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Glossar der LMS — Buchstabe Z

Z 3

Von Kon­rad ->Zuse ent­wi­ckel­te Rechen­an­la­ge. Die ers­te funk­ti­ons­fä­hi­ge elek­tro­me­cha­ni­sche Rechen­ma­schi­ne, die bereits das Dual­sys­tem und die Gleit­kom­ma­dar­stel­lung verwendete.

 

Zählpixel

Ein für Nutzer:innen unsicht­ba­res Ele­ment einer tech­ni­schen Mes­sung, das die Nut­zung protokolliert.

 

zapping

engl.: to zap — abknal­len, fer­tig­ma­chen. Hin- und Her­sprin­gen des Zuschau­ers zwi­schen ver­schie­de­nen Fern­seh­pro­gram­men, viel­fach, um der Wer­bung zu entgehen.

 

ZAW

Als Dach­ver­band der deut­schen Wer­be­wirt­schaft koor­di­niert der Zen­tral­aus­schuss der Wer­be­wirt­schaft e.V. (ZAW) die unter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen inner­halb der Bran­che. Er ist das Sprach­rohr sei­ner 43 Mit­glieds­ver­bän­de der

- wer­bung­trei­ben­den Wirtschaft,

- Wer­be­agen­tu­ren,

- Wer­bung­durch­füh­ren­den und Wer­be­mit­tel­her­stel­lern sowie

- Wer­be­be­ru­fen und Marktforschung.

Der ZAW ver­tritt die Wer­be­wirt­schaft in allen grund­sätz­li­chen Posi­tio­nen nach außen und bil­det den “run­den Tisch” für die For­mu­lie­rung der gemein­sa­men Poli­tik und den Inter­es­sen­aus­gleich aller am Wer­be­ge­schäft Beteiligten.

Link: www.zaw.de

 

ZDF (Zweites Deutsches Fernsehen)

Das ZDF ist die von allen Bun­des­län­dern getra­ge­ne öffentlich-rechtliche Fern­seh­an­stalt mit gesamt­deut­schem Pro­gramm­auf­trag. 1961 gegrün­det, hat das ZDF am 1. April 1963 sei­nen Sen­de­be­trieb auf­ge­nom­men. Die Orga­ni­sa­ti­on des ZDF ent­spricht der aller öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten und wie die­se finan­ziert sich das ZDF durch sei­nen Anteil an dem Auf­kom­men aus dem ->Rund­funk­bei­trag.

Zeitbombe

Spe­zi­el­le, häu­fig vor­kom­men­de Form eines ->Virus, der zu einem genau fest­ge­leg­ten Zeit­punkt Daten zerstört.

 

Zeitpartagierung

Dar­un­ter ver­steht man die Tei­lung eines Kabel­plat­zes unter meh­re­ren Pro­gram­men in der Wei­se, dass jedes der Pro­gram­me nicht wäh­rend des gan­zen Tages, son­dern nur zu bestimm­ten Zei­ten auf die­sem Kabel­platz zu sehen ist. Dies ist weder für die Zuschauer:innen noch für die Pro­gramm­ver­an­stal­ter opti­mal; auf die­se Wei­se wird jedoch dem Umstand Rech­nung getra­gen, dass es mehr Pro­gramm­ver­an­stal­ter als Kabel­plät­ze gibt.

 

Zensur

Zen­sur (vom latei­ni­schen „cen­su­ra“) ist ein Ver­fah­ren eines Staa­tes oder einer Gemein­schaft, um Infor­ma­tio­nen oder ande­re durch ->Mas­sen­me­di­en ver­mit­tel­te Inhal­te zu kon­trol­lie­ren, zu unter­drü­cken oder im eige­nen Sinn zu steuern.

Vor allem Nach­rich­ten, künst­le­ri­sche Äuße­run­gen und Mei­nungs­äu­ße­run­gen sind Gegen­stän­de der Zen­sur. Sie dient über­wie­gend dem Ziel, das Geis­tes­le­ben in poli­ti­scher, sitt­li­cher und/oder reli­giö­ser Hin­sicht zu kontrollieren.

