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Die leitungsgebundene Verbreitung von Programmen, die einen ungestörten Empfang mit stationären Geräten ermöglicht. Die heute benutzten Materialien sind meist Glasfaser- oder Kupferkoaxialkabel. Kabelfernsehen/-hörfunk erfordert auf der Nutzerseite kabeltaugliche Empfangsgeräte sowie einen Kabelanschluss.
Von den 38,5 Mio. TV-Haushalten in Deutschland empfingen in 2014 46,3 %, d.h. 17,8 Mio. ihre Programme über Kabel. Damit war Kabel – vor dem Satelliten mit 46,1 % — der am stärksten genutzte Übertragungsweg für die Fernsehversorgung. Von den 17,8 Mio. Kabel-TV-Haushalten empfingen 11,2 Mio. die TV-Programme über digitales Kabel, nur noch 6,6 Mio. über analoges Kabel. Kabel zeichnet sich damit nach der Terrestrik und dem Satelliten als dritter Übertragungs-weg für den Bereich zumindest des Fernsehens ab, in dem zukünftig auf analoge Verbreitung verzichtet wird.
Infrastruktur zur leitungsgebundenen Verbreitung von Fernseh- und/oder Radioprogrammen, heute über Kupferkoaxial- oder Glasfaserkabel, ermöglicht einen ungestörten Empfang, allerdings nur mit stationären Geräten. Die Verbreitung per Kabel kann ausschließlich oder zusätzlich zur Ausstrahlung über terrestrische Sendernetze bzw. Satelliten erfolgen. Von größerer Relevanz in der Bundesrepublik ist sie erst seit den 1980er Jahren, als in den so genannten Kabelpilotprojekten erstmals kommerzielle Rundfunkveranstalter starteten, dort eine Vielzahl an Programmen angeboten wurde und die Verkabelung als ein Weg aus der Frequenzknappheit bei den terrestrischen Sendern erschien. Über die verschiedenen Kabelnetze sind ca. 400 Fernsehprogramme, aber auch zahlreiche Hörfunkprogramme in Deutschland empfangbar. Die ->Kanalbelegung in Kabelnetzen ist grundsätzlich durch die Regelungen zu ->Medienplattformen im ‑>Medienstaatsvertrag geregelt; eine Ausnahme gilt nach § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV für Kabelnetze als infrastrukturgebundene Medienplattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten. Der Kabelempfang belastet die angeschlossenen Rundfunkteilnehmer:innen mit einmaligen (Anschluss-) und laufenden Gebühren, die vom Netzbetreiber erhoben werden.
Verbreitung kabelgebundener Hörfunk- und Fernsehprogramme sowie die Weiterverbreitung drahtlos ausgestrahlter und empfangener bzw. über Satelliten herangeführter Hörfunk- und Fernsehprogramme.
Unter einer Kampagne versteht man die Gesamtheit der Werbemaßnahmen für ein bestimmes Produkt in einem festgelegten Zeitraum. Eine Kampagne kann mehrere Medien und Werbeträger umfassen.
Die Entscheidung, welches Programm auf welchem Kabelplatz zu sehen ist, trifft für das analoge Kabelnetz im Saarland im Umfang von 2/3 der im analogen Kabel zum 13. Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten die ->LMS unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und der von dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung von Anbieter- und Angebotsvielfalt sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien. Über die Belegung der restlichen Kapazitäten entscheidet der jeweilige Kabelanlagenbetreiber nach Maßgabe des § 53 ->SMG. Die LMS übt insoweit eine Missbrauchskontrolle aus.
Für digital genutzte Kabelkapazitäten ist die Art der Kanalbelegung durch § 52
->RStV geregelt.
Einzelheiten der Kanalbelegung regelt für das Saarland eine Satzung der LMS.
Dieser Bildfehler tritt an Linien oder scharfen Übergängen von sehr hellen zu sehr dunklen Bildflächen auf. Eine schräg über den Bildschirm laufende Linie wird dann z. B. mit vielen kleinen „Stufen” dargestellt.
Grafische Gestaltungsform: Zeichnung, die menschliche Eigenschaften oder Handlungsweisen in satirisch überspitzter Form zeigt.
Im ->World Wide Web eine Sammlung von Webseiten, die nach bestimmten Themen sortiert ist. Der Katalog “kennt” in der Regel weniger Webseiten als eine ->Suchmaschine zu einem bestimmten Begriff. Dem Nachteil einer geringeren Trefferzahl bei einer Suche kann allerdings der Vorteil einer größeren Treffergenauigkeit gegenüber gestellt werden.
