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Glossar der LMS — Buchstabe R

Rabatt

Preis­nach­lass, den die Medi­en den Wer­bung Trei­ben­den für die Abnah­me bestimm­ter Volu­mi­na an Werbeplätzen/-zeiten gewähren.

 

Radio Data Service ->RDS

 

Radio Group

The Radio Group GmbH mit Sitz in Kai­sers­lau­tern ist ein 2001 gegrün­de­tes Unter­neh­men, das unmit­tel­bar oder mit­tel­bar Betei­li­gun­gen an einer Viel­zahl von loka­len Hör­funk­sen­dern im Saar­land (Radio Hom­burg, Radio Mer­zig, Radio Neun­kir­chen, Radio Saar­brü­cken) und ande­ren deut­schen Bun­des­län­dern hält.

Link: www.radiogroup.de

 

Radio Paging

Funk­ruf­dienst; Emp­fang von Mit­tei­lun­gen (Töne, Licht­si­gna­le, alpha­nu­me­ri­sche Nach­rich­ten) per Funk. Die minia­tu­ri­sier­ten Emp­fän­ger haben die Grö­ße einer Ziga­ret­ten­schach­tel oder einer Armbanduhr.

 

Radioplayer Deutschland

Der Radio­play­er Deutsch­land bün­delt seit Ende 2014 die Radio­pro­gram­me, Web­ra­di­os und Pod­casts aller betei­lig­ten Sen­der auf einer Platt­form – vom Lokal­ra­dio bis hin zu lan­des­wei­ten Pro­gram­men. Vor­bild ist der Radio­play­er UK in Groß­bri­tan­ni­en. Das Pro­jekt soll kei­ne Exklusiv-Veranstaltung von Pri­vat­ra­di­os sein, son­dern auch ARD-Anstalten offen­ste­hen. Wer als Sen­der beim Radio­play­er teil­neh­men möch­te, muss die Lizenz einer Lan­des­me­di­en­an­stalt haben oder einer ARD-Anstalt ange­hö­ren und zudem in der ->MA aus­ge­wie­sen wer­den. Für den Betrieb der Platt­form zah­len die Sen­der abhän­gig von ihrer Reichweite.

Link: www.radioplayer.de

 

Radio Salü

Lan­des­wei­te pri­va­te Hör­funk­wel­le für das Saar­land mit Lizenz der ->LMS, gestar­tet am 31.12.1989, sen­det rund um die Uhr auf UKW aktu­el­le Pop-Hits sowie Infor­ma­tio­nen aus dem loka­len und regio­na­len Bereich.

Link: www.salue.de

 

Radiotext

Spe­zi­el­ler radio-orientierter Text­dienst, der im RDS (ana­log) oder im PAD (digi­tal) par­al­lel zur Musik aus­ge­strahlt wird und z. B. Nach­rich­ten­mel­dun­gen oder auch musik­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen (TTA) beinhal­ten kann.

 

RAM (Random Access Memory)

Zwi­schen­spei­cher eines Com­pu­ters, in den Daten gela­den wer­den kön­nen. Die­se Daten gehen beim Aus­schal­ten des Com­pu­ters – im Unter­schied zu Daten auf der Fest­plat­te – verloren.

 

Ransomware

Aus den Begrif­fen „ran­som“ (zu deutsch: Löse­geld) und ->Mal­wa­re zusam­men­ge­setz­te Bezeich­nung für Com­pu­ter­pro­gram­me, mit­tels derer ein Ein­dring­ling pri­va­te Daten (z. B. Word- oder Excel-Dokumente) auf einem frem­den Com­pu­ter ver­schlüs­seln kann. Für die Über­mitt­lung des Dekodier-Programms wird sei­tens des Ein­dring­lings dann ein (Löse-) Geld­be­trag gefordert.

 

Rating

engl.: rate — Anteil, Rate, Gewicht. ->Ein­schalt­quo­te bei Programmen.

 

RBÜ ->Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

 

RDS (Radio Data Service)

Euro­pa­wei­tes Ver­fah­ren zur par­al­le­len Über­tra­gung von pro­gramm­be­glei­ten­den Daten bei der ana­lo­gen Radio­aus­strah­lung (z. B. UKW). Die über­tra­ge­nen Daten wer­den in soge­nann­ten RDS-Dienstklassen vor­ab spe­zi­fi­ziert, z. B. Ver­kehrs­durch­sa­gen (TMC-Traffic Mes­sa­ge Chan­nel), Pro­gramm­ken­nung (PS-Programm Ser­vice Name), alter­na­ti­ve Fre­quenz­lis­te (AF-Alternative Fre­quen­ci­es List), Radio­text (RTX bzw. RT) etc.

 

 

Reach

Ein eng­li­sches Syn­onym für die ->Netto-Reichweite einer Sen­dung oder (Werbe-) Kampagne.

 

RealAudio

Ver­fah­ren, Pro­gramm und neu­er­dings Plug-ln der Fir­ma Real­Me­dia, das es ermög­licht, Töne in Echt­zeit (z.B. Radio) via ->Inter­net zu übertragen.

 

 

Realname

Bezeich­nung eines ech­ten Namens in einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem. Gegen­teil ist ->Pseud­onym.

