# A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X,Y Z
Preisnachlass, den die Medien den Werbung Treibenden für die Abnahme bestimmter Volumina an Werbeplätzen/-zeiten gewähren.
The Radio Group GmbH mit Sitz in Kaiserslautern ist ein 2001 gegründetes Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an einer Vielzahl von lokalen Hörfunksendern im Saarland (Radio Homburg, Radio Merzig, Radio Neunkirchen, Radio Saarbrücken) und anderen deutschen Bundesländern hält.
Link: www.radiogroup.de
Funkrufdienst; Empfang von Mitteilungen (Töne, Lichtsignale, alphanumerische Nachrichten) per Funk. Die miniaturisierten Empfänger haben die Größe einer Zigarettenschachtel oder einer Armbanduhr.
Der Radioplayer Deutschland bündelt seit Ende 2014 die Radioprogramme, Webradios und Podcasts aller beteiligten Sender auf einer Plattform – vom Lokalradio bis hin zu landesweiten Programmen. Vorbild ist der Radioplayer UK in Großbritannien. Das Projekt soll keine Exklusiv-Veranstaltung von Privatradios sein, sondern auch ARD-Anstalten offenstehen. Wer als Sender beim Radioplayer teilnehmen möchte, muss die Lizenz einer Landesmedienanstalt haben oder einer ARD-Anstalt angehören und zudem in der ->MA ausgewiesen werden. Für den Betrieb der Plattform zahlen die Sender abhängig von ihrer Reichweite.
Link: www.radioplayer.de
Landesweite private Hörfunkwelle für das Saarland mit Lizenz der ->LMS, gestartet am 31.12.1989, sendet rund um die Uhr auf UKW aktuelle Pop-Hits sowie Informationen aus dem lokalen und regionalen Bereich.
Link: www.salue.de
Spezieller radio-orientierter Textdienst, der im RDS (analog) oder im PAD (digital) parallel zur Musik ausgestrahlt wird und z. B. Nachrichtenmeldungen oder auch musikbezogene Informationen (TTA) beinhalten kann.
Zwischenspeicher eines Computers, in den Daten geladen werden können. Diese Daten gehen beim Ausschalten des Computers – im Unterschied zu Daten auf der Festplatte – verloren.
Aus den Begriffen „ransom“ (zu deutsch: Lösegeld) und ->Malware zusammengesetzte Bezeichnung für Computerprogramme, mittels derer ein Eindringling private Daten (z. B. Word- oder Excel-Dokumente) auf einem fremden Computer verschlüsseln kann. Für die Übermittlung des Dekodier-Programms wird seitens des Eindringlings dann ein (Löse-) Geldbetrag gefordert.
engl.: rate — Anteil, Rate, Gewicht. ->Einschaltquote bei Programmen.
Europaweites Verfahren zur parallelen Übertragung von programmbegleitenden Daten bei der analogen Radioausstrahlung (z. B. UKW). Die übertragenen Daten werden in sogenannten RDS-Dienstklassen vorab spezifiziert, z. B. Verkehrsdurchsagen (TMC-Traffic Message Channel), Programmkennung (PS-Programm Service Name), alternative Frequenzliste (AF-Alternative Frequencies List), Radiotext (RTX bzw. RT) etc.
Ein englisches Synonym für die ->Netto-Reichweite einer Sendung oder (Werbe-) Kampagne.
Verfahren, Programm und neuerdings Plug-ln der Firma RealMedia, das es ermöglicht, Töne in Echtzeit (z.B. Radio) via ->Internet zu übertragen.
Bezeichnung eines echten Namens in einem Kommunikationssystem. Gegenteil ist ->Pseudonym.
Empfänger
Dieses Recht innerhalb der Informationsgesellschaft soll gewährleisten, dass digitale Informationen mit einem Personenbezug nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. Am 13. Mai 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Auslegung der ->Richtlinie 95/46/EG, dass Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Tilgung von Links mit auf sie bezogenen Daten, zum Beispiel auf alte Presseartikel mit nicht mehr aktuellen oder relevanten Informationen, aus den Ergebnislisten von ->Suchmaschinen wie Google verlangen können. Bei Personen des öffentlichen Lebens gilt dies nur eingeschränkt, hier muss zwischen ihrem persönlichen Recht und dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen abgewogen werden.
