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Von Konrad ->Zuse entwickelte Rechenanlage. Die erste funktionsfähige elektromechanische Rechenmaschine, die bereits das Dualsystem und die Gleitkommadarstellung verwendete.
Ein für Nutzer:innen unsichtbares Element einer technischen Messung, das die Nutzung protokolliert.
engl.: to zap — abknallen, fertigmachen. Hin- und Herspringen des Zuschauers zwischen verschiedenen Fernsehprogrammen, vielfach, um der Werbung zu entgehen.
Als Dachverband der deutschen Werbewirtschaft koordiniert der Zentralausschuss der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) die unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Branche. Er ist das Sprachrohr seiner 43 Mitgliedsverbände der
- werbungtreibenden Wirtschaft,
- Werbeagenturen,
- Werbungdurchführenden und Werbemittelherstellern sowie
- Werbeberufen und Marktforschung.
Der ZAW vertritt die Werbewirtschaft in allen grundsätzlichen Positionen nach außen und bildet den “runden Tisch” für die Formulierung der gemeinsamen Politik und den Interessenausgleich aller am Werbegeschäft Beteiligten.
Link: www.zaw.de
Das ZDF ist die von allen Bundesländern getragene öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt mit gesamtdeutschem Programmauftrag. 1961 gegründet, hat das ZDF am 1. April 1963 seinen Sendebetrieb aufgenommen. Die Organisation des ZDF entspricht der aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und wie diese finanziert sich das ZDF durch seinen Anteil an dem Aufkommen aus dem ->Rundfunkbeitrag.
Spezielle, häufig vorkommende Form eines ->Virus, der zu einem genau festgelegten Zeitpunkt Daten zerstört.
Darunter versteht man die Teilung eines Kabelplatzes unter mehreren Programmen in der Weise, dass jedes der Programme nicht während des ganzen Tages, sondern nur zu bestimmten Zeiten auf diesem Kabelplatz zu sehen ist. Dies ist weder für die Zuschauer:innen noch für die Programmveranstalter optimal; auf diese Weise wird jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass es mehr Programmveranstalter als Kabelplätze gibt.
Zensur (vom lateinischen „censura“) ist ein Verfahren eines Staates oder einer Gemeinschaft, um Informationen oder andere durch ->Massenmedien vermittelte Inhalte zu kontrollieren, zu unterdrücken oder im eigenen Sinn zu steuern.
Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind Gegenstände der Zensur. Sie dient überwiegend dem Ziel, das Geistesleben in politischer, sittlicher und/oder religiöser Hinsicht zu kontrollieren.
Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Artikel 5 Abs. 2 des Grundgesetzes führt weiter aus: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ausschließlich die Vorzensur. Als Vor- oder Präventivzensur werden dabei einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet. Dagegen soll die Nachzensur in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt sein.
Nach dem Jugendschutzgesetz bedürfen bestimmte Medien, Filme beziehungsweise DVDs und Videokassetten und ebenso Computerspiele, nicht jedoch etwa Bücher, einer Altersfreigabe. Es handelt sich hierbei um ein staatliches Kennzeichnungsverfahren. Die dafür notwendige gutachterliche Prüfung der Medien erfolgt durch die ->FSK beziehungsweise ->USK. Nicht gekennzeichnete Medien dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Es ist umstritten, ob ein solches Kennzeichnungsverfahren gegen das Zensurverbot des Grundgesetzes verstößt.
Im Falle einer angenommenen erheblichen Gefährdung von Jugendlichen kann bei nicht gekennzeichneten Medien eine Indizierung durch die ->Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erfolgen, die insbesondere mit einem weit reichenden Verbot von Werbung und Versandhandel verbunden ist und somit das Medium oft ganz vom Markt verschwinden lässt, da es nicht mehr wirtschaftlich vertrieben werden kann. Das Indizierungsverfahren setzt nach Veröffentlichung des Mediums ein und ist deshalb kein Fall der Vorzensur.
Bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen können Medien verboten und beschlagnahmt, ihre Verfasser:innen bestraft werden. Einschlägig sind hier u.a. “harte” Pornographie (StGB, § 184), Gewaltdarstellungen (§ 131), Beschimpfung von Religionsgemeinschaften (§ 166), die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen (§ 86a), Anleitung zu Straftaten (§ 130a) oder Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocaust (§ 130). Nach (fast) einhelliger Meinung handelt es sich bei strafprozessualen Maßnahmen nicht um Zensurfälle.
Die Zensur im ->Internet unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Zensur anderer Medien. Eine Vorzensur ist aufgrund der dezentralen Struktur des Internets nicht möglich. Die Nachzensur im Internet ist nur schwer, wenn überhaupt effektiv zu erreichen, da Staatsgrenzen im Internet nicht existieren. Daraus ergibt sich eine hohe Komplexität rechtlicher Fragen, da Unvereinbarkeiten zwischen Rechtssystemen nicht lösbar sind. Regierungen und staatliche Organe können durch das Sperren von Webseiten, die in ihrem Rechtsbereich liegen, auch die Bürger:innen anderer Staaten von diesen Informationen abhalten, jedoch können sie nicht verhindern, dass die Bürger:innen sich Zugang zu illegalen Informationen verschaffen, die im Ausland liegen.
Bevölkerungsgruppe mit gleichen (soziodemografischen) Merkmalen, beispielsweise unterschieden nach Alter oder Geschlecht, auf die das Konzept einer Sendung, eines Programms oder eines Produkts ausgerichtet ist und die damit gezielt angesprochen werden soll.