 

Reality-Show ->scripted reality

 

Receiver

Emp­fän­ger

 

Recht auf Vergessenwerden

Die­ses Recht inner­halb der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft soll gewähr­leis­ten, dass digi­ta­le Infor­ma­tio­nen mit einem Per­so­nen­be­zug nicht dau­er­haft zur Ver­fü­gung ste­hen. Am 13. Mai 2014 ent­schied der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) in Aus­le­gung der ->Richt­li­nie 95/46/EG, dass Per­so­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Til­gung von Links mit auf sie bezo­ge­nen Daten, zum Bei­spiel auf alte Pres­se­ar­ti­kel mit nicht mehr aktu­el­len oder rele­van­ten Infor­ma­tio­nen, aus den Ergeb­nis­lis­ten von ->Such­ma­schi­nen wie Goog­le ver­lan­gen kön­nen. Bei Per­so­nen des öffent­li­chen Lebens gilt dies nur ein­ge­schränkt, hier muss zwi­schen ihrem per­sön­li­chen Recht und dem Recht der Öffent­lich­keit auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen abge­wo­gen werden.

Seit 2018 ist das „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ ein unmit­tel­bar in der EU gel­ten­des, in Art. 17 der ->Datenschutz-Grundverordnung der EU ver­an­ker­tes Recht: Danach hat die betrof­fe­ne Per­son das Recht, von dem/der Ver­ant­wort­li­chen zu ver­lan­gen, dass sie betref­fen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unver­züg­lich gelöscht wer­den, und der/die Ver­ant­wort­li­che ist ver­pflich­tet, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unver­züg­lich zu löschen, sofern ins­be­son­de­re einer der fol­gen­den Grün­de zutrifft:

  • Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sind für die Zwe­cke, für die sie erho­ben oder auf sons­ti­ge Wei­se ver­ar­bei­tet wur­den, nicht mehr notwendig.
  • Die betrof­fe­ne Per­son wider­ruft ihre Ein­wil­li­gung, auf die sich die Ver­ar­bei­tung der Daten stütz­te, und es fehlt an einer ander­wei­ti­gen Rechts­grund­la­ge für die Verarbeitung.
  • Die betrof­fe­ne Per­son legt Wider­spruch gegen die Ver­ar­bei­tung ein und es lie­gen kei­ne vor­ran­gi­gen berech­tig­ten Grün­de für die Ver­ar­bei­tung vor.
  • Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wur­den unrecht­mä­ßig verarbeitet.
  • Die Löschung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ist zur Erfül­lung einer recht­li­chen Ver­pflich­tung nach dem Uni­ons­recht oder dem Recht der Mit­glied­staa­ten erfor­der­lich, dem der/die Ver­ant­wort­li­che unterliegt.

Hat der/die Ver­ant­wort­li­che die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten öffent­lich gemacht und ist er/sie zu deren Löschung ver­pflich­tet, so muss er/sie unter Berück­sich­ti­gung der ver­füg­ba­ren Tech­no­lo­gie und der Imple­men­tie­rungs­kos­ten ange­mes­se­ne Maß­nah­men, auch tech­ni­scher Art, tref­fen um für die Daten­ver­ar­bei­tung Ver­ant­wort­li­che, die die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­ten, dar­über zu infor­mie­ren, dass eine betrof­fe­ne Per­son von ihnen die Löschung aller Links zu die­sen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder von Kopien oder Repli­ka­tio­nen die­ser per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­langt hat.

Die­se Pflich­ten gel­ten aller­dings nicht, soweit die Ver­ar­bei­tung erfor­der­lich ist

  • zur Aus­übung des Rechts auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Information;
  • zur Erfül­lung einer recht­li­chen Ver­pflich­tung, die die Ver­ar­bei­tung nach dem Recht der Uni­on oder der Mit­glied­staa­ten, dem der/die Ver­ant­wort­li­che unter­liegt, erfor­dert, oder zur Wahr­neh­mung einer Auf­ga­be, die im öffent­li­chen Inter­es­se liegt oder in Aus­übung öffent­li­cher Gewalt erfolgt, die dem/der Ver­ant­wort­li­chen über­tra­gen wurde;
  • aus Grün­den des öffent­li­chen Inter­es­ses im Bereich der öffent­li­chen Gesundheit;
  • für im öffent­li­chen Inter­es­se lie­gen­de Archiv­zwe­cke, wis­sen­schaft­li­che oder his­to­ri­sche For­schungs­zwe­cke oder für sta­tis­ti­sche Zwe­cke, soweit das Lösch­recht vor­aus­sicht­lich die Ver­wirk­li­chung der Zie­le die­ser Ver­ar­bei­tung unmög­lich macht oder ernst­haft beein­träch­tigt, oder
  • zur Gel­tend­ma­chung, Aus­übung oder Ver­tei­di­gung von Rechtsansprüchen.

 

Rectangle

Wer­be­ge­stal­tung im Inter­net, bei der ver­gleich­bar mit Insel­an­zei­gen im Print­be­reich die Wer­be­bot­schaft direkt im redak­tio­nel­len Umfeld der Web­sites plat­ziert wird. Dadurch kön­nen eine erhöh­te Auf­merk­sam­keit für die Wer­be­bot­schaft bei Nutzer:innen und gute Respon­se­ra­ten für die Werbekund:innen erzielt werden.

 

Red Button

Ein roter But­ton zeigt bei einem TV-Gerät mit ->HbbTV-Unter­stüt­zung auf dem Bild­schirm an, dass durch Drü­cken der roten Farb­tas­te auf der Fern­be­die­nung eine Anwen­dung akti­viert und sicht­bar dar­ge­stellt wer­den kann. Eine sol­che Appli­ka­ti­on ist nament­lich die Por­tal­sei­te eines Sen­ders, um den Zuschauer:innen wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Diens­te wie z.B. den Zugriff auf eine Media­thek anzubieten.