1024 ->Byte. Kurz für Kilobyte.
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen, die von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden; Wiederberufung ist zulässig. Die Geschäftsstelle der Kommission ist bei der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz in Mainz eingerichtet; sie ist fachlich und haushaltsmäßig unabhängig. Die Kommission hat bei der Ermittlung des Finanzbedarfs die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten deren Anmeldungen fachlich zu überprüfen und den Finanzbedarf festzustellen. Die Überprüfung bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die Kommission erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und insbesondere zu der Frage Stellung nimmt, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist. Diese wird betragsmäßig beziffert und kann bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen. Die Rundfunkanstalten müssen bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die Kommission angemessen beteiligt werden.
Link: www.kef-online.de
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) wurde durch eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrags 1996 ins Leben gerufen. Die Kommission besteht aus sechs unabhängigen und weisungsfreien Sachverständigen des Rundfunk- und Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die KEK-Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Geschäftsstelle der KEK hat ihren Sitz in Potsdam. Ursache für die Gründung der KEK war die Umwandlung der Konzentrationsaufsicht im privaten Rundfunk vom “Beteiligungsmodell” in ein “Zuschaueranteilsmodell”. Im Beteiligungsmodell waren Anbietergemeinschaften vorgeschrieben und die Anzahl der pro Anbietergemeinschaft betriebenen TV- und Radiosender begrenzt. Nach der neuen Regelung kann jeder private Fernsehveranstalter beliebig viele Sender betreiben, solange er keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Die KEK überwacht dies im Auftrag aller Landesmedienanstalten. Vorherrschende Meinungsmacht wird nach dem ->Rundfunkstaatsvertrag vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Gleiches gilt beim Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Nach einer Bonusregelung können bei der Berechnung des maßgeblichen Zuschaueranteils vom tatsächlichen Zuschaueranteil für die Aufnahme von Regionalfensterprogrammen zwei bzw. drei weitere Prozentpunkte für die gleichzeitige Aufnahme von Sendezeiten für Dritte in Abzug gebracht werden. Aufgabe der KEK ist es, die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen zu überprüfen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Bei Zulassungsverfahren zur Programmveranstaltung und bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse an Fernsehveranstaltern beurteilt die KEK, ob ein Unternehmen durch die Veranstaltung ihm zurechenbarer Programme oder durch die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder beides vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
Link: www.kek-online.de
Sicherheitssystem für Netze, welches durch ->Verschlüsselung ->Passwörter sensible Daten schützt.
Als Keyboard bezeichnet man nicht nur die Tastatur des Computers, sondern auch die Klaviatur eines Klangerzeugers.
Hard- oder Software, die dazu verwendet wird, die Eingaben eines Computer-Nutzers zu protokollieren und dadurch zu überwachen. Keylogger können z. B. dazu genutzt werden, vertrauliche Daten wie Kennworte oder ->PINs zu ermitteln.
Ein Begriff, unter dem Interessenten eine Webseite auf Suchmaschinen finden sollen.
Ein Filtersystem zum Schutz Minderjähriger vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder gefährdenden Angeboten, bei dem auf der Grundlage von bestimmten Schlüsselbegriffen (wie z. B. “Kindersex”, “Pornografie”, “Auschwitz-Lüge”), die zu sog. Negativlisten zusammengestellt werden, Angebote gesperrt werden, die diese Begriffe enthalten. Weist ein Angebot einen solchen Schlüsselbegriff auf, erscheint auf dem Bildschirm eine Warnmeldung und die Seite kann nicht angezeigt werden. Vorteil dieses Systems ist, dass es relativ billig und einfach zu pflegen ist. Seine Nachteile sind, dass die Schlüsselbegriffe immer negativ ausgelegt werden – mithin auch Webseiten nicht aufrufbar sind, deren Inhalt sich kritisch mit einem Schlüsselwort auseinandersetzt. Auch Seiten, die einen Schlüsselbegriff (wie z. B. „Sex“) ggf. in einem völlig unbedenklichen Wort-Zusammenhang (wie z. B. „Kur-sex-kursion“) aufweisen, werden geblockt. Zudem ist der Filter nur bei Text‑, nicht auch bei Video- oder Audio-Dateien einsetzbar.
Schaltung einer Online-Anzeige in Verknüpfung mit einem Keyword, das ein Nutzer in eine Suchmaschine eingegeben hat.
