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Glossar der LMS — Buchstabe K

Kabelfernsehen/-hörfunk

Die lei­tungs­ge­bun­de­ne Ver­brei­tung von Pro­gram­men, die einen unge­stör­ten Emp­fang mit sta­tio­nä­ren Gerä­ten ermög­licht. Die heu­te benutz­ten Mate­ria­li­en sind meist Glasfaser- oder Kup­fer­ko­axi­al­ka­bel. Kabelfernsehen/-hörfunk erfor­dert auf der Nut­zer­sei­te kabel­taug­li­che Emp­fangs­ge­rä­te sowie einen Kabelanschluss.

 

Kabelhaushalte

Von den 38,5 Mio. TV-Haushalten in Deutsch­land emp­fin­gen in 2014 46,3 %, d.h. 17,8 Mio. ihre Pro­gram­me über Kabel. Damit war Kabel – vor dem Satel­li­ten mit 46,1 % — der am stärks­ten genutz­te Über­tra­gungs­weg für die Fern­seh­ver­sor­gung. Von den 17,8 Mio. Kabel-TV-Haushalten emp­fin­gen 11,2 Mio. die TV-Programme über digi­ta­les Kabel, nur noch 6,6 Mio. über ana­lo­ges Kabel. Kabel zeich­net sich damit nach der Ter­re­strik und dem Satel­li­ten als drit­ter Übertragungs-weg für den Bereich zumin­dest des Fern­se­hens ab, in dem zukünf­tig auf ana­lo­ge Ver­brei­tung ver­zich­tet wird.

Link: www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Publikationen/Digitalisierungsbericht/ 2014/Digitalisierungsbericht_2014_Web.pdf

 

Kabelkanalbelegung ->Kanalbelegung

 

Kabelkopfstation ->Kopfstation

 

Kabelnetze

Infra­struk­tur zur lei­tungs­ge­bun­de­nen Ver­brei­tung von Fernseh- und/oder Radio­pro­gram­men, heu­te über Kupferkoaxial- oder Glas­fa­ser­ka­bel, ermög­licht einen unge­stör­ten Emp­fang, aller­dings nur mit sta­tio­nä­ren Gerä­ten. Die Ver­brei­tung per Kabel kann aus­schließ­lich oder zusätz­lich zur Aus­strah­lung über ter­res­tri­sche Sen­der­net­ze bzw. Satel­li­ten erfol­gen. Von grö­ße­rer Rele­vanz in der Bun­des­re­pu­blik ist sie erst seit den 1980er Jah­ren, als in den so genann­ten Kabel­pi­lot­pro­jek­ten erst­mals kom­mer­zi­el­le Rund­funk­ver­an­stal­ter star­te­ten, dort eine Viel­zahl an Pro­gram­men ange­bo­ten wur­de und die Ver­ka­be­lung als ein Weg aus der Fre­quenz­knapp­heit bei den ter­res­tri­schen Sen­dern erschien. Über die ver­schie­de­nen Kabel­net­ze sind ca. 400 Fern­seh­pro­gram­me, aber auch zahl­rei­che Hör­funk­pro­gram­me in Deutsch­land emp­fang­bar. Die ->Kanal­be­le­gung in Kabel­net­zen ist grund­sätz­lich durch die Rege­lun­gen zu ->Medi­en­platt­for­men im   ‑>Medi­en­staats­ver­trag gere­gelt; eine Aus­nah­me gilt nach § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV für Kabel­net­ze als infra­struk­tur­ge­bun­de­ne Medi­en­platt­for­men mit in der Regel weni­ger als 10.000 ange­schlos­se­nen Wohn­ein­hei­ten. Der Kabel­emp­fang belas­tet die ange­schlos­se­nen Rundfunkteilnehmer:innen mit ein­ma­li­gen (Anschluss-) und lau­fen­den Gebüh­ren, die vom Netz­be­trei­ber erho­ben werden.

 

Kabelrundfunk

Ver­brei­tung kabel­ge­bun­de­ner Hörfunk- und Fern­seh­pro­gram­me sowie die Wei­ter­ver­brei­tung draht­los aus­ge­strahl­ter und emp­fan­ge­ner bzw. über Satel­li­ten her­an­ge­führ­ter Hörfunk- und Fernsehprogramme.

 

Kampagne

Unter einer Kam­pa­gne ver­steht man die Gesamt­heit der Wer­be­maß­nah­men für ein bestim­mes Pro­dukt in einem fest­ge­leg­ten Zeit­raum. Eine Kam­pa­gne kann meh­re­re Medi­en und Wer­be­trä­ger umfassen.

 

Kanalbelegung

Die Ent­schei­dung, wel­ches Pro­gramm auf wel­chem Kabel­platz zu sehen ist, trifft für das ana­lo­ge Kabel­netz im Saar­land im Umfang von 2/3 der im ana­lo­gen Kabel zum 13. Juli 2006 ver­füg­ba­ren ana­lo­gen Kapa­zi­tä­ten die ->LMS unter Berück­sich­ti­gung ört­li­cher Beson­der­hei­ten und der von dem Betrei­ber der Kabel­an­la­ge gege­be­nen Hin­wei­se sowie mit dem Ziel der Siche­rung von Mei­nungs­viel­falt unter Beach­tung von Anbieter- und Ange­bots­viel­falt sowie einer ange­mes­se­nen Berück­sich­ti­gung auch von dem Rund­funk ver­gleich­ba­ren Tele­me­di­en. Über die Bele­gung der rest­li­chen Kapa­zi­tä­ten ent­schei­det der jewei­li­ge Kabel­an­la­gen­be­trei­ber nach Maß­ga­be des § 53 ->SMG. Die LMS übt inso­weit eine Miss­brauchs­kon­trol­le aus.

