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Glossar der LMS — Buchstabe V

Variable Bitrate

Um Vide­os oder Musik platz­spa­rend digi­tal zu spei­chern, erfolgt eine Daten-
->Kom­pres­si­on. Dazu wird z. B. bei Vide­os das ers­te Bild kom­plett gespei­chert; von den fol­gen­den Bil­dern wer­den nur noch die Ände­run­gen gespei­chert. Ändern sich die Bild­in­for­ma­tio­nen nur wenig, braucht man ent­spre­chend wenig Spei­cher­platz. Bei der varia­blen Bit­ra­te wird die­ser Umstand genutzt.

 

VAUNET

Der VAUNET – Ver­band Pri­va­ter Medi­en e.V. (frü­her Ver­band Pri­va­ter Rund­funk und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on — VPRT) ist eine im Okto­ber 1990 gegrün­de­te Inter­es­sen­ver­ei­ni­gung von pri­vat­recht­lich orga­ni­sier­ten audio­vi­su­el­len Medi­en­un­ter­neh­men aus den Berei­chen Hör­funk, Fern­se­hen, Mul­ti­me­dia, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und Online. VAUNET lei­tet sich aus den Anfangs­buch­sta­ben von „Video“ und „Audio“, die zukünf­tig die Eck­pfei­ler des Ver­ban­des bil­den, sowie dem Begriff „Net­work“ ab. Der VAUNET reprä­sen­tiert heu­te die Inter­es­sen von rund 150 Unter­neh­men aus den Berei­chen Hör­funk, Fern­se­hen und der elek­tro­ni­schen Medi­en­wirt­schaft, die in den Fach­be­rei­chen Radio und Audio­diens­te und Fern­se­hen und Mul­ti­me­dia sowie in der Technik- und Inno­va­ti­ons­platt­form orga­ni­siert sind.

Der VPRT ist ein Wirt­schafts­ver­band ohne eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Er finan­ziert sich aus Mit­glieds­bei­trä­gen. Der Ver­band ist u.a. Mit­be­grün­der der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le Fern­se­hen (->FSF) und Grün­dungs­mit­glied der Frei­wil­li­gen Selbst­kon­trol­le Mul­ti­me­dia (‑>FSM) sowie der Asso­cia­ti­on of Euro­pean Radi­os (->AER). Er ist Mit­glied des Zen­tral­ver­ban­des der Deut­schen Wer­be­wirt­schaft (->ZAW) sowie der Deut­schen TV-Plattform. Zudem ist der VPRT asso­zi­ier­tes Mit­glied in der Digi­tal Radio Mon­dia­le (->DRM). Dane­ben ver­tritt der Ver­band die Inter­es­sen sei­ner Mit­glie­der in zahl­rei­chen exter­nen Gremien.

Link: www.vau.net

 

V‑Chip

Der V‑Chip (Vio­lence = Gewalt) bewirkt, dass sich der Fern­seh­bild­schirm bei gewalt­tä­ti­gen oder sexu­el­len Inhal­ten ver­dun­kelt und dadurch die­se Inhal­te einer bestimm­ten Ziel­grup­pe (Kin­der) nicht zugän­gig gemacht wer­den. Die Vor­rau­set­zung für die Ver­wen­dung des Chips ist die Kate­go­ri­sie­rung des kom­plet­ten Fern­seh­pro­gramms durch die Sen­der sowie die Instal­la­ti­on des Chips im Fern­seh­ge­rät. Ermög­licht wird die Fil­ter­funk­ti­on durch das Sen­den eines elek­tro­ni­schen Signals (ver­gleich­bar mit dem ->VPS-Signal) zu Beginn jeder Sen­dung, wobei die Ver­dunk­lung des Bild­schir­mes nur bei ent­spre­chen­der Akti­vie­rung des Chips (z. B. durch die Eltern) erfol­gen kann. In Deutsch­land ist die­ser Chip schon seit 1993 in eini­gen Fern­seh­ge­rä­ten vor­han­den. Die prin­zi­pi­el­le Ver­wen­dung in Euro­pa ist aber nur bedingt mög­lich, da neben den kul­tur­spe­zi­fi­schen Jugend­schutz­kri­te­ri­en auch die tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten für ein ein­heit­li­ches Signal nicht gege­ben sind.