 

Redirect

Eine Um- oder Wei­ter­lei­tung im Rah­men von Infor­ma­ti­ons­sys­te­men, ins­be­son­de­re im Inter­net, bei der ein ->Hyper­link (oder sons­ti­ger Link) selb­stän­dig vom Sys­tem ver­folgt wird.

 

Redundanz

Über­fluss an Infor­ma­tio­nen, Daten, die kei­nen zusätz­li­chen Infor­ma­ti­ons­ge­halt besitzen.

 

Referenz

Eine Refe­renz bezeich­net all­ge­mein den Ver­weis (Zei­ger) auf eine bereits vor­han­de­ne Instanz, um sie mit allen Eigen­schaf­ten ein wei­te­res Mal zu verwenden.

 

Refresh

Brow­ser­be­fehl, der einen Neu­auf­bau der dar­ge­stell­ten Sei­te bewirkt.

 

Regionalfensterprogramm

Auch als Fens­ter­pro­gramm oder Regio­nal­fens­ter bezeich­net. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 6                       ->Medi­en­staats­ver­trag „ein zeit­lich und räum­lich begrenz­tes ->Rund­funk­pro­gramm mit im Wesent­li­chen regio­na­len Inhal­ten im Rah­men eines Haupt­pro­gramms“, für des­sen Aus­strah­lung die Sen­der­ket­te des jewei­li­gen Haupt­pro­gramms aus­ein­an­der­ge­schal­tet wird.

 

Regulierung

Staat­li­che Maß­nah­men zur Ver­hal­tens­be­ein­flus­sung von wirt­schaft­li­chen, gesell­schaft­li­chen, kul­tu­rel­len oder sons­ti­gen Akteu­ren mit dem Ziel der För­de­rung gewünsch­ter bzw. der Kor­rek­tur oder Ver­mei­dung uner­wünsch­ter Ergeb­nis­se des frei­en Spiels der Kräfte.

 

Reichweite

Bezeich­nung des Gebiets, der Haus­hal­te oder Per­so­nen, die ein Medi­um oder ein ein­zel­nes Fernseh- oder Hör­funk­pro­gramm zu einer bestimm­ten Zeit erreicht. Unter­schie­den wer­den die ->tech­ni­sche Reich­wei­te auf der Empfänger- wie Sen­der­sei­te und die tat­säch­li­che Zuhörer-/Zuschauerresonanz.

 

Relaunch

Über­ar­bei­tung eines Pro­dukts, Unternehmens- oder Werbeauftritts

 

Reliabilität

Bezeich­net die Zuver­läs­sig­keit und Mess­ge­nau­ig­keit eines ange­wand­ten Mess­ver­fah­rens z.B. im Bereich der Mediennutzungsforschung.

 

Reload

Brow­ser­be­fehl, der die aktu­el­le ->Web­site erneut von einem ->Ser­ver anfordert.

 

Remailer

->Ser­ver, der ->eMail anonym wei­ter­sen­det. Remailer löschen dazu die Absen­der­adres­se einer ->eMail vor dem Wei­ter­sen­den. Um Über­wa­chungs­ver­su­chen, z. B. sei­tens staat­li­cher Behör­den, zu ent­ge­hen, wer­den übli­cher­wei­se kei­ne Daten über ein­ge­gan­ge­ne ->eMails gespei­chert. Zusätz­lich kön­nen ->eMails mit dem ->PGP-Schlüssel des ->Ser­vers kodiert wer­den, der die empfangenen
->eMails nach der ->Deko­die­rung in zeit­lich unge­ord­ne­ter Fol­ge weitersendet.

 

Reminder

Son­der­wer­be­form zur Erhö­hung der Wer­be­wir­kung. Nament­lich durch Wer­be­spot im Rund­funk, auf den wenig spä­ter ein wei­te­rer vom glei­chen wer­be­trei­ben­den folgt oder durch erneu­ten Hin­weis auf den Spon­sor im Anschluss an die Wer­bung [z.B. „Und jetzt wei­ter­hin viel Spaß mit …“].

 

Remote Login

Das Arbei­ten auf einem ent­fernt ste­hen­den Com­pu­ter unter Benut­zung eines
->Pro­to­kolls und ->Netz­wer­kes. Der loka­le Com­pu­ter ver­hält sich dabei so, als wäre er direkt an dem ->Remote-Computer angeschlossen.

 

Repeater

Ein Repea­ter ist ein tech­ni­sches Gerät, das Netz­werk­si­gna­le emp­fängt, ver­stärkt und wei­ter­ver­brei­tet. Er wird ein­ge­setzt, um die Reich­wei­te der Signal­über­tra­gung zu erhö­hen. Ein­satz­ge­bie­te sind zum Bespiel WLAN und Mobilfunk.

 

Reply

Ant­wort auf eine E‑Mail oder auf einen Bei­trag in einem Online-Forum.

 

Reportage

Infor­mie­ren­de, ereig­nis­be­ton­te, leb­haf­te jour­na­lis­ti­sche Dar­stel­lungs­form, in die per­sön­li­che Ein­drü­cke und Wer­tun­gen einfließen.