Funktion eines Online-Dienstes, die als alleiniges Merkmal den Erfolg des Angebotes bestimmt. Vielzitiertes Beispiel hierfür ist das Homebanking von T‑Online.
Maßeinheit für tausend Schwingungen pro Sekunde (typ. Frequenzbereich der Akustik).
Neben der ->FIM-Studie und der ->JIM-Studie gibt der ->Medienpädagogische Forschungsverbund Südwest die KIM-Studie („Jugend, Information, (Multi-) Media“ heraus, die sich mit dem Stellenwert der Medien im Alltag von Kindern (hier definiert als 6- bis 13-Jährige) beschäftigt. Diese Studie wurde 2012 erstmalig durch die sog. MiniKIM zum Mediennutzungsverhalten von Kleinkindern ergänzt.
Links: www.mpfs.de/fileadmin/KIM-pdf12/KIM_2012.pdf
www.mpfs.de/fileadmin/miniKIM/2012/PDF/miniKIM12.pdf
Kind
Kind im Sinne des ->Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
->Software, die speziell dafür entwickelt worden ist, Kinder im Internet vor pornografischen Angeboten zu schützen, ihre Aktionen aufzuzeichnen und bestimmte Angebote unzugänglich zu machen. Um etwa den Besuch pornografischer Seiten im WWW zu unterbinden, liefert die Firma Microsystems zu ihrem Filterprogramm Cyber Patrol eine Datei mit Adressen einschlägiger Seiten, die als Sperrliste dient. Die Liste kann von den Eltern um eigene Einträge erweitert werden. Auch einzelne Internet-Dienste lassen sich sperren, wie etwa der Internet Relay Chat (->IRC), um zu verhindern, dass durch stundenlanges chatten
(->Chat) die Telefonkosten sich uferlos ausdehnen. Die Schutzsoftware NetNanny erlaubt es Eltern, Schlüsselbegriffe und Sätze zu definieren, die das Programm veranlassen, die Verbindung zum Internet zu beenden. Ein Nachteil der Programme ist, dass ihre Sperrlisten meist auf den amerikanischen Markt zugeschnitten sind, europäische Angebote müssen mühsam selbst recherchiert und von Hand ergänzt werden. Alle Varianten von Filtersoftware setzen im übrigen voraus, dass die Computerkenntnisse der Eltern diejenigen der Kinder und Jugendlichen übertreffen. Und absoluter Schutz ist, genau wie in der Welt außerhalb des Netzes, unmöglich. Die Zuwendung und Erziehungsarbeit der Eltern ist durch simple technische Lösungen nicht zu ersetzen.
Eine für Kinder geeignete Alternative zu den marktbeherrschenden Suchmaschinen, die (zumindest) keine jugendgefährdenden Inhalte und ggf. auch keine Werbung anzeigen.
Mit der Reform des Jugendmedienschutzes hat sich am 2.4.2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Sie soll als zentrale Aufsichtsstelle über den privaten Rundfunk und die Telemedien (Internet) fungieren. Mitglieder der KJM sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten sowie vier von den Ländern und zwei vom Bund benannte Sachverständige. Die KJM zertifiziert die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und erstellt Satzungen und Richtlinien, die von den Selbstkontrolleinrichtungen beachtet werden müssen; z.B. zur Festlegung der Sendezeit für Filme, zu Ausnahmen von ->FSK-Bewertungen oder über die Festlegung der Verteilung der Prüfverfahren. Die
->Landesmedienanstalten wiederum erlassen u.a. Jugendschutzrichtlinien, Satzungen für die Verschlüsselung und Vorsperrung von digitalen Fernsehprogrammen oder zur Genehmigung von Jugendschutzprogrammen für das Internet. Um die Anerkennung durch die KJM zu erhalten, müssen die Einrichtungen der Selbstkontrolle bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies sind etwa Vorgaben für die Prüfer, die einen “wirksamen Kinder- und Jugendschutz” gewährleisten müssen, oder das Gebot, dass die Einrichtungen ihre “unabhängigen und sachkundigen Gutachter” auch aus gesellschaftlichen Gruppen zu rekrutieren haben. In diesem Rahmen, den die KJM vorgibt, werden dann der Selbstregulierung deutlich mehr Kompetenzen übertragen als früher. Beschlüsse der Selbstkontrolleinrichtungen bezüglich der Ausstrahlung von Inhalten können von der KJM nur korrigiert werden, wenn ein bestimmter Beurteilungsspielraum überschritten ist. Die KJM hat ferner die Pflicht, die Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Arbeit zu unterrichten. Außerdem beschließen diese Gremien Satzungen und Richtlinien zum Jugendmedienschutz in Ausformung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Damit wird gewährleistet, dass der Jugendmedienschutz ein wichtiges gesellschaftliches Thema bleibt und breit diskutiert wird.