 

VCR

Abkür­zung für Video Cas­set­te Recor­der (dt.: Video­re­cor­der), d.h. Gerä­te zur Auf­nah­me und Wie­der­ga­be von Audio- und Video­si­gna­len wie z.B. Fernsehsendungen.

 

VDO

Im ->Web ver­brei­te­tes Video­for­mat. Benö­tigt ein ->Plug-In.

 

VDSL — Very High Speed Digital Subscriber Line 

Anschluss­tech­nik von Breit­band­an­schlüs­sen; die wesent­lich höhe­re Daten­über­tra­gungs­ra­ten über Kabel­net­ze als mit ->DSL oder ->ADSL erlaubt. Erreicht wer­den kön­nen Über­tra­gungs­ge­schwin­dig­kei­ten von bis zu 100 Mbit/s in Emp­fangs­rich­tung (eng­lisch Down­stream) und 11 Mbit/s in Sen­de­rich­tung (engl. Upstream).

 

Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation ->VAUNET

 

Verbindungsaufbau

Töne bzw. Ton­fol­gen, mit denen sich zwei ->Modems nach Zustan­de­kom­men der Ver­bin­dung über die Über­tra­gungs­me­tho­de einigen.

 

Verbraucherschutz

Die Gesamt­heit aller Maß­nah­men, die Men­schen in ihrer Rol­le als Verbraucher/Konsument von Waren oder Dienst­leis­tun­gen schüt­zen sollen.

 

Verbreitungsrecht

Das Ver­brei­tungs­recht ist das Recht, das Ori­gi­nal oder Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke eines Wer­kes in Form einer Dis­ket­te, Kas­set­te, CD (-ROM) oder DVD (-ROM) der Öffent­lich­keit anzu­bie­ten oder in Ver­kehr zu brin­gen. Das Ver­brei­tungs­recht ist eine Unter­form des Ver­wer­tungs­rechts eines Urhe­bers. Eben­so kann der Urhe­ber einem Drit­ten durch einen Ver­trag ein Nut­zungs­recht zur Ver­brei­tung einräumen.

 

Verbreitungswege

Rund­funk­pro­gram­me kön­nen ->ter­res­trisch, via ->Kabel oder ->Satel­lit emp­fan­gen werden.

 

Vergütung der Urheber

Das 2002 in Kraft getre­te­ne Ge­setz zur Stär­kung der ver­trag­li­chen Stel­lung von Urhe­bern legt einen gesetz­li­chen Anspruch auf eine an­gemessene Ver­gü­tung der Urhe­ber von Wer­ken für die Gewäh­rung von Nut­zungs­rech­ten oder die Werk­nut­zung fest. Ist ein Werk ein­mal in mate­ri­el­ler Form in Ver­kehr ge­bracht, erlischt das Verbreitungs­recht. Der/die neue Besitzer:in kann es unab­hän­gig vom Urhe­ber wei­ter veräußern.

 

Verlauf ->History

 

Verlautbarungsrecht

In den Rund­funk­ge­set­zen mit unter­schied­li­chen For­mu­lie­run­gen im ein­zel­nen gere­gel­ter Anspruch staat­li­cher Instan­zen wie Bun­des­re­gie­rung, Lan­des­re­gie­rung und obers­te Lan­des­be­hör­den, sich des Rund­funks zu bedie­nen, um unent­gelt­lich – in eige­ner Ver­ant­wor­tung – »amt­li­che Ver­laut­ba­run­gen« durch­zu­ge­ben. Die Berech­ti­gung ist zum Teil ein­ge­engt auf Kata­stro­phen­fäl­le und Situa­tio­nen, in denen erheb­li­che Gefah­ren für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung bestehen.