 

Repräsentativität

Bezeich­net auch im Bereich der Medi­en­nut­zungs­for­schung die Über­ein­stim­mung von Stich­pro­be und Grund­ge­samt­heit in allen rele­van­ten Strukturmerkmalen.

 

Response

Reak­ti­on von Ziel­grup­pen auf eine Wer­be­maß­nah­me bei direk­ter Anspra­che z.B. durch Online-Werbung.

 

Ressourcen (Betriebsmittel)

All­ge­mein alle zu einem Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem gehö­ren­de Hard- und Soft­ware­kom­po­nen­ten, z. B. die in einem Com­pu­ter ein­ge­bau­te Fest­plat­te und der ange­schlos­se­ne Dru­cker sowie die ver­füg­ba­ren Kapa­zi­tä­ten an Arbeits- und Festplattenspeicher.

 

Rezipient

In der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­wis­sen­schaft gilt als Rezi­pi­ent der Emp­fän­ger in einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­zess als Gegen­stück zum Sen­der, der Kom­mu­ni­ka­tor genannt wird. Der Rezi­pi­ent ist also die­je­ni­ge Per­son, die sich infor­mie­ren will oder infor­miert wer­den soll.

 

RFID

Radio Frequen­cy IDenti­fi­ca­ti­on (engl. für Funkfrequenz-Identifizierung) ist eine Tech­no­lo­gie, um Daten berüh­rungs­los und ohne Sicht­kon­takt lesen und spei­chern zu kön­nen. RFID-Systeme eig­nen sich grund­sätz­lich über­all dort, wo auto­ma­tisch gekenn­zeich­net, iden­ti­fi­ziert, regis­triert, gela­gert, loka­li­siert oder trans­por­tiert wer­den soll. Die Tech­no­lo­gie kommt bei Mil­li­ar­den von Chips zu Ein­satz und wird mit Blick auf Gefah­ren des Ver­lus­tes der infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung kritisiert.

 

Richtfunk

In Abgren­zung von ->Rund­funk draht­lo­se Über­tra­gungs­stre­cke für das Aus­strah­len elek­tro­ma­gne­ti­scher Wel­len durch Richt­strah­ler (Para­bol­an­ten­nen), die gezielt (gerich­tet) auf gleich­ar­ti­ge Emp­fangs­an­ten­nen sind.

 

Richtlinie der EU

bin­den­de Rechts­vor­schrift der Euro­päi­schen Uni­on (EU), die von deren Mit­glied­staa­ten, so auch der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, in bundes- oder lan­des­recht­li­che Rege­lun­gen umge­setzt wer­den müs­sen. Für den Rund­funk gibt es neben der ->AVMD-Richtlinie wei­te­re Richt­li­ni­en, die ihn zumin­dest in Teil­be­rei­chen betref­fen, zum Bei­spiel die Richt­li­nie zur Öff­nung der Kabel­fern­seh­net­ze für die Ein­brin­gung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten oder die Richt­li­nie über die Anwen­dung von Nor­men für die Über­tra­gung von Fern­seh­si­gna­len. Für das Inter­net ver­dient die sog. E‑Commerce-Richtlinie beson­de­re Beach­tung. Auch das ->Urhe­ber­recht hat durch Richt­li­ni­en der EU eine gesamt­eu­ro­päi­sche Har­mo­ni­sie­rung erfahren.

 

RIFF (Resource Interchange File Format)

Datei­for­mat zur Spei­che­rung von ->Multimedia-Daten, das 1991 von Micro­soft und IBM ent­wi­ckelt wur­de. RIFF-Dateien kön­nen sehr unter­schied­li­che Daten ent­hal­ten, z. B. ->Bit­maps, Audio- und Video­da­ten oder ->RTF-Texte.

 

RIPE (Reseaux IP Européenne)

Zusam­men­schluss euro­päi­scher Net­ze, wel­che die ->TCP/IP-Protokollfamilie verwenden.

 

RIPE NCC

Das RIPE Net­work Coor­di­na­ti­on Cent­re (RIPE NCC) ist eine unab­hän­gi­ge, non-profit-Mitgliederorganisation, die die Infra­struk­tur des Inter­net durch tech­ni­sche Koor­di­na­ti­on im Dienst­leis­tungs­be­reich unterstützt.

Link: www.ripe.net

 

Roaming

Unter Roa­ming ver­steht man den Wech­sel vom Mobil­funk­netz des eige­nen Anbie­ters in ein ande­res Mobil­funk­netz. Das besuch­te Netz kann ein inter­na­tio­na­les oder natio­na­les sein. Durch die Zusam­men­ar­beit ver­schie­de­ner Netz­an­bie­ter ist stand­ort­un­ab­hän­gi­ges Tele­fo­nie­ren mög­lich. Je nach Land kön­nen zusätz­li­che Kos­ten anfallen.

 

Robot

Ein Robot (oder abge­kürzt bot) ist ein Com­pu­ter­pro­gramm, das weit­ge­hend auto­nom stän­dig glei­chen, sich wie­der­ho­len­den Auf­ga­ben nach­geht. Beson­ders in zwei Berei­chen wer­den Robots häu­fig ein­ge­setzt: im ->Chat und bei den
->Such­ma­schi­nen im ->WWW. Beim ->Chat über­neh­men die Robots die Funk­ti­on des Chan­Ops (chan­nel ope­ra­tor), wenn die­ser nicht ->online ist. Die Robots begrü­ßen neue Chat­ter und ver­sor­gen die­se mit Infor­ma­tio­nen. Bei den
->Such­ma­schi­nen über­neh­men die Robots die Auf­ga­be, Doku­men­te im ->WWW und deren ->Hyper­links aus­fin­dig zu machen und zu kata­lo­gi­sie­ren. Die gesam­mel­ten Infor­ma­tio­nen wer­den anschlie­ßend durch die ->Such­ma­schi­nen zugäng­lich gemacht.