Link: www. kjm-online.de
Gemeint ist das Zeichen ->’@’ (at).
Kampagne zur Förderung der Medienkompetenz im Umgang mit dem Internet und neuen Medien als Bestandteil des Safer Internet Programms der Europäischen Union.
Link: www.klicksafe.de
Alle Computer bzw. Stationen, die von einem ->Datenpaket auf dem Weg vom
->Server durchs Internet zum ->Client passiert werden.
Kunstwort, bestehend aus Know-How und ->Robot. Es handelt sich um ein automatisiertes Suchwerkzeug, das im ->Internet Informationen sammeln kann.
Spezielles Kupferkabel zur ->Datenübertragung. Im Gegensatz zu den konventionellen Leitungen, die in der Regel aus einem Leitungspaar bestehen, besteht das Koaxialkabel aus einem kupfernen Innenleiter in der Mittelachse des Kabels, der durch eine Isolationsschicht von einem ebenfalls metallenen Außenleiter getrennt ist. Das wesentliche Merkmal des koaxialen Kabels im Verhältnis zum symmetrischen ist seine höhere Bandbreite, also seine besonders hohe Übertragungskapazität.
Die Kommunikationsbehörde Austria, kurz KommAustria, ist die österreichische Regulierungs-behörde für elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien. Seit ihrer Gründung auf Basis des KommAustria-Gesetzes im Jahr 2001 vergibt die KommAustria Zulassungen für Privatfernsehen und ‑radio, sie ist für die Frequenzverwaltung im Rundfunk-bereich verantwortlich, fungiert als Rechtsaufsichtsorgan für die privaten Rundfunkveranstalter und ist zuständig für die Vorbereitung und Einführung des digitalen Rundfunks. Seit 2004 obliegt der KommAustria auch die Vergabe der Presse- und Publizistikförderung. Seit 1. Oktober 2010 ist die KommAustria zudem mit der umfassenden Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und dessen Tochtergesellschaften, mit der Rechtsaufsicht über private Anbieter audiovisueller Mediendienste im Internet sowie mit Aufgaben nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz betraut. In sämtlichen Aufgaben wird die KommAustria vom Fachbereich Medien der ->RTR-GmbH unterstützt.
Link: www.rtr.at/de/rtr/OrganeKommAustria
Meinungsbildender Beitrag in Form von Leitartikel, Glosse u. a., der die persönliche Meinung eines Einzelnen widerspiegelt.
Der Begriff bezeichnet nach § 2 Satz 1 Nr. 5 ->TMG jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation ist die Übermittlung a) von Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, sowie b) von Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
In Art. 1 Abs. 1 Buchst. h) ->AVMD-Richtlinie wird audiovisuelle kommerzielle Kommunikation – im Kern deckungsgleich — als „Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen (definiert); diese Bilder sind einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung“.
Begriff für die Vereinbarkeit, Verträglichkeit zwischen z. B. unterschiedlichen Computersystemen. Geräte, Datenträger, Daten und Programme, die ohne besondere Anpassungsmaßnahmen untereinander ausgetauscht werden oder miteinander arbeiten können, bezeichnet man als kompatibel.
Kompression reduziert das Datenvolumen bei gleichem Informationsgehalt. Bei den meisten Verfahren werden die häufigsten Zeichen und Zeichenfolgen mit kurzen Bitfolgen codiert, während die selteneren länger codiert werden.
Die Kompressionsrate gibt an, wie stark die Bildinformationen “gestaucht” werden. Das ->JPEG-Format erlaubt eine Komprimierung der Bildinformationen in verschiedenen Stufen. Eine höhere Stufe bedeutet weniger Speicherplatzbedarf, eine geringere Stufe mehr Speicherbedarf. Die Kompressionsrate legt dann auch die Bildqualität fest. Das ->JPG-Format kann von den meisten Bildberarbeitungsprogrammen gelesen werden.
Bezeichnung für eine Kommunikation zwischen Anwendern mit Hilfe der Tastatur und des Bildschirms. Konferenzen finden in ->Mailboxen, ->Online-Diensten und im ->Internet statt.
Computerähnliches Gerät für Videospiele, das einen Bildschirm integriert hat oder Anschlussmöglichkeiten an einen Fernseher besitzt.