 

Verordnung der EU

Bin­den­de Rechts­vor­schrift der Euro­päi­schen Uni­on (EU), die ohne Umset­zungs­er­for­der­nis unmit­tel­bar in deren Mit­glied­staa­ten gilt, wie z.B. die Fusionskontroll-Verordnung der EU.

 

Verschlüsselung

Ver­schlüs­se­lung ist die Grund­la­ge vie­ler zugangs­kon­trol­lier­ter Diens­te (z. B.
->Pay-TV) und bedeu­tet, dass mit­tels eines kryp­to­gra­phi­schen Schlüs­sels die zu über­tra­gen­den Daten so ver­än­dert wer­den, dass sie für alle, die nicht über den Schlüs­sel ver­fü­gen, unbrauch­bar sind. Ein wei­te­res Ein­satz­ge­biet der Ver­schlüs­se­lung kann auch die Begren­zung des Sen­de­ge­bie­tes sein. Für die Ver­schlüs­se­lung exis­tie­ren ver­schie­de­ne Ver­fah­ren, so dass auch hier ein Hin­der­nis für den frei­en Markt­zu­gang bestehen kann, denn ein unab­hän­gig vom Veranstalter/Plattformbetreiber ver­trie­be­nes Emp­fangs­ge­rät ist in sei­nen tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten (und damit sei­ner wirt­schaft­li­chen Attrak­ti­vi­tät) stark begrenzt, wenn es den Emp­fang der ver­schie­de­nen ver­schlüs­sel­ten Pro­gram­me oder Diens­te nicht ermög­li­chen kann. Pro­prie­tä­re Sys­te­me kön­nen einen hori­zon­ta­len Markt hin­sicht­lich der End­ge­rä­te ver­hin­dern. Eben­so kann bei ver­ti­kal inte­grier­ten Markt­struk­tu­ren ein Markt­zu­gang von Wett­be­wer­bern zu ande­ren Tei­len der Pro­dukt­ket­te erschwert wer­den, soweit eine Abhän­gig­keit von einer Ver­schlüs­se­lungs­me­tho­de gege­ben ist. Vor allem aber ist das Eta­blie­ren eines pro­prie­tä­ren Con­di­tio­nal Access-Systems beson­ders geeig­net einen ver­ti­kal inte­grier­ten Markt zu schaf­fen, da die Ver­schlüs­se­lung es ermög­licht, den Zuschau­er auf einen bestimm­ten Typ von Set-Top-Box fest­zu­le­gen. Dadurch wie­der­um kön­nen Kon­kur­ren­ten wegen man­geln­der Inter­ope­ra­bi­li­tät behin­dert werden.

 

Verteilnetz

Netz, in dem die Infor­ma­ti­on in einer Rich­tung, näm­lich vom Sen­der zu den Emp­fän­gern ver­teilt wird (z.B. die Sen­der­net­ze von Hör­funk und Fernsehen).

 

Verwaltungsrat

Bei allen öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten der Bun­des­re­pu­blik das zwei­te Auf­sichts­gre­mi­um nach dem ->Rund­funk­rat. Die Ver­wal­tungs­rä­te haben zumeist sie­ben oder neun Mit­glie­der, die aus­schließ­lich oder über­wie­gend vom Rund­funk­rat gewählt wer­den. In eini­gen Fäl­len gibt es unter den Mit­glie­dern sol­che, die von staat­li­cher Sei­te ent­sandt sind oder dem Gre­mi­um qua Amt ange­hö­ren, in ande­ren Fäl­len Ver­tre­ter der Beschäf­tig­ten aus der jewei­li­gen Anstalt.  Die Auf­ga­ben des Ver­wal­tungs­rats bestehen im Nor­mal­fall dar­in, den Haus­halts­vor­schlag und den Jah­res­ab­schluss zu prü­fen, den Dienst­ver­trag mit dem/r Intendant:in abzu­schlie­ßen und dessen/deren Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen, wobei die Pro­gramm­kon­trol­le in eini­gen Rund­funk­ge­set­zen expli­zit aus­ge­schlos­sen ist. Hie und da hat das Gre­mi­um auch das Recht, dem Rund­funk­rat den/die Intendant:in vor­zu­schla­gen, beim SWR wählt es ihn sogar mit.