 

Rogueware/Scareware

Die­se Com­pu­ter­vi­ren täu­schen vor und ver­brei­ten Angst, indem sie dem Nut­zer eine Infek­ti­on sei­nes Com­pu­ters mel­den, die erst gegen Bezah­lung beho­ben wird.

 

ROM (Read Only Memory)

Bau­stein, auf dem Infor­ma­tio­nen dau­er­haft gespei­chert sind. In sol­chen Bau­stei­nen ist z. B. das BIOS eines Rech­ners gespeichert.

 

Route

Ein Weg vom Anfang bis zum Ziel durch ein ->Netz­werk. Die Funk­ti­on über­nimmt der ->Rou­ter.

 

Router

Engl.: Weg­be­rei­ter. ->Hard- oder Soft­ware, die eine Ver­bin­dung zwi­schen ver­schie­de­nen ->Net­zen her­stellt. Meis­tens pas­siert ein ->Daten­pa­ket im ->Inter­net meh­re­re Rou­ter. Beispiele:

Ein DSL-Router ver­mit­telt zwi­schen einem pri­va­ten Haus­netz und dem exter­nen DSL-Netz. Ein Internet-Router schickt IP-Datenpakete über die phy­si­ka­li­schen Netz­gren­zen meh­re­rer Ser­vice Pro­vi­der (ISP) hinweg.

 

Routing

Das Wei­ter­lei­ten eines ->Daten­pa­ke­tes durch den ->Rou­ter.

 

Routing Domain

Eine Anzahl von ->Rou­tern, die Infor­ma­tio­nen über Adres­sen mit einer admi­nis­tra­ti­ven ->Domain austauschen.

 

RSS (Really Simple Syndication)

Bezeich­nung für ein elek­tro­ni­sches Nach­rich­ten­pro­gramm, das es den Nutzer:innen gestat­tet, (ein­zel­ne) Inhal­te einer Web­sei­te als soge­nann­te RSS-Feeds zu abon­nie­ren oder in ande­re Web­sei­ten zu inte­grie­ren. Aktu­el­le Nach­rich­ten wer­den in die­sem Fall auto­ma­tisch geladen.

 

RStV ->Rundfunkstaatsvertrag

 

RTR GmbH

Am 1. April 2001 wur­de in Öster­reich die Rund­funk und Tele­kom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) gesetz­lich gegrün­det. Die RTR-GmbH besteht aus den zwei Fach­be­rei­chen Medi­en sowie Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und Post und unter­stützt als Geschäfts­stel­le die Kommunikations-behörde Aus­tria (Kom­mAus­tria), die Telekom-Control-Kommission (TKK) und die Post-Control-Kommission (PCK).

Link: www.rtr.at

 

Rückkanal

Die Mög­lich­keit, über einen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nal nicht nur vom Sen­der zum Emp­fän­ger, son­dern auch Infor­ma­tio­nen vom Emp­fän­ger zum Sen­der zurückzutransportieren.

 

rulen

Bezeich­nung im Spie­ler­jar­gon für das Lei­ten eines ->Online-Spiels, an dem meh­re­re Spieler:innen betei­ligt sind.

 

Rundfunk

Sam­mel­be­griff für die Mas­sen­me­di­en Fern­se­hen und Hör­funk. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ->RStV ist Rund­funk „die für die All­ge­mein­heit bestimm­te Ver­an­stal­tung und Ver­brei­tung von Dar­bie­tun­gen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benut­zung elek­tro­ma­gne­ti­scher Schwin­gun­gen ohne Ver­bin­dungs­lei­tung oder längs oder mit­tels eines Lei­ters. Der Begriff schließt Dar­bie­tun­gen ein, die ver­schlüs­selt ver­brei­tet wer­den oder gegen beson­de­res Ent­gelt emp­fang­bar sind, sowie Fern­seh­text.” Der Rund­funk unter­liegt der Regelungs- und Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz der Länder.

Der ver­fas­sungs­recht­li­che Rund­funk­be­griff ist dyna­misch und schliesst neben Fern­se­hen und Hör­funk auch (an die All­ge­mein­heit gerich­te­te) ->Tele­me­di­en ein.

 

rundfunkähnliches Telemedium

Nach der Begriffs­be­stim­mung in § 2 Abs. 2 Nr. 13 ->MStV „ein ->Tele­me­di­um mit Inhal­ten, die nach Form und Gestal­tung hörfunk- oder fern­se­h­ähn­lich sind und die aus einem von einem Anbie­ter fest­ge­leg­ten ->Kata­log zum indi­vi­du­el­len Abruf zu einem von dem Nut­zer gewähl­ten Zeit­punkt bereit­ge­stellt wer­den (Audio und audio­vi­su­el­le Medi­en­diens­te auf Abruf); Inhal­te sind ins­be­son­de­re Hör­spie­le, Spiel­fil­me, Seri­en, Repor­ta­gen, Doku­men­ta­tio­nen, Unterhaltungs‑, Informations- oder Kindersendungen“.