Für digi­tal genutz­te Kabel­ka­pa­zi­tä­ten ist die Art der Kanal­be­le­gung durch § 52
->RStV geregelt.

Ein­zel­hei­ten der Kanal­be­le­gung regelt für das Saar­land eine Sat­zung der LMS.

 

Kantenungenauigkeit

Die­ser Bild­feh­ler tritt an Lini­en oder schar­fen Über­gän­gen von sehr hel­len zu sehr dunk­len Bild­flä­chen auf. Eine schräg über den Bild­schirm lau­fen­de Linie wird dann z. B. mit vie­len klei­nen „Stu­fen” dargestellt.

 

Karikatur

Gra­fi­sche Gestal­tungs­form: Zeich­nung, die mensch­li­che Eigen­schaf­ten oder Hand­lungs­wei­sen in sati­risch über­spitz­ter Form zeigt.

 

Katalog

Im ->World Wide Web eine Samm­lung von Web­sei­ten, die nach bestimm­ten The­men sor­tiert ist. Der Kata­log “kennt” in der Regel weni­ger Web­sei­ten als eine ->Such­ma­schi­ne zu einem bestimm­ten Begriff. Dem Nach­teil einer gerin­ge­ren Tref­fer­zahl bei einer Suche kann aller­dings der Vor­teil einer grö­ße­ren Tref­fer­ge­nau­ig­keit gegen­über gestellt werden.

 

KByte

1024 ->Byte. Kurz für Kilobyte.

 

KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten)

Die Kom­mis­si­on zur Ermitt­lung des Finanz­be­darfs der Rund­funk­an­stal­ten (KEF) besteht aus 16 unab­hän­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen, die von den Minis­ter­prä­si­den­ten jeweils für die Dau­er von fünf Jah­ren beru­fen wer­den; Wie­der­be­ru­fung ist zuläs­sig. Die Geschäfts­stel­le der Kom­mis­si­on ist bei der Staats­kanz­lei Rheinland-Pfalz in Mainz ein­ge­rich­tet; sie ist fach­lich und haus­halts­mä­ßig unab­hän­gig. Die Kom­mis­si­on hat bei der Ermitt­lung des Finanz­be­darfs die Auf­ga­be, unter Beach­tung der Pro­gramm­au­to­no­mie der Rund­funk­an­stal­ten deren Anmel­dun­gen fach­lich zu über­prü­fen und den Finanz­be­darf fest­zu­stel­len. Die Über­prü­fung bezieht sich dar­auf, ob sich die Pro­gramm­ent­schei­dun­gen im Rah­men des recht­lich umgrenz­ten Rund­funk­auf­tra­ges hal­ten und ob der aus ihnen abge­lei­te­te Finanz­be­darf im Ein­klang mit den Grund­sät­zen von Wirt­schaft­lich­keit und Spar­sam­keit ermit­telt wor­den ist. Die Kom­mis­si­on erstat­tet den Lan­des­re­gie­run­gen min­des­tens alle zwei Jah­re einen Bericht, in dem sie die Finanz­la­ge der Rund­funk­an­stal­ten dar­legt und ins­be­son­de­re zu der Fra­ge Stel­lung nimmt, ob und in wel­cher Höhe und zu wel­chem Zeit­punkt eine Ände­rung der Rund­funk­ge­bühr not­wen­dig ist. Die­se wird betrags­mä­ßig bezif­fert und kann bei unter­schied­li­chen Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten aus einer Span­ne bestehen. Die Rund­funk­an­stal­ten müs­sen bei der Über­prü­fung und Ermitt­lung des Finanz­be­darfs durch die Kom­mis­si­on ange­mes­sen betei­ligt werden.

Link: www.kef-online.de

 

KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich)

Die Kom­mis­si­on zur Ermitt­lung der Kon­zen­tra­ti­on im Medi­en­be­reich (KEK) wur­de durch eine Ände­rung des Rund­funk­staats­ver­trags 1996 ins Leben geru­fen. Die Kom­mis­si­on besteht aus sechs unab­hän­gi­gen und wei­sungs­frei­en Sach­ver­stän­di­gen des Rundfunk- und Wirt­schafts­rechts, von denen drei die Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt haben müs­sen. Die KEK-Mitglieder sowie zwei Ersatz­mit­glie­der wer­den von den Minis­ter­prä­si­den­ten der Län­der für die Dau­er von fünf Jah­ren beru­fen. Die Geschäfts­stel­le der KEK hat ihren Sitz in Pots­dam. Ursa­che für die Grün­dung der KEK war die Umwand­lung der Kon­zen­tra­ti­ons­auf­sicht im pri­va­ten Rund­funk vom “Betei­li­gungs­mo­dell” in ein “Zuschau­er­an­teils­mo­dell”. Im Betei­li­gungs­mo­dell waren Anbie­ter­ge­mein­schaf­ten vor­ge­schrie­ben und die Anzahl der pro Anbie­ter­ge­mein­schaft betrie­be­nen TV- und Radio­sen­der begrenzt.  Nach der neu­en Rege­lung kann jeder pri­va­te Fern­seh­ver­an­stal­ter belie­big vie­le Sen­der betrei­ben, solan­ge er kei­ne vor­herr­schen­de Mei­nungs­macht erlangt. Die KEK über­wacht dies im Auf­trag aller Lan­des­me­di­en­an­stal­ten. Vor­herr­schen­de Mei­nungs­macht wird nach dem ->Rund­funk­staats­ver­trag ver­mu­tet, wenn die einem Unter­neh­men zure­chen­ba­ren Pro­gram­me im Jah­res­durch­schnitt einen Zuschau­er­an­teil von 30 % errei­chen. Glei­ches gilt beim Errei­chen eines Zuschau­er­an­teils von 25 %, sofern das Unter­neh­men auf einem medi­en­re­le­van­ten ver­wand­ten Markt eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung hat oder eine Gesamt­be­ur­tei­lung sei­ner Akti­vi­tä­ten im Fern­se­hen und auf medi­en­re­le­van­ten ver­wand­ten Märk­ten ergibt, dass der dadurch erziel­te Mei­nungs­ein­fluss einem Zuschau­er­an­teil von 30 % ent­spricht. Nach einer Bonus­re­ge­lung kön­nen bei der Berech­nung des maß­geb­li­chen Zuschau­er­an­teils vom tat­säch­li­chen Zuschau­er­an­teil für die Auf­nah­me von Regio­nal­fens­ter­pro­gram­men zwei bzw. drei wei­te­re Pro­zent­punk­te für die gleich­zei­ti­ge Auf­nah­me von Sen­de­zei­ten für Drit­te in Abzug gebracht wer­den. Auf­ga­be der KEK ist es, die Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen zur Siche­rung der Mei­nungs­viel­falt im Fern­se­hen zu über­prü­fen und die ent­spre­chen­den Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Bei Zulas­sungs­ver­fah­ren zur Pro­gramm­ver­an­stal­tung und bei Ver­än­de­run­gen der Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se an Fern­seh­ver­an­stal­tern beur­teilt die KEK, ob ein Unter­neh­men durch die Ver­an­stal­tung ihm zure­chen­ba­rer Pro­gram­me oder durch die Ver­än­de­rung von Betei­li­gungs­ver­hält­nis­sen oder bei­des vor­herr­schen­de Mei­nungs­macht erlangt.