Begriff aus der Mediaforschung, unter dem der tatsächliche “Kontakt” einer Person mit Anzeigen oder Spots [Werbemittelkontakt] oder mit einem Medium wie TV oder Print [Werbeträgerkontakt] verstanden wird.
Möglichkeit, dass eine Person in Berührung mit einem Werbeträger oder Werbemittel kommt.
Ein Kontextmenü ist eine Liste von Auswahlmöglichkeiten, das per Klick mit der rechten Maustaste geöffnet wird, und ein schnelleres Arbeiten erlaubt.
Auch ->Netiquette oder ->Policy genannt. Verhaltensregeln, die im jeweiligen Netz gelten.
Mit “Konvergenz” bezeichnet man einerseits die Fähigkeit verschiedener Netzplattformen, ähnliche Arten von Diensten zu übermitteln, andererseits die Verschmelzung von Endgeräten wie Telefon, Fernseher und PC.
Vorgang, bei dem unterschiedliche Formate von Daten und Informationen bei digitaler Kommunikation umgewandelt werden und der ggf. mit Qualitätsverlusten verbunden ist.
Die zentrale Empfangsstelle einer Kabelfernsehanlage (auch: Kopfstelle, head end). Von dieser Kopfstation aus, in der beispielsweise die Satellitenprogram
me empfangen werden, werden alle Anschlüsse einer Großgemeinschafts-Antennenanlage oder einer Kabelfernsehanlage mit bis zu vielen hunderttausend Anschlüssen erreicht.
Das ->Urheberrecht erlaubt es Urhebern, Medien mit einem Kopierschutz zu versehen, dessen Umgehung strafbar ist.
Ein Konzept der ->Regulierung, das auf ein Kooperationsverhältnis zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren setzt. Diese Einbindung nichtstaatlicher Akteure erfolgt insbesondere in Bereichen, in denen der Staat an seine Grenzen stößt – z.B., weil ihm (bislang und/oder voraussichtlich zukünftig) das für die Regulierung notwendige Wissen fehlt oder weil er verfassungsrechtlich regulatorisch zur Zurückhaltung verpflichtet ist – auf dem Gebiet des Medienrechts etwa durch das Gebot der ->Staatsferne handelt. So arbeiten z.B. auf dem Gebiet des Jugendmedienschutzes die Landesmedienanstalten über ihr Organ ‑>KJM mit Einrichtungen freiwilliger Selbstkontrolle (wie ->FSF und ->FSM) zusammen.
Auf europäischer Ebene wird die Koregulierung z.B. durch Art. 4a der ->AVMD-Richtlinie der EU anerkannt. Danach unterstützen die Mitgliedstaaten der EU die Nutzung der Koregulierung und die Förderung der Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, soweit das nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässig ist. Diese Kodizes müssen
Der Grundgedanke der Koregulierung, die Nutzung der Synergien von Gesellschaft und Staat, führt allerdings dazu, dass die Verantwortlichkeiten verschwimmen, an welche die demokratische Legitimation anknüpft.
Methoden und Verfahren, um chiffrierte (verschlüsselte) Daten ohne vorherige Kenntnis des Schlüssels zu entschlüsseln.
Die praktische Anwendung der ->Kryptologie.
Wissenschaft vom ->Verschlüsseln von Informationen.
Künstliche Intelligenz (KI), auch artifizielle Intelligenz (englisch artificial intelligence — AI bzw. A. I.) ist ein Teilgebiet der Informatik, welches sich mit der Automatisierung intelligenten Verhaltens und dem maschinellen Lernen befasst. Der Begriff ist insofern nicht eindeutig abgrenzbar, als es bereits an einer genauen Definition von „Intelligenz“ mangelt. Dennoch wird er in Forschung und Entwicklung verwendet.
Im Allgemeinen bezeichnet künstliche Intelligenz den Versuch, bestimmte Entscheidungsstrukturen des Menschen nachzubilden, indem z. B. ein Computer so gebaut und programmiert wird, dass er relativ eigenständig Probleme bearbeiten kann. Oftmals wird damit aber auch eine nachgeahmte Intelligenz bezeichnet, wobei durch meist einfache Algorithmen ein „intelligentes Verhalten“ simuliert werden soll, etwa bei Computergegnern in Computerspielen.