Die Anfor­de­run­gen, denen sämt­li­che rund­funk­ähn­li­che Tele­me­di­en genü­gen müs­sen, sind im Ein­zel­nen in den §§ 74 MStV gere­gelt. Hier­zu zäh­len u.a. Wer­be­grund­sät­ze sowie Vor­ga­ben für Spon­so­ring und Gewinn­spie­le. Beson­de­re Anfor­de­run­gen bestehen zudem für ->fern­se­h­ähn­li­che Tele­me­di­en.

Anbie­ter rund­funk­ähn­li­cher Tele­me­di­en ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV, „wer über die Aus­wahl der Inhal­te ent­schei­det und die inhalt­li­che Ver­ant­wor­tung trägt“.

 

Rundfunkbeitrag

Der Rund­funk­bei­trag dient gemäß § 1 des ->Rund­funk­bei­trags­staats­ver­tra­ges der funk­ti­ons­ge­rech­ten Finanz­aus­stat­tung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks im Sin­ne von § 34 Abs. 1 ->MStV sowie der Finan­zie­rung der Auf­ga­ben der ->Lan­des­me­di­en­an­stal­ten nach § 112 ->MStV.  Im pri­va­ten Bereich ist gemäß § 2 des ->Rund­funk­bei­trags­staats­ver­tra­ges für jede ->Woh­nung von deren Inhaber:in ein Rund­funk­bei­trag zu ent­rich­ten. Im nicht pri­va­ten Bereich ist für jede ->Betriebs­stät­te nach Maß­ga­be des § 5 des ‑>Rund­funk­bei­trags­staats­ver­tra­ges, ein­schließ­lich der dort vor­ge­se­he­nen Staf­fe­lung, von deren Inhaber:in ein Rund­funk­bei­trag zu ent­rich­ten. Unbe­scha­det der Bei­trags­pflicht für Betriebs­stät­ten nach § 5 Abs. 1 ist gemäß Absatz 2 die­ser Rege­lung jeweils ein Drit­tel des Rund­funk­bei­trags zu ent­rich­ten von dem/der (1.) Inhaber:in einer Betriebs­stät­te für jedes dar­in befind­li­che Hotel- und Gäs­te­zim­mer und für jede Feri­en­woh­nung zur vor­über­ge­hen­den ent­gelt­li­chen Beher­ber­gung Drit­ter ab der zwei­ten Raum­ein­heit und (2.) Inhaber:in eines Kraft­fahr­zeugs für jedes zuge­las­se­ne Kraft­fahr­zeug, das zu gewerb­li­chen Zwe­cken oder einer ande­ren selb­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit oder zu gemein­nüt­zi­gen oder öffent­li­chen Zwe­cken des/der Inhaber:in genutzt wird.

Die Höhe des Rund­funk­bei­trags wur­de 2021  auf 18,36 € fest­ge­legt.  Erhö­hun­gen des Rund­funk­bei­trags set­zen jeweils eine Emp­feh­lung der Kom­mis­si­on zur Ermitt­lung des Finanz­be­darfs der Rund­funk­an­stal­ten (KEF) vor­aus und wer­den erst wirk­sam, wenn die Ministerpräsident:innen der Län­der eine ent­spre­chen­de Novel­lie­rung des Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trags beschlos­sen haben und die­se von sämt­li­chen 16 Land­ta­gen rati­fi­ziert wor­den ist.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Der Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag stellt seit dem 1.1.2013 die neue Finan­zie­rungs­grund­la­ge für die öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten und die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten dar. Er ent­hält die Rege­lun­gen zur Bei­trags­pflicht, zur Befrei­ung sowie zu den Rech­ten und Pflich­ten der Bei­trags­schuld­ner und der Landesrundfunkanstalten.

Anknüp­fungs­punkt der Bei­trags­pflicht ist allein das Inne­ha­ben einer Woh­nung, einer Betriebs­stät­te oder eines nicht ledig­lich pri­vat genutz­ten Fahr­zeugs. Ob über­haupt Gerä­te vor­han­den sind oder auf ihre Anzahl kommt es nicht mehr an. Hin­ter­grund die­ser Rege­lung ist, dass in Deutsch­land nahe­zu in allen Woh­nun­gen und Betriebs­stät­ten die Mög­lich­keit zum Rund­funk­emp­fang besteht.

Wie bis­lang wird zwi­schen dem pri­va­ten Bereich (nament­lich Woh­nun­gen) und dem nicht pri­va­ten Bereich (z.B. Betriebs­stät­ten) unter­schie­den. Zu der Mög­lich­keit, sich vom Bei­trag befrei­en zu las­sen (§ 4 Abs. 1), ist die eines ermä­ßig­ten Bei­trags hin­zu­ge­kom­men. Eini­ge weni­ge Sach­ver­hal­te sind ganz von der Bei­trags­pflicht aus­ge­nom­men (§ 5 Abs. 5 und 6). Gere­gelt wer­den wei­ter­hin u.a. die Anzei­ge­pflich­ten des Bei­trags­schuld­ners (§ 8), das Aus­kunfts­recht der Lan­des­rund­funk­an­stalt (§ 9), Ein­zel­hei­ten zur Zah­lungs­pflicht (§§ 7, 10), daten­schutz­recht­li­che Rege­lun­gen zum Umgang mit den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten (§ 11) sowie Buß­geld­be­stim­mun­gen (§ 12).