Link: www.kek-online.de

 

Kerberos

Sicher­heits­sys­tem für Net­ze, wel­ches durch ->Ver­schlüs­se­lung ->Pass­wör­ter sen­si­ble Daten schützt.

 

Keyboard

Als Key­board bezeich­net man nicht nur die Tas­ta­tur des Com­pu­ters, son­dern auch die Kla­via­tur eines Klangerzeugers.

 

Keylogger

Hard- oder Soft­ware, die dazu ver­wen­det wird, die Ein­ga­ben eines Computer-Nutzers zu pro­to­kol­lie­ren und dadurch zu über­wa­chen. Key­log­ger kön­nen z. B. dazu genutzt wer­den, ver­trau­li­che Daten wie Kenn­wor­te oder ->PINs zu ermitteln.

 

Keyword

Ein Begriff, unter dem Inter­es­sen­ten eine Web­sei­te auf Such­ma­schi­nen fin­den sollen.

 

Keyword-Blocking

Ein Fil­ter­sys­tem zum Schutz Min­der­jäh­ri­ger vor ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­den oder gefähr­den­den Ange­bo­ten, bei dem auf der Grund­la­ge von bestimm­ten Schlüs­sel­be­grif­fen (wie z. B. “Kin­der­sex”, “Por­no­gra­fie”, “Auschwitz-Lüge”), die zu sog. Nega­tiv­lis­ten zusam­men­ge­stellt wer­den, Ange­bo­te gesperrt wer­den, die die­se Begrif­fe ent­hal­ten. Weist ein Ange­bot einen sol­chen Schlüs­sel­be­griff auf, erscheint auf dem Bild­schirm eine Warn­mel­dung und die Sei­te kann nicht ange­zeigt wer­den. Vor­teil die­ses Sys­tems ist, dass es rela­tiv bil­lig und ein­fach zu pfle­gen ist. Sei­ne Nach­tei­le sind, dass die Schlüs­sel­be­grif­fe immer nega­tiv aus­ge­legt wer­den – mit­hin auch Web­sei­ten nicht auf­ruf­bar sind, deren Inhalt sich kri­tisch mit einem Schlüs­sel­wort aus­ein­an­der­setzt. Auch Sei­ten, die einen Schlüs­sel­be­griff (wie z. B. „Sex“) ggf. in einem völ­lig unbe­denk­li­chen Wort-Zusammenhang (wie z. B. „Kur-sex-kursion“) auf­wei­sen, wer­den geblockt. Zudem ist der Fil­ter nur bei Text‑, nicht auch bei Video- oder Audio-Dateien einsetzbar.

 

Keyword-Targeting

Schal­tung einer Online-Anzeige in Ver­knüp­fung mit einem Key­word, das ein Nut­zer in eine Such­ma­schi­ne ein­ge­ge­ben hat.

 

kHz ->Kilohertz

 

Killer-Applikation

Funk­ti­on eines Online-Dienstes, die als allei­ni­ges Merk­mal den Erfolg des Ange­bo­tes bestimmt. Viel­zi­tier­tes Bei­spiel hier­für ist das Home­ban­king von T‑Online.

 

Kilohertz (kHz)

Maß­ein­heit für tau­send Schwin­gun­gen pro Sekun­de (typ. Fre­quenz­be­reich der Akustik).

 

KIM-Studie

Neben der ->FIM-Stu­die und der ->JIM-Stu­die gibt der ->Medi­en­päd­ago­gi­sche For­schungs­ver­bund Süd­west die KIM-Studie („Jugend, Infor­ma­ti­on, (Multi-) Media“ her­aus, die sich mit dem Stel­len­wert der Medi­en im All­tag von Kin­dern (hier defi­niert als 6- bis 13-Jährige) beschäf­tigt. Die­se Stu­die wur­de 2012 erst­ma­lig durch die sog. Mini­KIM zum Medi­en­nut­zungs­ver­hal­ten von Klein­kin­dern ergänzt.