Seit 2018 ist das „Recht auf Vergessenwerden“ ein unmittelbar in der EU geltendes, in Art. 17 der ->Datenschutz-Grundverordnung der EU verankertes Recht: Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem/der Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der/die Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern insbesondere einer der folgenden Gründe zutrifft:
Hat der/die Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er/sie zu deren Löschung verpflichtet, so muss er/sie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, treffen um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
Diese Pflichten gelten allerdings nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
Werbegestaltung im Internet, bei der vergleichbar mit Inselanzeigen im Printbereich die Werbebotschaft direkt im redaktionellen Umfeld der Websites platziert wird. Dadurch können eine erhöhte Aufmerksamkeit für die Werbebotschaft bei Nutzer:innen und gute Responseraten für die Werbekund:innen erzielt werden.
Ein roter Button zeigt bei einem TV-Gerät mit ->HbbTV-Unterstützung auf dem Bildschirm an, dass durch Drücken der roten Farbtaste auf der Fernbedienung eine Anwendung aktiviert und sichtbar dargestellt werden kann. Eine solche Applikation ist namentlich die Portalseite eines Senders, um den Zuschauer:innen weitere Informationen und Dienste wie z.B. den Zugriff auf eine Mediathek anzubieten.
Eine Um- oder Weiterleitung im Rahmen von Informationssystemen, insbesondere im Internet, bei der ein ->Hyperlink (oder sonstiger Link) selbständig vom System verfolgt wird.
Überfluss an Informationen, Daten, die keinen zusätzlichen Informationsgehalt besitzen.
Eine Referenz bezeichnet allgemein den Verweis (Zeiger) auf eine bereits vorhandene Instanz, um sie mit allen Eigenschaften ein weiteres Mal zu verwenden.
Browserbefehl, der einen Neuaufbau der dargestellten Seite bewirkt.
Auch als Fensterprogramm oder Regionalfenster bezeichnet. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 6 ->Medienstaatsvertrag „ein zeitlich und räumlich begrenztes ->Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms“, für dessen Ausstrahlung die Senderkette des jeweiligen Hauptprogramms auseinandergeschaltet wird.
Staatliche Maßnahmen zur Verhaltensbeeinflussung von wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Akteuren mit dem Ziel der Förderung gewünschter bzw. der Korrektur oder Vermeidung unerwünschter Ergebnisse des freien Spiels der Kräfte.
Bezeichnung des Gebiets, der Haushalte oder Personen, die ein Medium oder ein einzelnes Fernseh- oder Hörfunkprogramm zu einer bestimmten Zeit erreicht. Unterschieden werden die ->technische Reichweite auf der Empfänger- wie Senderseite und die tatsächliche Zuhörer-/Zuschauerresonanz.
Überarbeitung eines Produkts, Unternehmens- oder Werbeauftritts
Bezeichnet die Zuverlässigkeit und Messgenauigkeit eines angewandten Messverfahrens z.B. im Bereich der Mediennutzungsforschung.
Browserbefehl, der die aktuelle ->Website erneut von einem ->Server anfordert.
->Server, der ->eMail anonym weitersendet. Remailer löschen dazu die Absenderadresse einer ->eMail vor dem Weitersenden. Um Überwachungsversuchen, z. B. seitens staatlicher Behörden, zu entgehen, werden üblicherweise keine Daten über eingegangene ->eMails gespeichert. Zusätzlich können ->eMails mit dem ->PGP-Schlüssel des ->Servers kodiert werden, der die empfangenen
->eMails nach der ->Dekodierung in zeitlich ungeordneter Folge weitersendet.
Sonderwerbeform zur Erhöhung der Werbewirkung. Namentlich durch Werbespot im Rundfunk, auf den wenig später ein weiterer vom gleichen werbetreibenden folgt oder durch erneuten Hinweis auf den Sponsor im Anschluss an die Werbung [z.B. „Und jetzt weiterhin viel Spaß mit …“].
Das Arbeiten auf einem entfernt stehenden Computer unter Benutzung eines
->Protokolls und ->Netzwerkes. Der lokale Computer verhält sich dabei so, als wäre er direkt an dem ->Remote-Computer angeschlossen.
Ein Repeater ist ein technisches Gerät, das Netzwerksignale empfängt, verstärkt und weiterverbreitet. Er wird eingesetzt, um die Reichweite der Signalübertragung zu erhöhen. Einsatzgebiete sind zum Bespiel WLAN und Mobilfunk.
Antwort auf eine E‑Mail oder auf einen Beitrag in einem Online-Forum.
Informierende, ereignisbetonte, lebhafte journalistische Darstellungsform, in die persönliche Eindrücke und Wertungen einfließen.