Arti­kel 5 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes bestimmt: „Jeder hat das Recht, sei­ne Mei­nung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu ver­brei­ten und sich aus all­ge­mein zugäng­li­chen Quel­len unge­hin­dert zu unter­rich­ten. Die Pres­se­frei­heit und die Frei­heit der Bericht­erstat­tung durch Rund­funk und Film wer­den gewähr­leis­tet. Eine Zen­sur fin­det nicht statt.“ Arti­kel 5 Abs. 2 des Grund­ge­set­zes führt wei­ter aus: „Die­se Rech­te fin­den ihre Schran­ken in den Vor­schrif­ten der all­ge­mei­nen Geset­ze, den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Schut­ze der Jugend und in dem Recht der per­sön­li­chen Ehre.“ Nach Auf­fas­sung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ver­bie­tet Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG aus­schließ­lich die Vor­zen­sur. Als Vor- oder Prä­ven­tiv­zen­sur wer­den dabei ein­schrän­ken­de Maß­nah­men vor der Her­stel­lung oder Ver­brei­tung eines Geis­tes­wer­kes, ins­be­son­de­re das Abhän­gig­ma­chen von behörd­li­cher Vor­prü­fung und Geneh­mi­gung sei­nes Inhalts (Ver­bot mit Erlaub­nis­vor­be­halt) bezeich­net. Dage­gen soll die Nach­zen­sur in den Gren­zen des Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt sein.

Nach dem Jugend­schutz­ge­setz bedür­fen bestimm­te Medi­en, Fil­me bezie­hungs­wei­se DVDs und Video­kas­set­ten und eben­so Com­pu­ter­spie­le, nicht jedoch etwa Bücher, einer Alters­frei­ga­be. Es han­delt sich hier­bei um ein staat­li­ches Kenn­zeich­nungs­ver­fah­ren. Die dafür not­wen­di­ge gut­ach­ter­li­che Prü­fung der Medi­en erfolgt durch die ->FSK bezie­hungs­wei­se ->USK. Nicht gekenn­zeich­ne­te Medi­en dür­fen nur Erwach­se­nen zugäng­lich gemacht wer­den. Es ist umstrit­ten, ob ein sol­ches Kenn­zeich­nungs­ver­fah­ren gegen das Zen­sur­ver­bot des Grund­ge­set­zes verstößt.

Im Fal­le einer ange­nom­me­nen erheb­li­chen Gefähr­dung von Jugend­li­chen kann bei nicht gekenn­zeich­ne­ten Medi­en eine Indi­zie­rung durch die ->Bun­des­prüf­stel­le für jugend­ge­fähr­den­de Medi­en erfol­gen, die ins­be­son­de­re mit einem weit rei­chen­den Ver­bot von Wer­bung und Ver­sand­han­del ver­bun­den ist und somit das Medi­um oft ganz vom Markt ver­schwin­den lässt, da es nicht mehr wirt­schaft­lich ver­trie­ben wer­den kann. Das Indi­zie­rungs­ver­fah­ren setzt nach Ver­öf­fent­li­chung des Medi­ums ein und ist des­halb kein Fall der Vorzensur.

Bei einem Ver­stoß gegen straf­recht­li­che Bestim­mun­gen kön­nen Medi­en ver­bo­ten und beschlag­nahmt, ihre Verfasser:innen bestraft wer­den. Ein­schlä­gig sind hier u.a. “har­te” Por­no­gra­phie (StGB, § 184), Gewalt­dar­stel­lun­gen (§ 131), Beschimp­fung von Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten (§ 166), die Ver­wen­dung von Sym­bo­len ver­fas­sungs­feind­li­cher Orga­ni­sa­tio­nen (§ 86a), Anlei­tung zu Straf­ta­ten (§ 130a) oder Volks­ver­het­zung ein­schließ­lich der Leug­nung des Holo­caust (§ 130). Nach (fast) ein­hel­li­ger Mei­nung han­delt es sich bei straf­pro­zes­sua­len Maß­nah­men nicht um Zensurfälle.

Die Zen­sur im ->Inter­net unter­schei­det sich nicht grund­sätz­lich von der Zen­sur ande­rer Medi­en. Eine Vor­zen­sur ist auf­grund der dezen­tra­len Struk­tur des Inter­nets nicht mög­lich. Die Nach­zen­sur im Inter­net ist nur schwer, wenn über­haupt effek­tiv zu errei­chen, da Staats­gren­zen im Inter­net nicht exis­tie­ren. Dar­aus ergibt sich eine hohe Kom­ple­xi­tät recht­li­cher Fra­gen, da Unver­ein­bar­kei­ten zwi­schen Rechts­sys­te­men nicht lös­bar sind. Regie­run­gen und staat­li­che Orga­ne kön­nen durch das Sper­ren von Web­sei­ten, die in ihrem Rechts­be­reich lie­gen, auch die Bürger:innen ande­rer Staa­ten von die­sen Infor­ma­tio­nen abhal­ten, jedoch kön­nen sie nicht ver­hin­dern, dass die Bürger:innen sich Zugang zu ille­ga­len Infor­ma­tio­nen ver­schaf­fen, die im Aus­land liegen.