Links: www.mpfs.de/fileadmin/KIM-pdf12/KIM_2012.pdf
www.mpfs.de/fileadmin/miniKIM/2012/PDF/miniKIM12.pdf

 

Kind

Kind im Sin­ne des ->Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jah­re alt ist.

 

Kindersicherung

->Soft­ware, die spe­zi­ell dafür ent­wi­ckelt wor­den ist, Kin­der im Inter­net vor por­no­gra­fi­schen Ange­bo­ten zu schüt­zen, ihre Aktio­nen auf­zu­zeich­nen und bestimm­te Ange­bo­te unzu­gäng­lich zu machen. Um etwa den Besuch por­no­gra­fi­scher Sei­ten im WWW zu unter­bin­den, lie­fert die Fir­ma Micro­sys­tems zu ihrem Fil­ter­pro­gramm Cyber Pat­rol eine Datei mit Adres­sen ein­schlä­gi­ger Sei­ten, die als Sperr­lis­te dient. Die Lis­te kann von den Eltern um eige­ne Ein­trä­ge erwei­tert wer­den. Auch ein­zel­ne Internet-Dienste las­sen sich sper­ren, wie etwa der Inter­net Relay Chat (->IRC), um zu ver­hin­dern, dass durch stun­den­lan­ges chatten
(->Chat) die Tele­fon­kos­ten sich ufer­los aus­deh­nen. Die Schutz­soft­ware Net­Nan­ny erlaubt es Eltern, Schlüs­sel­be­grif­fe und Sät­ze zu defi­nie­ren, die das Pro­gramm ver­an­las­sen, die Ver­bin­dung zum Inter­net zu been­den. Ein Nach­teil der Pro­gram­me ist, dass ihre Sperr­lis­ten meist auf den ame­ri­ka­ni­schen Markt zuge­schnit­ten sind, euro­päi­sche Ange­bo­te müs­sen müh­sam selbst recher­chiert und von Hand ergänzt wer­den. Alle Vari­an­ten von Fil­ter­soft­ware set­zen im übri­gen vor­aus, dass die Com­pu­ter­kennt­nis­se der Eltern die­je­ni­gen der Kin­der und Jugend­li­chen über­tref­fen. Und abso­lu­ter Schutz ist, genau wie in der Welt außer­halb des Net­zes, unmög­lich. Die Zuwen­dung und Erzie­hungs­ar­beit der Eltern ist durch simp­le tech­ni­sche Lösun­gen nicht zu ersetzen.

 

Kindersuchmaschinen

Eine für Kin­der geeig­ne­te Alter­na­ti­ve zu den markt­be­herr­schen­den Such­ma­schi­nen, die (zumin­dest) kei­ne jugend­ge­fähr­den­den Inhal­te und ggf. auch kei­ne Wer­bung anzeigen.

 

KJM (Kommission für Jugendmedienschutz)

Mit der Reform des Jugend­me­di­en­schut­zes hat sich am 2.4.2003 die Kom­mis­si­on für Jugend­me­di­en­schutz (KJM) gebil­det. Sie soll als zen­tra­le Auf­sichts­stel­le über den pri­va­ten Rund­funk und die Tele­me­di­en (Inter­net) fun­gie­ren. Mit­glie­der der KJM sind sechs Direk­to­ren der Lan­des­me­di­en­an­stal­ten sowie vier von den Län­dern und zwei vom Bund benann­te Sach­ver­stän­di­ge. Die KJM zer­ti­fi­ziert die Ein­rich­tun­gen der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le und erstellt Sat­zun­gen und Richt­li­ni­en, die von den Selbst­kon­troll­ein­rich­tun­gen beach­tet wer­den müs­sen; z.B. zur Fest­le­gung der Sen­de­zeit für Fil­me, zu Aus­nah­men von ->FSK-Bewertungen oder über die Fest­le­gung der Ver­tei­lung der Prüf­ver­fah­ren. Die
->Lan­des­me­di­en­an­stal­ten wie­der­um erlas­sen u.a. Jugend­schutz­richt­li­ni­en, Sat­zun­gen für die Ver­schlüs­se­lung und Vor­sper­rung von digi­ta­len Fern­seh­pro­gram­men oder zur Geneh­mi­gung von Jugend­schutz­pro­gram­men für das Inter­net. Um die Aner­ken­nung durch die KJM zu erhal­ten, müs­sen die Ein­rich­tun­gen der Selbst­kon­trol­le bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Dies sind etwa Vor­ga­ben für die Prü­fer, die einen “wirk­sa­men Kinder- und Jugend­schutz” gewähr­leis­ten müs­sen, oder das Gebot, dass die Ein­rich­tun­gen ihre “unab­hän­gi­gen und sach­kun­di­gen Gut­ach­ter” auch aus gesell­schaft­li­chen Grup­pen zu rekru­tie­ren haben. In die­sem Rah­men, den die KJM vor­gibt, wer­den dann der Selbst­re­gu­lie­rung deut­lich mehr Kom­pe­ten­zen über­tra­gen als frü­her. Beschlüs­se der Selbst­kon­troll­ein­rich­tun­gen bezüg­lich der Aus­strah­lung von Inhal­ten kön­nen von der KJM nur kor­ri­giert wer­den, wenn ein bestimm­ter Beur­tei­lungs­spiel­raum über­schrit­ten ist. Die KJM hat fer­ner die Pflicht, die Gre­mi­en der Lan­des­me­di­en­an­stal­ten fort­lau­fend über ihre Arbeit zu unter­rich­ten. Außer­dem beschlie­ßen die­se Gre­mi­en Sat­zun­gen und Richt­li­ni­en zum Jugend­me­di­en­schutz in Aus­for­mung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Damit wird gewähr­leis­tet, dass der Jugend­me­di­en­schutz ein wich­ti­ges gesell­schaft­li­ches The­ma bleibt und breit dis­ku­tiert wird.