Bezeichnet auch im Bereich der Mediennutzungsforschung die Übereinstimmung von Stichprobe und Grundgesamtheit in allen relevanten Strukturmerkmalen.
Reaktion von Zielgruppen auf eine Werbemaßnahme bei direkter Ansprache z.B. durch Online-Werbung.
Allgemein alle zu einem Datenverarbeitungssystem gehörende Hard- und Softwarekomponenten, z. B. die in einem Computer eingebaute Festplatte und der angeschlossene Drucker sowie die verfügbaren Kapazitäten an Arbeits- und Festplattenspeicher.
In der Kommunikationswissenschaft gilt als Rezipient der Empfänger in einem Kommunikationsprozess als Gegenstück zum Sender, der Kommunikator genannt wird. Der Rezipient ist also diejenige Person, die sich informieren will oder informiert werden soll.
Radio Frequency IDentification (engl. für Funkfrequenz-Identifizierung) ist eine Technologie, um Daten berührungslos und ohne Sichtkontakt lesen und speichern zu können. RFID-Systeme eignen sich grundsätzlich überall dort, wo automatisch gekennzeichnet, identifiziert, registriert, gelagert, lokalisiert oder transportiert werden soll. Die Technologie kommt bei Milliarden von Chips zu Einsatz und wird mit Blick auf Gefahren des Verlustes der informationellen Selbstbestimmung kritisiert.
In Abgrenzung von ->Rundfunk drahtlose Übertragungsstrecke für das Ausstrahlen elektromagnetischer Wellen durch Richtstrahler (Parabolantennen), die gezielt (gerichtet) auf gleichartige Empfangsantennen sind.
bindende Rechtsvorschrift der Europäischen Union (EU), die von deren Mitgliedstaaten, so auch der Bundesrepublik Deutschland, in bundes- oder landesrechtliche Regelungen umgesetzt werden müssen. Für den Rundfunk gibt es neben der ->AVMD-Richtlinie weitere Richtlinien, die ihn zumindest in Teilbereichen betreffen, zum Beispiel die Richtlinie zur Öffnung der Kabelfernsehnetze für die Einbringung von Telekommunikationsdiensten oder die Richtlinie über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen. Für das Internet verdient die sog. E‑Commerce-Richtlinie besondere Beachtung. Auch das ->Urheberrecht hat durch Richtlinien der EU eine gesamteuropäische Harmonisierung erfahren.
Dateiformat zur Speicherung von ->Multimedia-Daten, das 1991 von Microsoft und IBM entwickelt wurde. RIFF-Dateien können sehr unterschiedliche Daten enthalten, z. B. ->Bitmaps, Audio- und Videodaten oder ->RTF-Texte.
Zusammenschluss europäischer Netze, welche die ->TCP/IP-Protokollfamilie verwenden.
Das RIPE Network Coordination Centre (RIPE NCC) ist eine unabhängige, non-profit-Mitgliederorganisation, die die Infrastruktur des Internet durch technische Koordination im Dienstleistungsbereich unterstützt.
Link: www.ripe.net
Unter Roaming versteht man den Wechsel vom Mobilfunknetz des eigenen Anbieters in ein anderes Mobilfunknetz. Das besuchte Netz kann ein internationales oder nationales sein. Durch die Zusammenarbeit verschiedener Netzanbieter ist standortunabhängiges Telefonieren möglich. Je nach Land können zusätzliche Kosten anfallen.
Ein Robot (oder abgekürzt bot) ist ein Computerprogramm, das weitgehend autonom ständig gleichen, sich wiederholenden Aufgaben nachgeht. Besonders in zwei Bereichen werden Robots häufig eingesetzt: im ->Chat und bei den
->Suchmaschinen im ->WWW. Beim ->Chat übernehmen die Robots die Funktion des ChanOps (channel operator), wenn dieser nicht ->online ist. Die Robots begrüßen neue Chatter und versorgen diese mit Informationen. Bei den
->Suchmaschinen übernehmen die Robots die Aufgabe, Dokumente im ->WWW und deren ->Hyperlinks ausfindig zu machen und zu katalogisieren. Die gesammelten Informationen werden anschließend durch die ->Suchmaschinen zugänglich gemacht.
Diese Computerviren täuschen vor und verbreiten Angst, indem sie dem Nutzer eine Infektion seines Computers melden, die erst gegen Bezahlung behoben wird.
Baustein, auf dem Informationen dauerhaft gespeichert sind. In solchen Bausteinen ist z. B. das BIOS eines Rechners gespeichert.