 

Zentralausschuss der Werbewirtschaft e.V. ->ZAW

 

Zentralverband der deutschen Empfängerindustrie ->ZVEI

 

Zielgruppe

Bevöl­ke­rungs­grup­pe mit glei­chen (sozio­de­mo­gra­fi­schen) Merk­ma­len, bei­spiels­wei­se unter­schie­den nach Alter oder Geschlecht, auf die das Kon­zept einer Sen­dung, eines Pro­gramms oder eines Pro­dukts aus­ge­rich­tet ist und die damit gezielt ange­spro­chen wer­den soll.

 

Zip-Format (Dateiendung .zip)

Das wohl am ver­brei­tes­ten Pack­for­mat im ->Inter­net. Befin­det sich durch den
->Shareware-Klas­si­ker Win­Zip auf nahe­zu jedem ->PC.

 

Zipping

Umge­hen von in Pro­gam­men ein­ge­blen­de­ter Wer­bung durch Über­sprin­gen der Wer­be­spots mit Hil­fe von (Videoband-) Aufzeichungen.

 

Zitatregelung

Grund­sätz­lich ist die Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung und öffent­li­che Wie­der­ga­be von Wer­ken bzw. Werk­tei­len im Sin­ne eines ‚Zitats’ gestat­tet. Sie ist bei Buch- oder Musik­zi­ta­ten in der Regel unpro­ble­ma­tisch. Für ein fil­mi­sches Zitat ist die gesetz­li­che Rege­lung jedoch noch enger gefasst:

- Das zitier­te Werk muss bereits erschie­nen sein und darf nicht geän­dert werden.

- Das zitier­te Werk darf nur in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang genutzt werden.

- Das zitie­ren­de Werk muss ein selbst­stän­di­ges wis­sen­schaft­li­ches Werk sein.

Hin­sicht­lich der letzt­ge­nann­ten Bedin­gung kommt es häu­fig zu Aus­le­gungs­un­ter­schie­den zwi­schen Zitie­ren­dem und Zitier­tem über die Fra­ge, was als “selbst­stän­dig” zu betrach­ten ist.

 

Zombie PC

Bezeich­nung für einen Com­pu­ter, der einen Ein­dring­ling ganz oder teil­wei­se unter sei­ne Kon­trol­le gebracht hat. Dies geschieht ins­be­son­de­re über einen ->Virus, einen ->Wurm oder ein ->tro­ja­ni­sches Pferd. Hat sol­che ->Mal­wa­re den Rech­ner erfolg­reich infi­ziert, war­tet die­ser auf Anwei­sun­gen aus dem Inter­net. Die Urhe­ber des Sicher­heits­bruchs kön­nen dem PC dann jede belie­bi­ge Anwei­sung geben, das Gerät qua­si fernsteuern.

 

Zugangsberechtigung

Sie müs­sen Nutzer:innen eines Internet-Angebots nach­wei­sen, wenn sie einen Dienst mit einer geschlos­se­nen Benut­zer­grup­pe besu­chen wollen

 

Zugriffsberechtigung

Bezeich­nung für Rech­te, die einem/r Anwender:in in einem ->Netz­werk, in einer ->Mail­box oder einem ande­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem durch den/die ->Admin ein­ge­räumt werden.

 

Zulassung

Pri­va­te Ver­an­stal­ter bedür­fen zur Ver­an­stal­tung von Rund­funk­pro­gram­men nach § 52 Abs. 1      ->MStV grund­sätz­lich einer Zulas­sung. Eine Zulas­sung darf nach § 53 MStV nur an eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son erteilt wer­den, die ins­be­son­de­re auch die Gewähr dafür bie­tet, dass sie unter Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und der auf die­ser Grund­la­ge erlas­se­nen Ver­wal­tungs­ak­te Rund­funk ver­an­stal­tet. Eine Zulas­sung darf mit Blick auf das ver­fas­sungs­recht­li­che Gebot der Staats­fer­ne des Rund­funks nicht erteilt wer­den an juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts mit Aus­nah­me von Kir­chen und Hoch­schu­len, an deren gesetz­li­che Vertreter:innen und lei­ten­de Bediens­te­te sowie an poli­ti­sche Par­tei­en und Wäh­ler­ver­ei­ni­gun­gen. Glei­ches gilt für aus­län­di­sche öffent­li­che oder staat­li­che Stellen.