Link: www. kjm-online.de

 

Klammeraffe

Gemeint ist das Zei­chen ->’@’ (at).

 

Klicksafe

Kam­pa­gne zur För­de­rung der Medi­en­kom­pe­tenz im Umgang mit dem Inter­net und neu­en Medi­en als Bestand­teil des Safer Inter­net Pro­gramms der Euro­päi­schen Union.

Link: www.klicksafe.de

 

Knoten

Alle Com­pu­ter bzw. Sta­tio­nen, die von einem ->Daten­pa­ket auf dem Weg vom
->Ser­ver durchs Inter­net zum ->Cli­ent pas­siert werden.

 

Knowbot

Kunst­wort, bestehend aus Know-How und ->Robot. Es han­delt sich um ein auto­ma­ti­sier­tes Such­werk­zeug, das im ->Inter­net Infor­ma­tio­nen sam­meln kann.

 

Koaxialkabel

Spe­zi­el­les Kup­fer­ka­bel zur ->Daten­über­tra­gung. Im Gegen­satz zu den kon­ven­tio­nel­len Lei­tun­gen, die in der Regel aus einem Lei­tungs­paar bestehen, besteht das Koaxi­al­ka­bel aus einem kup­fer­nen Innen­lei­ter in der Mit­tel­ach­se des Kabels, der durch eine Iso­la­ti­ons­schicht von einem eben­falls metal­le­nen Außen­lei­ter getrennt ist. Das wesent­li­che Merk­mal des koaxia­len Kabels im Ver­hält­nis zum sym­me­tri­schen ist sei­ne höhe­re Band­brei­te, also sei­ne beson­ders hohe Übertragungskapazität.

 

KommAustria

Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­hör­de Aus­tria, kurz Kom­mAus­tria, ist die öster­rei­chi­sche Regulierungs-behörde für elek­tro­ni­sche Audio­me­di­en und elek­tro­ni­sche audio­vi­su­el­le Medi­en. Seit ihrer Grün­dung auf Basis des KommAustria-Gesetzes im Jahr 2001 ver­gibt die Kom­mAus­tria Zulas­sun­gen für Pri­vat­fern­se­hen und ‑radio, sie ist für die Fre­quenz­ver­wal­tung im Rundfunk-bereich ver­ant­wort­lich, fun­giert als Rechts­auf­sichts­or­gan für die pri­va­ten Rund­funk­ver­an­stal­ter und ist zustän­dig für die Vor­be­rei­tung und Ein­füh­rung des digi­ta­len Rund­funks. Seit 2004 obliegt der Kom­mAus­tria auch die Ver­ga­be der Presse- und Publi­zis­tik­för­de­rung. Seit 1. Okto­ber 2010 ist die Kom­mAus­tria zudem mit der umfas­sen­den Rechts­auf­sicht über den Öster­rei­chi­schen Rund­funk und des­sen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, mit der Rechts­auf­sicht über pri­va­te Anbie­ter audio­vi­su­el­ler Medi­en­diens­te im Inter­net sowie mit Auf­ga­ben nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz betraut. In sämt­li­chen Auf­ga­ben wird die Kom­mAus­tria vom Fach­be­reich Medi­en der ->RTR-GmbH unter­stützt.

Link: www.rtr.at/de/rtr/OrganeKommAustria

 

Kommentar

Mei­nungs­bil­den­der Bei­trag in Form von Leit­ar­ti­kel, Glos­se u. a., der die per­sön­li­che Mei­nung eines Ein­zel­nen widerspiegelt.

 

Kommerzielle Kommunikation

Der Begriff bezeich­net nach § 2 Satz 1 Nr. 5 ->TMG jede Form der Kom­mu­ni­ka­ti­on, die der unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren För­de­rung des Absat­zes von Waren, Dienst­leis­tun­gen oder des Erschei­nungs­bilds eines Unter­neh­mens, einer sons­ti­gen Orga­ni­sa­ti­on oder einer natür­li­chen Per­son dient, die eine Tätig­keit im Han­del, Gewer­be oder Hand­werk oder einen frei­en Beruf aus­übt. Als sol­che kei­ne Form der kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­ti­on ist die Über­mitt­lung a) von Anga­ben, die unmit­tel­ba­ren Zugang zur Tätig­keit des Unter­neh­mens oder der Orga­ni­sa­ti­on oder Per­son ermög­li­chen, wie ins­be­son­de­re ein Domain-Name oder eine Adres­se der elek­tro­ni­schen Post, sowie b) von Anga­ben in Bezug auf Waren und Dienst­leis­tun­gen oder das Erschei­nungs­bild eines Unter­neh­mens, einer Orga­ni­sa­ti­on oder Per­son, die unab­hän­gig und ins­be­son­de­re ohne finan­zi­el­le Gegen­leis­tung gemacht werden.

In Art. 1 Abs. 1 Buchst. h) ->AVMD-Richtlinie wird audio­vi­su­el­le kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on – im Kern deckungs­gleich — als „Bil­der mit oder ohne Ton, die der unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren För­de­rung des Absat­zes von Waren und Dienst­leis­tun­gen oder des Erschei­nungs­bilds natür­li­cher oder juris­ti­scher Per­so­nen, die einer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nach­ge­hen, die­nen (defi­niert); die­se Bil­der sind einer Sen­dung oder einem nut­zer­ge­ne­rier­ten Video gegen Ent­gelt oder eine ähn­li­che Gegen­leis­tung oder als Eigen­wer­bung bei­gefügt oder dar­in ent­hal­ten. Zur audio­vi­su­el­len kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­ti­on zäh­len unter ande­rem Fern­seh­wer­bung, Spon­so­ring, Tele­shop­ping und Produktplatzierung“.