Die Rege­lun­gen zur Staats­fer­ne für den ->Rund­funk­rat gel­ten für den Ver­wal­tungs­rat nach dem ZDF-Urteil vom 25. März 2014 entsprechend.

 

Verweildauer

Gibt an, wie­viel Zeit die­je­ni­gen Per­so­nen, die tat­säch­lich fern­ge­se­hen oder Radio gehört haben, im Betrach­tungs­zeit­raum im Durch­schnitt vor dem Emp­fangs­ge­rät ver­bracht haben. Somit steht die Ver­weil­dau­er im Gegen­satz zur ->Hör­dau­er und ->Seh­dau­er, die in ihren Durch­schnitts­wert auch jene Hörer:innen/Zuschauer:innen mit ein­be­zieht, die ihr Radio bzw. ihren Fern­se­her zum befrag­ten Zeit­punkt gar nicht ein­ge­schal­tet hatten.

 

Verwertungsgesellschaften

Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten neh­men die die Inter­es­sen der Urhe­ber wahr. Sie ach­ten dar­auf, dass deren Wer­ke nur gegen Ver­gü­tung genutzt wer­den, und ver­tei­len das ein­ge­gan­ge­ne Geld nach einem fest­ge­leg­ten Schlüs­sel wie­der an den oder die Urhe­ber. Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten dür­fen kei­ne Gewin­ne machen.

 

Verwertungsrecht

Ist im Urhe­ber­recht das aus­schließ­li­che Recht des Urhe­bers eines Wer­kes, die­ses zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ver­brei­ten und öffent­lich auszustellen.

 

VHF (Very High Frequency)

Fre­quenz­be­reich elek­tro­ma­gne­ti­scher Wel­len, in Deutsch­land zwi­schen 47 und 68 MHz und 174 und 230 MHz für die ter­res­tri­sche Aus­strah­lung von Fern­seh­pro­gram­men genutzt (Bereich I von Kanal 2 bis 4 und Bereich III von Kanal 5 bis 12), vor allem seit Anbe­ginn für die Grund­netz­sen­der des Ers­ten Fern­seh­pro­gramms der ->ARD. Der Bereich von 223 bis 230 MHz (Kanal12) ist inzwi­schen für den digi­ta­len ter­res­tri­schen Hör­funk (T- ->DAB) reser­viert.

 

Videobandbreite

Fre­quenz­be­reich, inner­halb des­sen eine gleich­mä­ßi­ge Ver­stär­kung des Ein­gangs­si­gnals erfolgt. Von der Video­band­brei­te hän­gen die Bild­qua­li­tät und die maxi­ma­le ->Bild­wie­der­hol­fre­quenz sowie Auf­lö­sung ent­schei­dend mit ab. Die Video­band­brei­te wird in ->MHz angegeben.

 

Videokonferenz

Über Kamera(s) und Bildschirm(e) wer­den die Konferenzteilnehmer:innen für alle jeder­zeit sicht- und hör­bar zusam­men­ge­schal­tet. In Corona-Zeiten ein sowohl pri­vat als auch beruf­lich viel­fach genutz­tes Kommunikationsinstrument.