Künstliche Intelligenz (KI) dürfte die Medien in vielfältiger Weise verändern, wobei dieser Transformationsprozess z.T. schon (wie bei der Unterstützung der Berichterstattung durch KI) begonnen hat. KI begründet dabei besondere Herausforderungen für den Datenschutz. Digitale Assistenten könnten journalistische Inhalte vermitteln. KI kann Sprachbarrieren beseitigen und damit die Globalisierung des Mediensystems befördern. Mit KI lassen sich Medienangebote hochspezifisch individualisieren. Eine solche Personalisierung medialer Produkte kann allerdings auch Filterblasen-Effekte verstärken. KI ermöglicht neue Geschäftsmodelle, insbesondere an Schnittstellen von Content und Technik. KI kann Arbeitsabläufe und Entscheidungsprozesse automatisieren, was Bedarf und Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter:innen ändern kann.
Inhaltlicher Bestandteil des Auftrages zur ->Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Unter Kultur ist nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 27 ‑>Medienstaatsvertrag „insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino“.
“Kulturelle Vielfalt” bezieht sich nach dem UNESCO- Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus 2015 auf die mannigfaltige Weise, in der die Kulturen von Gruppen und Gesellschaften zum Ausdruck kommen. Diese Ausdrucksformen werden innerhalb von Gruppen und Gesellschaften sowie zwischen ihnen weitergegeben. Die kulturelle Vielfalt zeigt sich nicht nur in der unterschiedlichen Weise, in der das Kulturerbe der Menschheit durch eine Vielzahl kultureller Ausdrucksformen zum Ausdruck gebracht, bereichert und weitergegeben wird, sondern auch in den vielfältigen Arten des künstlerischen Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und des Genusses von kulturellen Ausdrucksformen, unabhängig davon, welche Mittel und Technologien verwendet werden. Das UNESCO-Übereinkommen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und auch für Deutschland gilt, schafft eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eigenständige Kulturpolitik. Nationale Kulturpolitik und öffentliche Kulturförderung erhalten gegenüber drohenden wettbewerbsrechtlichen Einschränkungen eine neue Legitimität. Kulturpolitische Ziele nationaler Politik können mit internationalen Freihandelsabkommen (zum Beispiel dem ->GATS) in Einklang gebracht werden. Kernstück des Übereinkommens ist das Recht eines jeden Staates, regulatorische und finanzielle Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen auf seinem Staatsgebiet zu schützen.
Link: www.unesco.de/konvention_kulturelle_vielfalt.html
Unter der kumulierten Reichweite wird in der Rundfunk-Nutzungsforschung die addierte Zahl aller mit den Ausgaben einer Sendung erreichten ->Kontakte ohne Berücksichtigung von Mehrfachkontakten verstanden, d. h., es wird pro erreichter Person nur ein Kontakt zur kumulierten Reichweite gezählt.
Begriff für eine dem jeweiligen Anlass entsprechende nachrichtenmäßig knappe Berichterstattung »über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind«. Das Recht von in Europa zugelassenen Fernsehveranstaltern zur Kurzberichterstattung ist im
->Rundfunkstaatsvertrag, zum Teil darüber hinaus in Landesmedien- und/oder –rundfunkgesetzen geregelt. § 5 RStV verpflichtet bei Exklusivverträgen zwischen dem »Veranstalter oder Träger eines Ereignisses« und einem Fernsehveranstalter ersteren, Kurzberichterstattung durch zumindest einen zweiten Fernsehveranstalter zuzulassen, der wiederum ggf. nicht zugelassenen weiteren Interessenten sein Material gegen Entgelt zur Verfügung stellen muss.
Frequenzbereich elektromagnetischer Wellen zwischen 3950 kHz und 30000 kHz für “internationale” Radio-Ausstrahlungen in Mono-Qualität, in Europa für den Hörfunk begrenzt auf Frequenzen von 3,95 MHz bis 26,1 MHz, aufgeteilt in Wellenbänder wie 49-Meter- oder 41-Meter-Band. Kurzwellen werden an der Ionosphäre reflektiert und können sich deshalb interkontinental ausbreiten. Diese Eigenschaft schwankt allerdings über die Tageszeit (sog. “Fading”). Dieser Frequenzbereich ist aufgrund kosmischer Einflüsse auch sehr störungsbehaftet. Wie die ->Mittelwelle und die ->Langwelle steht auch die Kurzwelle kurz vor der Digitalisierung, mit der sich die technische Qualität von KW-Sendungen erheblich steigern lassen wird. Vorangetrieben wird dieser Prozess von dem internationalen Konsortium Digital Radio Mondiale (->DRM).