugend­schutz­be­auf­trag­ten stel­len. Die­ser soll die Pro­gramm­ver­ant­wort­li­chen in Fra­gen des Jugend­schut­zes bera­ten und bei dem Pro­gram­mein­kauf, der ‑her­stel­lung, ‑pla­nung und ‑gestal­tung betei­ligt werden.

Anbie­ter von Tele­me­di­en mit weni­ger als 50 Mit­ar­bei­tern oder nach­weis­lich weni­ger als zehn Mil­lio­nen Zugrif­fen im Monats­durch­schnitt eines Jah­res sowie Ver­an­stal­ter, die nicht bun­des­weit ver­brei­te­tes Fern­se­hen ver­an­stal­ten, kön­nen auf die Bestel­lung eines Jugend­schutz­be­auf­trag­ten ver­zich­ten, wenn sie sich einer Ein­rich­tung der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le anschlie­ßen und die­se zur Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben des Jugend­schutz­be­auf­trag­ten ver­pflich­ten sowie ent­spre­chend betei­li­gen und informieren.

 

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Bun­des­ge­setz, das die Bestim­mun­gen der frü­he­ren Geset­ze zum Schutz der Jugend in der Öffent­lich­keit (JÖSchG) und  über die Ver­brei­tung jugend­ge­fähr­den­der Schrif­ten und Medi­en­in­hal­te (GjS) zusam­men­fasst und neu struk­tu­riert. Neben all­ge­mei­nen Jugend­schutz­be­stim­mun­gen ent­hält es ins­be­son­de­re Rege­lungen für Trä­ger­me­di­en (Offline-Medien wie Vide­os, DVDs, Video- und Computerspiele).

 

Jugendschutzkontrollen

Im Rah­men sol­cher Kon­trol­len über­prü­fen die zustän­di­gen Behör­den, ob die gesetz­li­chen Vor­ga­ben des Jugend­schut­zes vor Ort bzw. in der Öffent­lich­keit ein­ge­hal­ten werden.

 

jugendschutz.net

jugendschutz.net hat den Auf­trag, die Ange­bo­te der ->Tele­me­di­en zu über­prü­fen. Wäh­rend jugendschutz.net ursprüng­lich nur für die Kon­trol­le von Medi­en­diens­ten zustän­dig war (Ange­bo­te, die sich an die Öffent­lich­keit rich­ten), wur­de das Tätig­keits­feld durch In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) am 1.4.2003 auch auf inter­ak­ti­ve und kom­mu­ni­ka­ti­ve Ange­bo­te erwei­tert, die bis­her den Tel­e­diens­ten (z. B. Chat, Instant Mes­sa­ging, File-Sharing) zuge­rech­net wur­den und die eine beson­de­re Anzie­hungs­kraft auf Jugend­li­che ausüben.

Bei Ver­stö­ßen gegen Bestim­mun­gen des JMStV soll jugendschutz.net den Anbie­ter hier­auf hin­wei­sen und die aner­kann­ten Ein­rich­tun­gen der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le und die Kom­mis­si­on für Jugend­me­di­en­schutz (KJM) informieren.

Seit Grün­dung im Jah­re 1997 unter­stützt jugendschutz.net die Obers­ten Lan­des­ju­gend­be­hör­den (Jugend­mi­nis­te­ri­en der Län­der) bei der Durch­set­zung des Jugend­schut­zes im Inter­net. Mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) wur­de die Internet-Aufsicht der KJM über­tra­gen und jugendschutz.net orga­ni­sa­to­risch an die KJM ange­bun­den. Seit­dem unter­stützt jugendschutz.net auch die KJM bei ihren Auf­ga­ben, nimmt Auf­ga­ben der Bera­tung und Schu­lung bei Tele­me­di­en wahr und infor­miert über jugend­schutz­re­le­van­te Ent­wick­lun­gen und Pro­ble­me in Internet-Diensten.