Das wohl am verbreitesten Packformat im ->Internet. Befindet sich durch den
->Shareware-Klassiker WinZip auf nahezu jedem ->PC.
Umgehen von in Progammen eingeblendeter Werbung durch Überspringen der Werbespots mit Hilfe von (Videoband-) Aufzeichungen.
Grundsätzlich ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken bzw. Werkteilen im Sinne eines ‚Zitats’ gestattet. Sie ist bei Buch- oder Musikzitaten in der Regel unproblematisch. Für ein filmisches Zitat ist die gesetzliche Regelung jedoch noch enger gefasst:
- Das zitierte Werk muss bereits erschienen sein und darf nicht geändert werden.
- Das zitierte Werk darf nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang genutzt werden.
- Das zitierende Werk muss ein selbstständiges wissenschaftliches Werk sein.
Hinsichtlich der letztgenannten Bedingung kommt es häufig zu Auslegungsunterschieden zwischen Zitierendem und Zitiertem über die Frage, was als “selbstständig” zu betrachten ist.
Bezeichnung für einen Computer, der einen Eindringling ganz oder teilweise unter seine Kontrolle gebracht hat. Dies geschieht insbesondere über einen ->Virus, einen ->Wurm oder ein ->trojanisches Pferd. Hat solche ->Malware den Rechner erfolgreich infiziert, wartet dieser auf Anweisungen aus dem Internet. Die Urheber des Sicherheitsbruchs können dem PC dann jede beliebige Anweisung geben, das Gerät quasi fernsteuern.
Sie müssen Nutzer:innen eines Internet-Angebots nachweisen, wenn sie einen Dienst mit einer geschlossenen Benutzergruppe besuchen wollen
Bezeichnung für Rechte, die einem/r Anwender:in in einem ->Netzwerk, in einer ->Mailbox oder einem anderen Kommunikationssystem durch den/die ->Admin eingeräumt werden.
Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen nach § 52 Abs. 1 ->MStV grundsätzlich einer Zulassung. Eine Zulassung darf nach § 53 MStV nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die insbesondere auch die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet. Eine Zulassung darf mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne des Rundfunks nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter:innen und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen.
Keiner Zulassung bedürfen nach § 54 MStV Rundfunkprogramme, die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer:innen erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die Zulassung eines Veranstalters nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks richtet sich nach Landesrecht. Das Saarländische Mediengesetz (->SMG) sieht vor (§ 43), dass private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung bedürfen. Über die Erteilung der Zulassung entscheidet im Saarland der Medienrat der LMS. Die Zulassung wird erteilt für die Programmart (Hörfunk, Fernsehen), das Verbreitungsgebiet, die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) und die Programmdauer.
Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entscheiden die Regierungschef:innen der Länder gemäß § 101 MStV durch einstimmigen Beschluss. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen. Reichen die Übertragungskapazitäten für einen geltend gemachten Rundfunkversorgungsbedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen. Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Regierungschef:innen der Länder auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private Anbieter die Landesmedienanstalten. Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zu Stande, entscheiden die Regierungschef:innen der Länder, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
Parallele Regelungen zur Zuordnung für landesweite, regionale und lokale Versorgungsbedarfe gibt es in den Mediengesetzen und –staatsverträgen der Länder.
Unter Zusammenschaltung (engl.: Interconnection) versteht man jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzer:innen, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
Konrad Zuse war einer der Pioniere des Computerzeitalters. Er lebte von 1910 bis 1996. Er entwickelte die erste programmierbare Rechenmaschine Z1, die jedoch fehlerhaft war. Das 1941 entwickelte Nachfolgemodell ->Z 3 mit 2000 Relais funktionierte dagegen einwandfrei. Es verwendete bereits das Dualsystem und die Gleitkommadarstellung.
Übertragungskapazitäten für terrestrische bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können nach § 102 ->MStV Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen zugewiesen werden. Werden den Landesmedienanstalten Übertragungskapazitäten nach § 101 MStV zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Kann im Ergebnis dieser Ausschreibung nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wird auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hingewirkt. Lässt sich keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, wird dem/der Antragstellenden die Übertragungskapazität zugewiesen, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Interessen und Akzeptanz der Nutzer:innen hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Medienplattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, inwieweit sichergestellt ist, dass das Angebot den Vorgaben für die Belegung von Medienplattformen genügt. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren.
Parallele Regelungen zur Zuweisung für landesweite, regionale und lokale Versorgungsbedarfe gibt es in den Mediengesetzen und –staatsverträgen der Länder.
Interessensvertretung der deutschen Audio/Video-Heimgeräteindustrie.
Link: www.zvei.org
Ist ein Account durch Zwei-Faktor-Authentifizierung geschützt, erfolgt die Anmeldung in zwei Schritten: 1. wie gewohnt über die Eingabe des Benutzernamens und des Passworts, 2. über die darauffolgende Eingabe einer PIN. Diese PIN wird vom jeweiligen Online-Dienst generiert und meist beim Anmeldeprozess auf das Smartphone geschickt. Zwei-Faktor-Authentifizierung wird mittlerweile von vielen Diensten angeboten (Google, Apple, Amazon) und ist ein guter Schutz vor dem Zugriff von Unbefugten auf E‑Mails und hinterlegte Daten. Die Aktivierung erfolgt meist unter Einstellungen im Menü zu Sicherheit und Privatsphäre.