 

Video-on-Demand (VoD)

Video auf Abruf”. Aus einer Pro­gramm­pa­let­te wird von dem/der Zuschauer:in ein Pro­gramm aus­ge­wählt und auch nur die­ses bezahlt. Der Aus­strah­lungs­zeit­punkt kann indi­vi­du­ell bestimmt wer­den. Unter­schie­den wer­den kann ins­be­son­de­re zwi­schen Advertising-VOD (A‑VOD) (wer­be­fi­nan­ziert), Subscription-VOD (S‑VOD) (Abon­ne­ment­mo­dell), Transactional-VOD (T‑VOD) (Ein­zel­kauf) und Broadcaster-VOD (B‑VOD) (Media­the­ken der TV-Sender).

 

Video Programm System ->VPS

 

Video-Sharing-Dienst

Ein Video-Sharing-Dienst nach der Begriffs­be­stim­mung in § 2 Abs. 2 Nr. 22 ->MStV „ein          ->Tele­me­di­um, bei dem der Haupt­zweck des Diens­tes oder eines trenn­ba­ren Teils des Diens­tes oder eine wesent­li­che Funk­ti­on des Diens­tes dar­in besteht, ->Sen­dun­gen mit beweg­ten Bil­dern oder ->nut­zer­ge­ne­rier­te Vide­os, für die der Diens­te­an­bie­ter kei­ne redak­tio­nel­le Ver­ant­wor­tung trägt, der All­ge­mein­heit bereit­zu­stel­len, wobei der Diens­te­an­bie­ter die Orga­ni­sa­ti­on der Sen­dun­gen oder der nut­zer­ge­ne­rier­ten Vide­os, auch mit auto­ma­ti­schen Mit­teln oder Algo­rith­men, bestimmt“.

Aus­weis­lich der Erwä­gungs­grün­de zur ->AVMD-Richtlinie sol­len auch sozia­le Netz­wer­ke von der Vor­schrift erfasst wer­den, soweit sie die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Defi­ni­ti­on erfül­len. Nach den Erwä­gungs­grün­den der AVMD-Richtlinie sol­len die Rege­lun­gen zu Video-Sharing-Diensten bei nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten, wie der Bereit­stel­lung audio­vi­su­el­ler Inhal­te auf pri­va­ten Web­sei­ten und nicht­wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen­ge­mein­schaf­ten, kei­ne Anwen­dung finden.

Anbie­ter von Video-Sharing-Dienste, die in den Anwen­dungs­be­reich des MStV fal­len, haben wer­be­recht­li­chen Bestim­mun­gen gemäß § 98 MStV und jugend­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben nach dem JMStV zu genü­gen, die in Umset­zung der AVMD-Richtlinie ergan­gen sind.

 

Videotelefonie

Vie­le Note­books und immer mehr PC-Bildschirme haben eine Web­cam, mit­tels derer per Video­chat tele­fo­niert wer­den kann.

 

Videotext

In der Schwarz­lü­cke der Teil­bild­wech­sel­fol­ge (->Aus­tast­lü­cke) kön­nen zusätz­li­che Zei­chen für Text­in­for­ma­tio­nen in digi­ta­ler Ver­schlüs­se­lung ein­ge­ge­ben wer­den. Durch eine Zusatz­ein­rich­tung kann die­se Infor­ma­ti­on wie­der deco­diert werden.Viele Fern­seh­sen­der nut­zen die Aus­tast­lü­cke des Fern­seh­si­gnals zur Über­tra­gung von Video- oder Tele­text­an­ge­bo­ten. Die­se beinhal­ten Nach­rich­ten, Pro­gramm­in­for­ma­tio­nen und Ser­vice­mel­dun­gen aber auch Wer­bung. Die Nut­zung des Video­tex­tes hat in den letz­ten Jah­ren stark zuge­nom­men. Nach
Schät­zun­gen kön­nen mitt­ler­wei­le über 80% der Zuschau­er auf ihren Gerä­ten Video­text empfangen.

 

Viewer

Pro­gramm, das es ermög­licht Daten- Text- oder Grafik-Formate dar­zu­stel­len. Sol­che View­er erwei­tern oft als ->Plug-Ins die Fähig­kei­ten des ->Brow­sers.