Link: www.rundfunkbeitrag.de/

 

Rundfunkfreiheit

Von der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ver­an­ker­ten Rund­funk­frei­heit geschützt sind alle wesens­mä­ßig mit der Ver­an­stal­tung von ->Rund­funk (im ver­fas­sungs­recht­li­chen Sin­ne) zusam­men­hän­gen­den Tätig­kei­ten, von der Beschaf­fung der Infor­ma­ti­on, der Redak­ti­on bis zur Aus­strah­lung der Sen­dun­gen. Trä­ger der Rund­funk­frei­heit sind alle natür­li­chen und juris­ti­schen Per­so­nen, die eigen­ver­ant­wort­lich Rund­funk ver­an­stal­ten und ver­brei­ten. Die öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten sind dabei sowohl Grund­rechts­trä­ger als auch Grundrechtsverpflichtete.

 

Rundfunkempfangsgerät

Ein Rund­funk­emp­fangs­ge­rät, des­sen Bereit­hal­ten zur Zah­lung von Rund­funk­ge­büh­ren ver­pflich­tet, ist gemäß § 1 Abs. 1 Rund­funk­ge­büh­ren­staats­ver­trag jede tech­ni­sche Ein­rich­tung, die zur draht­lo­sen oder draht­ge­bun­de­nen, nicht zeit­ver­setz­ten Hör- oder Sicht­bar­ma­chung oder Auf­zeich­nung von Rund­funk­dar­bie­tun­gen (Hör­funk und Fern­se­hen) geeig­net ist. Rund­funk­emp­fangs­ge­rä­te sind auch Laut­spre­cher, Bild­wie­der­ga­be­ge­rä­te und ähn­li­che tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen als geson­der­te Hör- oder Seh­stel­len. Meh­re­re Gerä­te gel­ten dann als ein ein­zi­ges Rund­funk­emp­fangs­ge­rät, wenn sie zur Ver­bes­se­rung oder Ver­stär­kung des Emp­fangs ein­an­der zuge­ord­net sind und damit eine ein­heit­li­che Hör- oder Seh­stel­le bilden.

 

Rundfunkgebühren

Wich­tigs­te Ein­nah­me­quel­le der öffentlich-rechtlichen Lan­des­rund­funk­an­stal­ten der ARD, des ZDF, des Deutsch­land­ra­dio, des Euro­päi­schen Kul­tur­ka­nals ARTE sowie der Landesmedien-anstalten vor dem Umstieg auf den ->Rund­funk­bei­trag.

 

Rundfunkgesetze

Tra­di­tio­nel­ler Sam­mel­be­griff für jene Lan­des­ge­set­ze, Mehr-Länder-Staatsverträge und das Bun­des­ge­setz, mit denen seit 1948 die öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten der ARD und das ZDF eta­bliert wor­den sind. Sie regeln im Nor­mal­fall alle grund­le­gen­den Struk­tur­fra­gen wie Auf­ga­be der Anstalt, Rechts­form, Sen­de­ge­biet, Sitz und regio­na­le Glie­de­rung, Pro­gramm­auf­trag und ‑grund­sät­ze, Zusam­men­set­zung, Amts­zeit und Auf­ga­ben der Organe
(->Rund­funk­rat, ->Ver­wal­tungs­rat, ->Inten­dant), Wirt­schafts­füh­rung und Finanz­ord­nung, Rechts­auf­sicht, in jün­ge­rer Zeit auch Fra­gen wie Jugend- und Daten­schutz, Archi­vie­rung oder Her­aus­ga­be von Druck­wer­ken. Über­la­gert wer­den die Rund­funk­ge­set­ze – abge­se­hen vom Deutsche-Welle-Gesetz – durch gemein­sam von allen Bun­des­län­dern for­mu­lier­te Rah­men­be­din­gun­gen im
->Rund­funk­staats­ver­trag. Eini­ge die Lan­des­rund­funk­an­stal­ten betref­fen­de Fra­gen wie die Fre­quenz­ver­ga­be und die Bele­gung der Kanä­le in Kabel­net­zen sind nicht in den Rund­funk­ge­set­zen, son­dern in den par­al­le­len ->Landesmedien­gesetzen geregelt.

 

Rundfunkprogramm

Nach der Begriffs­be­stim­mung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ->Rund­funk­staats­ver­trag eine nach einem Sende-plan zeit­lich geord­ne­te Fol­ge von Inhalten.

 