Kei­ner Zulas­sung bedür­fen nach § 54 MStV Rund­funk­pro­gram­me, die nur gerin­ge Bedeu­tung für die indi­vi­du­el­le und öffent­li­che Mei­nungs­bil­dung ent­fal­ten oder die im Durch­schnitt von sechs Mona­ten weni­ger als 20.000 gleich­zei­ti­ge Nutzer:innen errei­chen oder in ihrer pro­gnos­ti­zier­ten Ent­wick­lung errei­chen werden.

Die Zulas­sung eines Ver­an­stal­ters nicht bun­des­weit aus­ge­rich­te­ten Rund­funks rich­tet sich nach Lan­des­recht. Das Saar­län­di­sche Medi­en­ge­setz (->SMG) sieht vor (§ 43), dass pri­va­te Ver­an­stal­ter zur Ver­an­stal­tung von Rund­funk einer Zulas­sung bedür­fen. Über die Ertei­lung der Zulas­sung ent­schei­det im Saar­land der Medi­en­rat der LMS. Die Zulas­sung wird erteilt für die Pro­gramm­art (Hör­funk, Fern­se­hen), das Ver­brei­tungs­ge­biet, die Pro­gramm­ka­te­go­rie (Voll- oder Spar­ten­pro­gramm) und die Programmdauer.

 

Zuordnung von Übertragungskapazitäten

Über die Zuord­nung von Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten für bun­des­wei­te Ver­sor­gungs­be­dar­fe an die in der ARD zusam­men­ge­schlos­se­nen Lan­des­rund­funk­an­stal­ten, das ZDF, das Deutsch­land­ra­dio oder die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten ent­schei­den die Regierungschef:innen der Län­der gemäß § 101 MStV durch ein­stim­mi­gen Beschluss. Zur Ver­fü­gung ste­hen­de freie Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten sind den in der ARD zusam­men­ge­schlos­se­nen Lan­des­rund­funk­an­stal­ten, dem ZDF oder dem Deutsch­land­ra­dio und den Lan­des­me­di­en­an­stal­ten bekannt zu machen. Rei­chen die Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten für einen gel­tend gemach­ten Rund­funk­ver­sor­gungs­be­darf aus, sind die­se ent­spre­chend zuzu­ord­nen. Rei­chen die Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten für den gel­tend gemach­ten Bedarf nicht aus, wir­ken die Regierungschef:innen der Län­der auf eine Ver­stän­di­gung zwi­schen den Betei­lig­ten hin; Betei­lig­te sind für pri­va­te Anbie­ter die Lan­des­me­di­en­an­stal­ten. Kommt eine Ver­stän­di­gung zwi­schen den Betei­lig­ten nicht zu Stan­de, ent­schei­den die Regierungschef:innen der Län­der, wel­che Zuord­nung unter Berück­sich­ti­gung der Beson­der­hei­ten der Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tät sowie unter Berück­sich­ti­gung des Gesamt­an­ge­bots die größt­mög­li­che Viel­falt des Ange­bo­tes sichert; dabei sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Kri­te­ri­en zu berücksichtigen:

  1. a) Siche­rung der Grund­ver­sor­gung mit Rund­funk und Teil­ha­be des öffentlich-rechtlichen Rund­funks an neu­en Tech­ni­ken und Programmformen,
  2. b) Belan­ge des pri­va­ten Rund­funks und der Anbie­ter von Telemedien.

Die Zuord­nung der Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tät erfolgt für die Dau­er von längs­tens 20 Jahren.

Par­al­le­le Rege­lun­gen zur Zuord­nung für lan­des­wei­te, regio­na­le und loka­le Ver­sor­gungs­be­dar­fe gibt es in den Medi­en­ge­set­zen und –staats­ver­trä­gen der Länder.

 

Zusammenschaltung

Unter Zusam­men­schal­tung (engl.: Inter­con­nec­tion) ver­steht man jenen Netz­zu­gang, der die phy­si­sche und logi­sche Ver­bin­dung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen her­stellt, um Nutzer:innen, die an ver­schie­de­nen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen ange­schal­tet sind, die mit­tel­ba­re oder unmit­tel­ba­re Kom­mu­ni­ka­ti­on zu ermöglichen.