Ein Weg vom Anfang bis zum Ziel durch ein ->Netzwerk. Die Funktion übernimmt der ->Router.
Engl.: Wegbereiter. ->Hard- oder Software, die eine Verbindung zwischen verschiedenen ->Netzen herstellt. Meistens passiert ein ->Datenpaket im ->Internet mehrere Router. Beispiele:
Ein DSL-Router vermittelt zwischen einem privaten Hausnetz und dem externen DSL-Netz. Ein Internet-Router schickt IP-Datenpakete über die physikalischen Netzgrenzen mehrerer Service Provider (ISP) hinweg.
Das Weiterleiten eines ->Datenpaketes durch den ->Router.
Eine Anzahl von ->Routern, die Informationen über Adressen mit einer administrativen ->Domain austauschen.
Bezeichnung für ein elektronisches Nachrichtenprogramm, das es den Nutzer:innen gestattet, (einzelne) Inhalte einer Webseite als sogenannte RSS-Feeds zu abonnieren oder in andere Webseiten zu integrieren. Aktuelle Nachrichten werden in diesem Fall automatisch geladen.
Am 1. April 2001 wurde in Österreich die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) gesetzlich gegründet. Die RTR-GmbH besteht aus den zwei Fachbereichen Medien sowie Telekommunikation und Post und unterstützt als Geschäftsstelle die Kommunikations-behörde Austria (KommAustria), die Telekom-Control-Kommission (TKK) und die Post-Control-Kommission (PCK).
Link: www.rtr.at
Die Möglichkeit, über einen Kommunikationskanal nicht nur vom Sender zum Empfänger, sondern auch Informationen vom Empfänger zum Sender zurückzutransportieren.
Bezeichnung im Spielerjargon für das Leiten eines ->Online-Spiels, an dem mehrere Spieler:innen beteiligt sind.
Sammelbegriff für die Massenmedien Fernsehen und Hörfunk. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ->RStV ist Rundfunk „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernsehtext.” Der Rundfunk unterliegt der Regelungs- und Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff ist dynamisch und schliesst neben Fernsehen und Hörfunk auch (an die Allgemeinheit gerichtete) ->Telemedien ein.
Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 13 ->MStV „ein ->Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten ->Katalog zum individuellen Abruf zu einem von dem Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs‑, Informations- oder Kindersendungen“.
Die Anforderungen, denen sämtliche rundfunkähnliche Telemedien genügen müssen, sind im Einzelnen in den §§ 74 MStV geregelt. Hierzu zählen u.a. Werbegrundsätze sowie Vorgaben für Sponsoring und Gewinnspiele. Besondere Anforderungen bestehen zudem für ->fernsehähnliche Telemedien.
Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV, „wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt“.
Der Rundfunkbeitrag dient gemäß § 1 des ->Rundfunkbeitragsstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 ->MStV sowie der Finanzierung der Aufgaben der ->Landesmedienanstalten nach § 112 ->MStV. Im privaten Bereich ist gemäß § 2 des ->Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für jede ->Wohnung von deren Inhaber:in ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Im nicht privaten Bereich ist für jede ->Betriebsstätte nach Maßgabe des § 5 des ‑>Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, einschließlich der dort vorgesehenen Staffelung, von deren Inhaber:in ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 ist gemäß Absatz 2 dieser Regelung jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten von dem/der (1.) Inhaber:in einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und (2.) Inhaber:in eines Kraftfahrzeugs für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des/der Inhaber:in genutzt wird.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wurde 2021 auf 18,36 € festgelegt. Erhöhungen des Rundfunkbeitrags setzen jeweils eine Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) voraus und werden erst wirksam, wenn die Ministerpräsident:innen der Länder eine entsprechende Novellierung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags beschlossen haben und diese von sämtlichen 16 Landtagen ratifiziert worden ist.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt seit dem 1.1.2013 die neue Finanzierungsgrundlage für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten dar. Er enthält die Regelungen zur Beitragspflicht, zur Befreiung sowie zu den Rechten und Pflichten der Beitragsschuldner und der Landesrundfunkanstalten.
Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht ist allein das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht lediglich privat genutzten Fahrzeugs. Ob überhaupt Geräte vorhanden sind oder auf ihre Anzahl kommt es nicht mehr an. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in Deutschland nahezu in allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht.