 

Kommission für Jugendmedienschutz ->KJM

 

Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich ->KEK

 

Kompatibilität

Begriff für die Ver­ein­bar­keit, Ver­träg­lich­keit zwi­schen z. B. unter­schied­li­chen Com­pu­ter­sys­te­men. Gerä­te, Daten­trä­ger, Daten und Pro­gram­me, die ohne beson­de­re Anpas­sungs­maß­nah­men unter­ein­an­der aus­ge­tauscht wer­den oder mit­ein­an­der arbei­ten kön­nen, bezeich­net man als kompatibel.

 

Kompression

Kom­pres­si­on redu­ziert das Daten­vo­lu­men bei glei­chem Infor­ma­ti­ons­ge­halt. Bei den meis­ten Ver­fah­ren wer­den die häu­figs­ten Zei­chen und Zei­chen­fol­gen mit kur­zen Bit­fol­gen codiert, wäh­rend die sel­te­ne­ren län­ger codiert werden.

 

Kompressionsrate

Die Kom­pres­si­ons­ra­te gibt an, wie stark die Bild­in­for­ma­tio­nen “gestaucht” wer­den. Das ->JPEG-Format erlaubt eine Kom­pri­mie­rung der Bild­in­for­ma­tio­nen in ver­schie­de­nen Stu­fen. Eine höhe­re Stu­fe bedeu­tet weni­ger Spei­cher­platz­be­darf, eine gerin­ge­re Stu­fe mehr Spei­cher­be­darf. Die Kom­pres­si­ons­ra­te legt dann auch die Bild­qua­li­tät fest. Das ->JPG-Format kann von den meis­ten Bild­ber­ar­bei­tungs­pro­gram­men gele­sen werden.

 

Konferenz

Bezeich­nung für eine Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Anwen­dern mit Hil­fe der Tas­ta­tur und des Bild­schirms. Kon­fe­ren­zen fin­den in ->Mail­bo­xen, ->Online-Diensten und im ->Inter­net statt.

 

Konsole

Com­pu­ter­ähn­li­ches Gerät für Video­spie­le, das einen Bild­schirm inte­griert hat oder Anschluss­mög­lich­kei­ten an einen Fern­se­her besitzt.

 

Kontakt

Begriff aus der Media­for­schung, unter dem der tat­säch­li­che “Kon­takt” einer Per­son mit Anzei­gen oder Spots [Wer­be­mit­tel­kon­takt] oder mit einem Medi­um wie TV oder Print [Wer­be­trä­ger­kon­takt] ver­stan­den wird.

Kontaktchance

Mög­lich­keit, dass eine Per­son in Berüh­rung mit einem Wer­be­trä­ger oder Wer­be­mit­tel kommt.

 

Kontextmenü

Ein Kon­text­me­nü ist eine Lis­te von Aus­wahl­mög­lich­kei­ten, das per Klick mit der rech­ten Maus­tas­te geöff­net wird, und ein schnel­le­res Arbei­ten erlaubt.

 

Konventionen

Auch ->Neti­quet­te oder ->Poli­cy genannt. Ver­hal­tens­re­geln, die im jewei­li­gen Netz gelten.

 

Konvergenz

Mit “Kon­ver­genz” bezeich­net man einer­seits die Fähig­keit ver­schie­de­ner Netz­platt­for­men, ähn­li­che Arten von Diens­ten zu über­mit­teln, ande­rer­seits die Ver­schmel­zung von End­ge­rä­ten wie Tele­fon, Fern­se­her und PC.

 

Konvertierung

Vor­gang, bei dem unter­schied­li­che For­ma­te von Daten und Infor­ma­tio­nen bei digi­ta­ler Kom­mu­ni­ka­ti­on umge­wan­delt wer­den und der ggf. mit Qua­li­täts­ver­lus­ten ver­bun­den ist.

 

Kopfstation

Die zen­tra­le Emp­fangs­stel­le einer Kabel­fern­seh­an­la­ge (auch: Kopf­stel­le, head end). Von die­ser Kopf­sta­ti­on aus, in der bei­spiels­wei­se die Satellitenprogram

me emp­fan­gen wer­den, wer­den alle Anschlüs­se einer Großgemeinschafts-Antennenanlage oder einer Kabel­fern­seh­an­la­ge mit bis zu vie­len hun­dert­tau­send Anschlüs­sen erreicht.

 

Kopierschutz

Das ->Urhe­ber­recht erlaubt es Urhe­bern, Medi­en mit einem Kopier­schutz zu ver­se­hen, des­sen Umge­hung straf­bar ist.

 

Koregulierung

Ein Kon­zept der ->Regu­lie­rung, das auf ein Koope­ra­ti­ons­ver­hält­nis zwi­schen staat­li­chen und nicht­staat­li­chen Akteu­ren setzt. Die­se Ein­bin­dung nicht­staat­li­cher Akteu­re erfolgt ins­be­son­de­re in Berei­chen, in denen der Staat an sei­ne Gren­zen stößt – z.B., weil ihm (bis­lang und/oder vor­aus­sicht­lich zukünf­tig) das für die Regu­lie­rung not­wen­di­ge Wis­sen fehlt oder weil er ver­fas­sungs­recht­lich regu­la­to­risch zur Zurück­hal­tung ver­pflich­tet ist – auf dem Gebiet des Medi­en­rechts etwa durch das Gebot der ->Staats­fer­ne han­delt. So arbei­ten z.B. auf dem Gebiet des Jugend­me­di­en­schut­zes die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten über ihr Organ ‑>KJM mit Ein­rich­tun­gen frei­wil­li­ger Selbst­kon­trol­le (wie ->FSF und ->FSM) zusam­men.

