Leitfaden der Medienanstalten: Werbekennzeichnung bei Online-Medien

Die­ser Leit­fa­den der Medi­en­an­stal­ten ent­hält Hil­fe­stel­lun­gen zu den Kenn­zeich­nungs­pflich­ten bei Wer­bung in Social-Media-Angeboten (wie Insta­gram, Twit­ter, Face­book, You­Tube, Tik­Tok, Twitch etc.) und sons­ti­gen Online-Medien wie z. B. Blogs und Podcasts.

Grund­la­ge sind die Wer­be­re­geln des Medi­en­staats­ver­trags (MStV) und des Tele­me­di­en­ge­set­zes (TMG), die dem Schutz der Nut­zen­den vor Irre­füh­rung die­nen und kom­mer­zi­el­le Inhal­te trans­pa­rent machen.

Der Leit­fa­den ent­hält eine Kenn­zeich­nungs­ma­trix. So ist auf den ers­ten Blick erkenn­bar, ob, wie und wo für das jewei­li­ge Ange­bot eine Kenn­zeich­nung zu erfol­gen hat. Wich­ti­ge Begrif­fe und Abgren­zungs­fäl­le der Matrix wer­den in den anschlie­ßen­den Erläu­te­run­gen erklärt und konkretisiert.

Der Leit­fa­den wur­de im Mai 2022 vor dem Hin­ter­grund der Influen­cer-Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom Febru­ar 2022 aktualisiert.

Politische Werbung

Wer­bung poli­ti­scher Art sind Inhal­te Drit­ter, die zur Dar­stel­lung oder im Inter­es­se par­tei­po­li­ti­scher, gesellschafts­politischer, sozi­al­po­li­ti­scher oder ver­gleich­ba­rer Zie­le ver­brei­tet werden.
In Rund­funk und rund­funk­ähn­li­chen Tele­me­di­en ist poli­ti­sche Wer­bung unzu­läs­sig. In ein­fa­chen Tele­me­di­en muss sie beson­ders gekenn­zeich­net werden.