Rundfunkrat

Der Rund­funk­rat (beim ZDF: Fern­seh­rat) ist das obers­te Auf­sichts­gre­mi­um der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, in dem die gesell­schaft­lich rele­van­ten Grup­pen reprä­sen­tiert sind. Die Grö­ße des Rund­funk­ra­tes ist je nach Rund­funk­an­stalt unter­schied­lich fest­ge­legt. Auch die Beset­zungs­mo­di und das Spek­trum der bei der Beset­zung zu berück­sich­ti­gen­den gesell­schaft­li­chen Grup­pen, Orga­ni­sa­tio­nen und Ver­bän­de vari­ie­ren. Der Rund­funk­rat wacht u.a. dar­über, dass die Rund­funk­an­stalt ihre Auf­ga­ben nach Maß­ga­be des jewei­li­gen Lan­des­rechts erfüllt und berät den/die Intendant:in bei all­ge­mei­nen Programmangelegenheiten.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in sei­nem ZDF-Urteil vom 25. März 2014 fest­ge­hal­ten, dass die Zusam­men­set­zung der Auf­sichts­gre­mi­en der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Viel­falt­si­che­rung aus­zu­rich­ten ist. Danach sind Per­so­nen mit mög­lichst unter­schied­li­chen Per­spek­ti­ven und Erfah­rungs­ho­ri­zon­ten aus allen Berei­chen des Gemein­we­sens ein­zu­be­zie­hen. Der jewei­li­ge Gesetz­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass bei der Bestel­lung der Mit­glie­der die­ser Gre­mi­en mög­lichst unter­schied­li­che Grup­pen und dabei neben gro­ßen, das öffent­li­che Leben bestim­men­den Ver­bän­den unter­ein­an­der wech­selnd auch klei­ne­re Grup­pie­run­gen Berück­sich­ti­gung fin­den und auch nicht kohä­rent orga­ni­sier­te Per­spek­ti­ven abge­bil­det wer­den. Zur Viel­falt­si­che­rung kann der Gesetz­ge­ber neben Mit­glie­dern, die von gesell­schaft­li­chen Grup­pen ent­sandt wer­den, auch Ange­hö­ri­ge der ver­schie­de­nen staat­li­chen Ebe­nen ein­be­zie­hen. Die Orga­ni­sa­ti­on des öffentlich-rechtlichen Rund­funks muss nach die­sem Urteil als Aus­druck des Gebots der Viel­falt­si­che­rung dem Gebot der Staats­fer­ne genü­gen. Danach ist der Ein­fluss der staat­li­chen und staats­na­hen Mit­glie­der in den Auf­sichts­gre­mi­en kon­se­quent zu begren­zen. Der Anteil der staat­li­chen und staats­na­hen Mit­glie­der darf ins­ge­samt ein Drit­tel der gesetz­li­chen Mit­glie­der des jewei­li­gen Gre­mi­ums nicht über­stei­gen. Für die wei­te­ren Mit­glie­der ist die Zusam­men­set­zung der Auf­sichts­gre­mi­en des öffentlich-rechtlichen Rund­funks kon­se­quent staats­fern aus­zu­ge­stal­ten. Ver­tre­ter der Exe­ku­ti­ve dür­fen auf die Aus­wahl der staats­fer­nen Mit­glie­der kei­nen bestim­men­den Ein­fluss haben; der Gesetz­ge­ber hat für sie Inkom­pa­ti­bi­li­täts­re­ge­lun­gen zu schaf­fen, die ihre Staats­fer­ne in per­sön­li­cher Hin­sicht gewährleisten.

 

Rund­funk­staats­ver­trag (RStV)

Der Rund­funk­staats­ver­trag aus 1991, der nach der deut­schen Wie­der­ver­ei­ni­gung 1990 als „Staats­ver­trag über den Rund­funk im ver­ein­ten Deutsch­land“ ver­ab­schie­det wur­de, war bis 2020 die wich­tigs­te Rechts­grund­la­ge für das dua­le Rund­funk­sys­tem der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Er wur­de zum 7. Novem­ber 2020 durch den ->Medi­en­staats­ver­trag abge­löst.

 

Rundfunkteilnehmer:in

Rundfunkteilnehmer:in ist in der Defi­ni­ti­on des § 1 Abs. 2 Rund­funk­ge­büh­ren­staats­ver­trag, »wer ein ->Rund­funk­emp­fangs­ge­rät zum Emp­fang bereit­hält. Ein Rund­funk­emp­fangs­ge­rät wird zum Emp­fang bereit­ge­hal­ten, wenn damit ohne beson­de­ren zusätz­li­chen tech­ni­schen Auf­wand Rund­funk­dar­bie­tun­gen … emp­fan­gen wer­den kön­nen.« Wer die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, hat dies unver­züg­lich jener Lan­des­rund­funk­an­stalt, in deren Sen­de­ge­biet (Anstalts­be­reich) er wohnt, anzu­zei­gen. Ent­ge­gen­ge­nom­men wird die­se Anzei­ge in der Pra­xis von der ->GEZ, die im Auf­trag der Rund­funk­an­stal­ten han­delt. Mit dem ers­ten Tag des Monats, in dem man Rund­funk­teil­neh­mer gewor­den ist, beginnt die Gebüh­ren­pflicht, also die Ver­pflich­tung, ->Rund­funk­ge­büh­ren zu entrichten.

 

Rundfunkurteile ->Fernsehurteile

 

Rundfunkveranstalter

Nach der Begriffs­be­stim­mung in § 2 Abs. 2 Nr. 14 ->Rund­funk­staats­ver­trag ist Rundfunk-veranstalter, wer ein ->Rund­funk­pro­gramm unter eige­ner inhalt­li­cher Ver­ant­wor­tung anbietet.

 

Rundfunkwerbung

Nach der Begriffs­be­stim­mung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 ->Medi­en­staats­ver­trag ist Rund­funk­wer­bung jede Äuße­rung bei der Aus­übung eines Han­dels, Gewer­bes, Hand­werks oder frei­en Berufs, die im Rund­funk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem pri­va­ten Ver­an­stal­ter oder einer natür­li­chen Per­son ent­we­der gegen Ent­gelt oder eine ähn­li­che Gegen­leis­tung oder als Eigen­wer­bung gesen­det wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen, ein­schließ­lich unbe­weg­li­cher Sachen, Rech­te und Ver­pflich­tun­gen, gegen Ent­gelt zu fördern“.