 

Virtuell

Nicht wirk­lich”. Z. B. vir­tu­el­le Wel­ten oder Räu­me. Sie exis­tie­ren nicht wirk­lich (greif­bar), son­dern nur im Inter­net bzw. sons­ti­gen Medien.

 

Virtuelle Realität (VR)

Die auch als vir­tu­al rea­li­ty bezeich­ne­te VR beschreibt die Wahr­neh­mung einer com­pu­ter­ge­nerier­ten 3D Umge­bung, die nicht echt ist, aber in ihrer Funk­tio­na­li­tät und Wir­kung vor­han­den ist. Um die vir­tu­el­le Rea­li­tät zu erle­ben, wer­den Head-Mounted-Displays, soge­nann­te VR-Brillen, ver­wen­det. Der Inhalt kann je nach Inter­ak­ti­on der Nutzer:innen variieren.

 

Virtuelle Werbung

Vir­tu­el­le Wer­bung nennt man Wer­bung, die mit­tels digi­ta­ler Tech­nik nur für den Zuschau­er auf dem Bild­schirm sicht­bar ist. Meist wer­den Unter­neh­mens­lo­gos ein­ge­fügt. Bei Fuß­ball­über­tra­gun­gen kann z. B. mit die­ser Tech­nik die im Sta­di­on vor­han­de­ne Ban­den­wer­bung durch eine ande­re Wer­bung ersetzt wer­den oder ein Logo auf dem Rasen ein­ge­blen­det werden.

 

Virtueller Marktplatz

Ein vir­tu­el­ler Markt­platz ist ein Begriff aus dem Bereich des E‑Business. Er bezeich­net ein Por­tal (einen vir­tu­el­len Ort, zumeist im ->WWW), an dem sich Käufer:in und Verkäufer:in tref­fen und Geschäf­te abwi­ckeln kön­nen. Vir­tu­el­le Mark­plät­ze sind beson­ders im ->B2B- und ->C2C-Bereich üblich. Ein pro­mi­nen­tes Bei­spiel aus dem C2C-Bereich ist eBay. Durch vir­tu­el­le Markt­plät­ze wird die Koor­di­na­ti­on von Trans­ak­tio­nen zwi­schen Verkäufer:in und Käufer:in durch eine drit­te Instanz ermög­licht. Der Markt­platz­be­trei­ber erfüllt eine Über­sichts­funk­ti­on und führt das Ange­bot und die Nach­fra­ge in qua­li­ta­ti­ver und quan­ti­ta­ti­ver Wei­se zusam­men. Ver­bund­ef­fek­te erge­ben sich nicht nur zwi­schen den betei­lig­ten Transaktionspartner:innen son­dern zwi­schen allen ange­schlos­se­nen Akteur:innen. Der Betrei­ber des vir­tu­el­len Markt­plat­zes über­nimmt dabei die tech­ni­sche Abwick­lung. Durch die ange­bo­te­nen Leis­tun­gen wer­den die Beschaf­fungs­pro­zes­se durch Inter­net­tech­no­lo­gien durch­gän­gig unter­stützt. Indem die manu­el­len Beschaf­fungs­pro­zes­se auto­ma­ti­siert und der Zulie­fer­pro­zess ratio­na­li­siert wer­den, ver­rin­gern sich die Kos­ten der Beschaf­fungs­pro­zes­se. Die Leis­tun­gen eines vir­tu­el­len Markt­plat­zes kön­nen von der Bedarfs­de­ckung und dem Zulie­fer­ma­nage­ment bis hin zur Pro­dukt­ent­wick­lung reichen.