Auf euro­päi­scher Ebe­ne wird die Kore­gu­lie­rung z.B. durch Art. 4a der ->AVMD-Richtlinie der EU aner­kannt. Danach unter­stüt­zen die Mit­glied­staa­ten der EU die Nut­zung der Kore­gu­lie­rung und die För­de­rung der Selbst­re­gu­lie­rung mit­hil­fe von Ver­hal­tens­ko­di­zes, die auf natio­na­ler Ebe­ne in den von die­ser Richt­li­nie koor­di­nier­ten Berei­chen ange­nom­men wer­den, soweit das nach ihrem jewei­li­gen Rechts­sys­tem zuläs­sig ist. Die­se Kodi­zes müssen

  1. a) der­art gestal­tet sein, dass sie von den Haupt­be­tei­lig­ten in den betref­fen­den Mit­glied­staa­ten all­ge­mein aner­kannt werden,
  2. b) ihre Zie­le klar und unmiss­ver­ständ­lich darlegen,
  3. c) eine regel­mä­ßi­ge, trans­pa­ren­te und unab­hän­gi­ge Über­wa­chung und Bewer­tung ihrer Ziel­er­fül­lung vor­se­hen und
  4. d) eine wirk­sa­me Durch­set­zung ein­schließ­lich wirk­sa­mer und ver­hält­nis­mä­ßi­ger Sank­tio­nen vorsehen.

Der Grund­ge­dan­ke der Kore­gu­lie­rung, die Nut­zung der Syn­er­gien von Gesell­schaft und Staat, führt aller­dings dazu, dass die Ver­ant­wort­lich­kei­ten ver­schwim­men, an wel­che die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on anknüpft.

 

Kryptanalyse

Metho­den und Ver­fah­ren, um chif­frier­te (ver­schlüs­sel­te) Daten ohne vor­he­ri­ge Kennt­nis des Schlüs­sels zu entschlüsseln.

 

Kryptographie

Die prak­ti­sche Anwen­dung der ->Kryp­to­lo­gie.

 

Kryptologie

Wis­sen­schaft vom ->Ver­schlüs­seln von Infor­ma­tio­nen.

 

Künstliche Intelligenz (KI)

Künst­li­che Intel­li­genz (KI), auch arti­fi­zi­el­le Intel­li­genz (eng­lisch arti­fi­ci­al intel­li­gence — AI bzw. A. I.) ist ein Teil­ge­biet der Infor­ma­tik, wel­ches sich mit der Auto­ma­ti­sie­rung intel­li­gen­ten Ver­hal­tens und dem maschi­nel­len Ler­nen befasst. Der Begriff ist inso­fern nicht ein­deu­tig abgrenz­bar, als es bereits an einer genau­en Defi­ni­ti­on von „Intel­li­genz“ man­gelt. Den­noch wird er in For­schung und Ent­wick­lung verwendet.

Im All­ge­mei­nen bezeich­net künst­li­che Intel­li­genz den Ver­such, bestimm­te Ent­schei­dungs­struk­tu­ren des Men­schen nach­zu­bil­den, indem z. B. ein Com­pu­ter so gebaut und pro­gram­miert wird, dass er rela­tiv eigen­stän­dig Pro­ble­me bear­bei­ten kann. Oft­mals wird damit aber auch eine nach­ge­ahm­te Intel­li­genz bezeich­net, wobei durch meist ein­fa­che Algo­rith­men ein „intel­li­gen­tes Ver­hal­ten“ simu­liert wer­den soll, etwa bei Com­pu­ter­geg­nern in Computerspielen.

Künst­li­che Intel­li­genz (KI) dürf­te die Medi­en in viel­fäl­ti­ger Wei­se ver­än­dern, wobei die­ser Trans­for­ma­ti­ons­pro­zess z.T. schon (wie bei der Unter­stüt­zung der Bericht­erstat­tung durch KI) begon­nen hat. KI begrün­det dabei beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen für den Daten­schutz. Digi­ta­le Assis­ten­ten könn­ten jour­na­lis­ti­sche Inhal­te ver­mit­teln. KI kann Sprach­bar­rie­ren besei­ti­gen und damit die Glo­ba­li­sie­rung des Medi­en­sys­tems beför­dern. Mit KI las­sen sich Medi­en­an­ge­bo­te hoch­spe­zi­fisch indi­vi­dua­li­sie­ren. Eine sol­che Per­so­na­li­sie­rung media­ler Pro­duk­te kann aller­dings auch Filterblasen-Effekte ver­stär­ken. KI ermög­licht neue Geschäfts­mo­del­le, ins­be­son­de­re an Schnitt­stel­len von Con­tent und Tech­nik. KI kann Arbeits­ab­läu­fe und Ent­schei­dungs­pro­zes­se auto­ma­ti­sie­ren, was Bedarf und Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen an Mitarbeiter:innen ändern kann.

 

Kultur

Inhalt­li­cher Bestand­teil des Auf­tra­ges zur ->Grund­ver­sor­gung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks. Unter Kul­tur ist nach der Begriffs­be­stim­mung in § 2 Abs. 2 Nr. 27 ‑>Medi­en­staats­ver­trag „ins­be­son­de­re Fol­gen­des zu ver­ste­hen: Büh­nen­stü­cke, Musik, Fern­seh­spie­le, Fern­seh­fil­me und Hör­spie­le, bil­den­de Kunst, Archi­tek­tur, Phi­lo­so­phie und Reli­gi­on, Lite­ra­tur und Kino“.