 

Zuse

Kon­rad Zuse war einer der Pio­nie­re des Com­pu­ter­zeit­al­ters. Er leb­te von 1910 bis 1996. Er ent­wi­ckel­te die ers­te pro­gram­mier­ba­re Rechen­ma­schi­ne Z1, die jedoch feh­ler­haft war. Das 1941 ent­wi­ckel­te Nach­fol­ge­mo­dell ->Z 3 mit 2000 Relais funk­tio­nier­te dage­gen ein­wand­frei. Es ver­wen­de­te bereits das Dual­sys­tem und die Gleitkommadarstellung.

 

Zuweisung von Übertragungskapazitäten

Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten für ter­res­tri­sche bun­des­wei­te Ver­sor­gungs­be­dar­fe pri­va­ter Anbie­ter kön­nen nach § 102 ->MStV Rund­funk­ver­an­stal­tern, Anbie­tern von Tele­me­di­en oder Anbie­tern von Medi­en­platt­for­men zuge­wie­sen wer­den. Wer­den den Lan­des­me­di­en­an­stal­ten Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten nach § 101 MStV zuge­ord­net, bestim­men sie unver­züg­lich Beginn und Ende einer Aus­schluss­frist, inner­halb der schrift­li­che Anträ­ge auf Zuwei­sung von Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten gestellt wer­den kön­nen. Kann im Ergeb­nis die­ser Aus­schrei­bung nicht allen Anträ­gen auf Zuwei­sung von Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten ent­spro­chen wer­den, wird auf eine Ver­stän­di­gung zwi­schen den Antrag­stel­len­den hin­ge­wirkt. Lässt sich kei­ne Eini­gung erzie­len oder ent­spricht die vor­ge­se­he­ne Auf­tei­lung vor­aus­sicht­lich nicht dem Gebot der Mei­nungs­viel­falt und Ange­bots­viel­falt, wird dem/der Antrag­stel­len­den die Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tät zuge­wie­sen, der am ehes­ten erwar­ten lässt, dass sein Angebot

  1. die Mei­nungs­viel­falt und Ange­bots­viel­falt fördert,
  2. auch das öffent­li­che Gesche­hen, die poli­ti­schen Ereig­nis­se sowie das kul­tu­rel­le Leben dar­stellt und
  3. bedeut­sa­me poli­ti­sche, welt­an­schau­li­che und gesell­schaft­li­che Grup­pen zu Wort kom­men lässt.

In die Aus­wahl­ent­schei­dung ist fer­ner ein­zu­be­zie­hen, ob das Ange­bot wirt­schaft­lich trag­fä­hig erscheint sowie Inter­es­sen und Akzep­tanz der Nutzer:innen hin­rei­chend berück­sich­tigt. Für den Fall, dass die Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tät einem Anbie­ter einer Medi­en­platt­form zuge­wie­sen wer­den soll, ist des Wei­te­ren zu berück­sich­ti­gen, inwie­weit sicher­ge­stellt ist, dass das Ange­bot den Vor­ga­ben für die Bele­gung von Medi­en­platt­for­men genügt. Die Zuwei­sung von Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tä­ten erfolgt für die Dau­er von zehn Jahren.

Par­al­le­le Rege­lun­gen zur Zuwei­sung für lan­des­wei­te, regio­na­le und loka­le Ver­sor­gungs­be­dar­fe gibt es in den Medi­en­ge­set­zen und –staats­ver­trä­gen der Länder.

 

ZVEI (Zentralverband der deutschen Empfängerindustrie)

Inter­es­sens­ver­tre­tung der deut­schen Audio/Video-Heimgeräteindustrie.

Link: www.zvei.org

 

Zwei-Faktor-Authentifizierung

Ist ein Account durch Zwei-Faktor-Authentifizierung geschützt, erfolgt die Anmel­dung in zwei Schrit­ten: 1. wie gewohnt über die Ein­ga­be des Benut­zer­na­mens und des Pass­worts, 2. über die dar­auf­fol­gen­de Ein­ga­be einer PIN. Die­se PIN wird vom jewei­li­gen Online-Dienst gene­riert und meist beim Anmel­de­pro­zess auf das Smart­phone geschickt. Zwei-Faktor-Authentifizierung wird mitt­ler­wei­le von vie­len Diens­ten ange­bo­ten (Goog­le, Apple, Ama­zon) und ist ein guter Schutz vor dem Zugriff von Unbe­fug­ten auf E‑Mails und hin­ter­leg­te Daten. Die Akti­vie­rung erfolgt meist unter Ein­stel­lun­gen im Menü zu Sicher­heit und Privatsphäre.