Wie bislang wird zwischen dem privaten Bereich (namentlich Wohnungen) und dem nicht privaten Bereich (z.B. Betriebsstätten) unterschieden. Zu der Möglichkeit, sich vom Beitrag befreien zu lassen (§ 4 Abs. 1), ist die eines ermäßigten Beitrags hinzugekommen. Einige wenige Sachverhalte sind ganz von der Beitragspflicht ausgenommen (§ 5 Abs. 5 und 6). Geregelt werden weiterhin u.a. die Anzeigepflichten des Beitragsschuldners (§ 8), das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt (§ 9), Einzelheiten zur Zahlungspflicht (§§ 7, 10), datenschutzrechtliche Regelungen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten (§ 11) sowie Bußgeldbestimmungen (§ 12).
Link: www.rundfunkbeitrag.de/
Von der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit geschützt sind alle wesensmäßig mit der Veranstaltung von ->Rundfunk (im verfassungsrechtlichen Sinne) zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Beschaffung der Information, der Redaktion bis zur Ausstrahlung der Sendungen. Träger der Rundfunkfreiheit sind alle natürlichen und juristischen Personen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind dabei sowohl Grundrechtsträger als auch Grundrechtsverpflichtete.
Ein Rundfunkempfangsgerät, dessen Bereithalten zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet, ist gemäß § 1 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag jede technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet ist. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
Wichtigste Einnahmequelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradio, des Europäischen Kulturkanals ARTE sowie der Landesmedien-anstalten vor dem Umstieg auf den ->Rundfunkbeitrag.
Traditioneller Sammelbegriff für jene Landesgesetze, Mehr-Länder-Staatsverträge und das Bundesgesetz, mit denen seit 1948 die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der ARD und das ZDF etabliert worden sind. Sie regeln im Normalfall alle grundlegenden Strukturfragen wie Aufgabe der Anstalt, Rechtsform, Sendegebiet, Sitz und regionale Gliederung, Programmauftrag und ‑grundsätze, Zusammensetzung, Amtszeit und Aufgaben der Organe
(->Rundfunkrat, ->Verwaltungsrat, ->Intendant), Wirtschaftsführung und Finanzordnung, Rechtsaufsicht, in jüngerer Zeit auch Fragen wie Jugend- und Datenschutz, Archivierung oder Herausgabe von Druckwerken. Überlagert werden die Rundfunkgesetze – abgesehen vom Deutsche-Welle-Gesetz – durch gemeinsam von allen Bundesländern formulierte Rahmenbedingungen im
->Rundfunkstaatsvertrag. Einige die Landesrundfunkanstalten betreffende Fragen wie die Frequenzvergabe und die Belegung der Kanäle in Kabelnetzen sind nicht in den Rundfunkgesetzen, sondern in den parallelen ->Landesmediengesetzen geregelt.
Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ->Rundfunkstaatsvertrag eine nach einem Sende-plan zeitlich geordnete Folge von Inhalten.
Der Rundfunkrat (beim ZDF: Fernsehrat) ist das oberste Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, in dem die gesellschaftlich relevanten Gruppen repräsentiert sind. Die Größe des Rundfunkrates ist je nach Rundfunkanstalt unterschiedlich festgelegt. Auch die Besetzungsmodi und das Spektrum der bei der Besetzung zu berücksichtigenden gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Verbände variieren. Der Rundfunkrat wacht u.a. darüber, dass die Rundfunkanstalt ihre Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erfüllt und berät den/die Intendant:in bei allgemeinen Programmangelegenheiten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem ZDF-Urteil vom 25. März 2014 festgehalten, dass die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen. Der jeweilige Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden. Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen. Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss nach diesem Urteil als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen. Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.
Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Der Rundfunkstaatsvertrag aus 1991, der nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 als „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ verabschiedet wurde, war bis 2020 die wichtigste Rechtsgrundlage für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde zum 7. November 2020 durch den ->Medienstaatsvertrag abgelöst.
Rundfunkteilnehmer:in ist in der Definition des § 1 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, »wer ein ->Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen … empfangen werden können.« Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat dies unverzüglich jener Landesrundfunkanstalt, in deren Sendegebiet (Anstaltsbereich) er wohnt, anzuzeigen. Entgegengenommen wird diese Anzeige in der Praxis von der ->GEZ, die im Auftrag der Rundfunkanstalten handelt. Mit dem ersten Tag des Monats, in dem man Rundfunkteilnehmer geworden ist, beginnt die Gebührenpflicht, also die Verpflichtung, ->Rundfunkgebühren zu entrichten.
Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 14 ->Rundfunkstaatsvertrag ist Rundfunk-veranstalter, wer ein ->Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.
Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 ->Medienstaatsvertrag ist Rundfunkwerbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern“.