 

Kulturelle Vielfalt

Kul­tu­rel­le Viel­falt” bezieht sich nach dem UNESCO- Über­ein­kom­men über den Schutz und die För­de­rung der Viel­falt kul­tu­rel­ler Aus­drucks­for­men aus 2015 auf die man­nig­fal­ti­ge Wei­se, in der die Kul­tu­ren von Grup­pen und Gesell­schaf­ten zum Aus­druck kom­men. Die­se Aus­drucks­for­men wer­den inner­halb von Grup­pen und Gesell­schaf­ten sowie zwi­schen ihnen wei­ter­ge­ge­ben. Die kul­tu­rel­le Viel­falt zeigt sich nicht nur in der unter­schied­li­chen Wei­se, in der das Kul­tur­er­be der Mensch­heit durch eine Viel­zahl kul­tu­rel­ler Aus­drucks­for­men zum Aus­druck gebracht, berei­chert und wei­ter­ge­ge­ben wird, son­dern auch in den viel­fäl­ti­gen Arten des künst­le­ri­schen Schaf­fens, der Her­stel­lung, der Ver­brei­tung, des Ver­triebs und des Genus­ses von kul­tu­rel­len Aus­drucks­for­men, unab­hän­gig davon, wel­che Mit­tel und Tech­no­lo­gien ver­wen­det wer­den. Das UNESCO-Übereinkommen, das am 18. März 2007 in Kraft getre­ten ist und auch für Deutsch­land gilt, schafft eine völ­ker­recht­lich ver­bind­li­che Grund­la­ge für das Recht aller Staa­ten auf eigen­stän­di­ge Kul­tur­po­li­tik. Natio­na­le Kul­tur­po­li­tik und öffent­li­che Kul­tur­för­de­rung erhal­ten gegen­über dro­hen­den wett­be­werbs­recht­li­chen Ein­schrän­kun­gen eine neue Legi­ti­mi­tät. Kul­tur­po­li­ti­sche Zie­le natio­na­ler Poli­tik kön­nen mit inter­na­tio­na­len Frei­han­dels­ab­kom­men (zum Bei­spiel dem      ->GATS) in Ein­klang gebracht wer­den. Kern­stück des Über­ein­kom­mens ist das Recht eines jeden Staa­tes, regu­la­to­ri­sche und finan­zi­el­le Maß­nah­men zu ergrei­fen, die dar­auf abzie­len, die Viel­falt der kul­tu­rel­len Aus­drucks­for­men auf sei­nem Staats­ge­biet zu schützen.

Link: www.unesco.de/konvention_kulturelle_vielfalt.html

 

Kumulierte Reichweite

Unter der kumu­lier­ten Reich­wei­te wird in der Rundfunk-Nutzungsforschung die addier­te Zahl aller mit den Aus­ga­ben einer Sen­dung erreich­ten ->Kon­tak­te ohne Berück­sich­ti­gung von Mehr­fach­kon­tak­ten ver­stan­den, d. h., es wird pro erreich­ter Per­son nur ein Kon­takt zur kumu­lier­ten Reich­wei­te gezählt.

 

Kurzberichterstattung

Begriff für eine dem jewei­li­gen Anlass ent­spre­chen­de nach­rich­ten­mä­ßig knap­pe Bericht­erstat­tung »über Ver­an­stal­tun­gen und Ereig­nis­se, die öffent­lich zugäng­lich und von all­ge­mei­nem Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se sind«.  Das Recht von in Euro­pa zuge­las­se­nen Fern­seh­ver­an­stal­tern zur Kurz­be­richt­erstat­tung ist im
->Rund­funk­staats­ver­trag, zum Teil dar­über hin­aus in Landesmedien- und/oder –rund­funk­ge­set­zen gere­gelt. § 5 RStV ver­pflich­tet bei Exklu­siv­ver­trä­gen zwi­schen dem »Ver­an­stal­ter oder Trä­ger eines Ereig­nis­ses« und einem Fern­seh­ver­an­stal­ter ers­te­ren, Kurz­be­richt­erstat­tung durch zumin­dest einen zwei­ten Fern­seh­ver­an­stal­ter zuzu­las­sen, der wie­der­um ggf. nicht zuge­las­se­nen wei­te­ren Inter­es­sen­ten sein Mate­ri­al gegen Ent­gelt zur Ver­fü­gung stel­len muss.

 

Kurzwelle (KW)

Fre­quenz­be­reich elek­tro­ma­gne­ti­scher Wel­len zwi­schen 3950 kHz und 30000 kHz für “inter­na­tio­na­le” Radio-Ausstrahlungen in Mono-Qualität, in Euro­pa für den Hör­funk begrenzt auf Fre­quen­zen von 3,95 MHz bis 26,1 MHz, auf­ge­teilt in Wel­len­bän­der wie 49-Meter- oder 41-Meter-Band. Kurz­wel­len wer­den an der Iono­sphä­re reflek­tiert und kön­nen sich des­halb inter­kon­ti­nen­tal aus­brei­ten. Die­se Eigen­schaft schwankt aller­dings über die Tages­zeit (sog. “Fading”). Die­ser Fre­quenz­be­reich ist auf­grund kos­mi­scher Ein­flüs­se auch sehr stö­rungs­be­haf­tet. Wie die ->Mit­tel­wel­le und die ->Lang­wel­le steht auch die Kurz­wel­le kurz vor der Digi­ta­li­sie­rung, mit der sich die tech­ni­sche Qua­li­tät von KW-Sendungen erheb­lich stei­gern las­sen wird. Vor­an­ge­trie­ben wird die­ser Pro­zess von dem inter­na­tio­na­len Kon­sor­ti­um Digi­tal Radio Mon­dia­le (->DRM).

 

KW ->Kurzwelle