 

Virus/Viren

Pro­gramm, das durch ver­schie­de­ne Tech­ni­ken unbe­merkt von Com­pu­ter zu Com­pu­ter wan­dert, sich dort fest­setzt und meist Scha­den anrich­tet (z. B. Löschen der Fest­plat­te). Beim rei­nen ->Net­sur­fen kann nichts pas­sie­ren, erst beim
->Down­load von aus­führ­ba­ren Datei­en und zuneh­mend auch bei Word- u. Excel­do­ku­men­ten (Makro­vi­ren).

 

Visits

engl.: Besu­che. Auf­ein­an­der­fol­gen­de Sei­ten­auf­ru­fe eines Internet-Hosts in einem defi­nier­ten Zeit­raum. Ande­re Arten, die Zugrif­fe zu mes­sen, sind ->Ad Clicks und ->Page Impres­si­ons.

 

VoD ->Video-on-Demand

 

Vodcast

->Pod­cast, der Video­sen­dun­gen auf Abruf zur Ver­fü­gung stellt

 

Voice-Mail

Engl.: spre­chen­de Post. Voice-Mails kön­nen als kom­pri­mier­te Audio-Datei an eine nor­ma­le ->eMail ange­hängt werden.

 

Voice over

Ver­fah­ren, fremd­spra­chi­ge Rund­funk­sen­dun­gen oder ‑bei­trä­ge einem deutsch­spra­chi­gen Publi­kum ver­ständ­lich zu machen, indem der lei­ser gestell­te Ton in der Ori­gi­nal­spra­che laut mit einem deut­schen Text über­spro­chen wird, vor allem bei Fern­seh­pro­gram­men wie dem Euro­päi­schen Kul­tur­ka­nal ARTE benutzt, aber auch im Radio, etwa bei Inter­views mit Stars des inter­na­tio­na­len Musikgeschäfts.

 

VoIP (Voice over IP)

Über­tra­gung von Spra­che über IP-basierte Daten­net­ze wie das Inter­net oder unter­neh­mens­in­ter­ne Net­ze (Intra­nets).

 

Vollprogramm

In § 2 Abs. 2 Nr. 4 ->MStV defi­niert als »ein Rund­funk­pro­gramm mit viel­fäl­ti­gen Inhal­ten, in wel­chem Infor­ma­ti­on, Bil­dung, Bera­tung und Unter­hal­tung einen wesent­li­chen Teil des Gesamt­pro­gramms bil­den«. Mit­hin ein Rund­funk­pro­gramm, das im Gegen­satz zum                     ->Spar­ten­pro­gramm mit einer gro­ßen inhalt­li­chen Varia­ti­ons­brei­te aus­ge­stat­tet ist.

 

VPRT ->VAUNET

 

VPS (Video Programm System)

Ver­fah­ren, über die ->Aus­tast­lü­cke des Fern­seh­bilds ein Zusatz­si­gnal zu ver­brei­ten, das dafür sorgt, dass Video­re­kor­der ein­pro­gram­mier­te Sen­dun­gen, die eigent­lich schalt­uhr­ge­steu­ert auf­ge­nom­men wer­den soll­ten, auch dann kor­rekt auf­zeich­nen, wenn sich der Ablauf des Pro­gramms unvor­her­ge­se­hen verschiebt.

 

VPT

Abkür­zung für Video­text pro­gram­miert Timer. Ver­ein­fa­chen­des Ver­fah­ren der Programmie­rung eines Video­re­cor­ders. Ein cur­sor wird auf einer Video­text­sei­te auf eine zur Auf­zeich­nung gewünsch­te Fern­seh­sen­dung geführt und die­se dann durch Knopf­druck auto­ma­tisch programmmiert.

 

VR ->Virtuelle Realität

 

VRML

Abkür­zung für „Vir­tuel Rea­li­ty Mark­up Lan­guage“, die Aus­zeich­nungs­spra­che für vir­tu­el­le Rea­li­tät. Ermög­licht im Gegen­satz zum zwei­di­men­sio­na­len HTML die Dar­stel­lung drei­di­men­sio­na­ler Sze­na­ri­en im World Wide Web.