Link: www.jugendschutz.net

 

Jugendschutzprogramm

Die Alters­kenn­zeich­nung für geeig­ne­te Jugend­schutz­pro­gram­me ist neben tech­ni­schen Mit­teln und Zeit­gren­zen eine von drei Vari­an­ten, die Inhalte-Anbieter als Jugend­schutz­maß­nah­me bei der Ver­brei­tung von ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­den Ange­bo­ten im Inter­net ein­set­zen kön­nen. Ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­de Ange­bo­te sind z. B. Gewalt- oder Sexu­al­dar­stel­lun­gen, die Kin­der und Jugend­li­che ängs­ti­gen oder ver­un­si­chern kön­nen. Dabei wird zwi­schen ver­schie­de­nen Alters­stu­fen (0, 6, 12, 16 und 18 Jah­re) unterschieden.

Jugend­schutz­pro­gram­me kön­nen Eltern eine Mög­lich­keit an die Hand geben, Kin­dern je nach Alters­stu­fe geeig­ne­te Inter­net­an­ge­bo­te frei­zu­schal­ten und unge­eig­ne­te zu blo­ckie­ren. Gemäß dem novel­lier­ten ->Jugend­me­di­en­schutz­staats­ver­trag (JMStV) liegt seit dem 01.10.2016 die Auf­ga­be der Beur­tei­lung der Eig­nung von Jugend­schutz­pro­gram­men bei den vier aner­kann­ten Ein­rich­tun­gen der Frei­wil­li­gen Selbstkontrolle.

Jugend­schutz­pro­gram­me wur­den 2003 als spe­zi­el­les Jugend­schutz­in­stru­ment bei ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­den Ange­bo­ten in Tele­me­di­en im JMStV eingeführt.

Um als geeig­net beur­teilt zu wer­den, müs­sen Jugend­schutz­pro­gram­me gemäß JMStV fol­gen­de Anfor­de­run­gen erfüllen:

  • Sie ermög­li­chen einen nach Alters­stu­fen dif­fe­ren­zier­ten Zugang zum Internet.
  • Sie lesen Alters­kenn­zeich­nun­gen von Inter­net­an­ge­bo­ten aus.
  • Sie erken­nen ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­de Angebote.
  • Ihre Erken­nungs­leis­tung ent­spricht dem Stand der Technik.
  • Sie sind nut­zungs­freund­lich und nut­zungs­au­to­nom verwendbar.

Nach dem JMStV kann die KJM im Beneh­men mit den aner­kann­ten Ein­rich­tun­gen der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le Kri­te­ri­en für die Eig­nungs­an­for­de­run­gen für Jugend­schutz­pro­gram­me fest­le­gen. Die KJM hat daher am 12.10.2016 eben­sol­che Kri­te­ri­en beschlos­sen. Danach müs­sen Anbie­ter u.a. ihre Inhal­te einer Alters­stu­fe zuord­nen und mit einem tech­ni­schen Stan­dard (age-de.xml) so aus­zeich­nen, dass die­se Alters­klas­si­fi­zie­rung von aner­kann­ten Jugend­schutz­pro­gram­men aus­ge­le­sen und rich­tig inter­pre­tiert wer­den kann. Die aner­kann­ten Pro­gram­me müs­sen dann ent­spre­chend den Ein­stel­lun­gen der Eltern Inhal­te frei­ge­ben oder blo­ckie­ren. Die Kri­te­ri­en ori­en­tie­ren sich am der­zei­ti­gen Erkennt­nis­stand und sind nicht abschlie­ßend; eine Anpas­sung bzw. wei­te­re Ver­fei­ne­rung ist jeder­zeit möglich.

Als geeig­net wer­den der­zeit Jugend­schutz­pro­gram­me von NETFLIX, NINTENDO, PRIME VIDEO,  TV NOW PREMIUM und MAGENTAGAMING bewertet.

Links:

https://www.kjm-online.de/aufsicht/technischer-jugendmedienschutz/entwicklungsbeeintraechtigende-angebote/jugendschutzprogramme

https://www.kjm-online.de/fileadmin/user_upload/KJM/Aufsicht/Technischer_Jugendmedienschutz/Kriterien_fu__r_die_Eignungsanforderungen_fu__r_Jugendschutzprogramme_12.10.2016.pdf

 

Junk-Mail

Engl.: Müll-Post. Damit bezeich­net man uner­wünsch­te Werbe-eMails. Das Ver­sen­den die­ser Mails wird auch ->Spamming genannt.

 

JuSchG ->Jugendschutzgesetz