Werbung

ReklametafelnWer den Fern­se­her und das Radio ein­schal­tet oder im Inter­net unter­wegs ist, wird neben dem eigent­li­chen Pro­gramm bzw. den gesuch­ten Inhal­ten unwei­ger­lich mit Wer­bung kon­fron­tiert. Wer­be­ein­nah­men sind für die pri­va­ten Fernseh- oder Radio­sen­der die Haupt­fi­nan­zie­rungs­quel­le und auch vie­le Inter­net­sei­ten finan­zie­ren sich über­wie­gend durch Wer­bung. Aber auch hier gibt es Regeln, die beach­tet wer­den müs­sen. Die wich­tigs­te Regel ist dabei die Tren­nung von Wer­bung und Pro­gramm bzw. im Inter­net die Tren­nung der Wer­bung von den übri­gen Inhal­ten (§§ 8 Abs. 3; 22 Abs. 1 Medi­en­staats­ver­trag). Zuschau­er, Zuhö­rer und Inter­net­nut­zer müs­sen immer erken­nen kön­nen, ob es sich um Wer­bung oder um ande­ren Inhal­te wie z.B. eine Nach­rich­ten­sen­dung oder einen Film han­delt. Um mög­lichst viel Auf­merk­sam­keit für die Haupt­ein­nah­me­quel­le Wer­bung zu bekom­men, haben sich ver­schie­de­ne Arten von Wer­bung ent­wi­ckelt. Wei­te­re Hin­wei­se und Kon­kre­ti­sie­run­gen sind der Wer­be­sat­zung (Wer­beS) zu entnehmen.

 

Spotwerbung

Die Spot­wer­bung ist der Regel­fall der Wer­bung in Fern­se­hen und Radio. Die ein­zel­nen Wer­be­spots wer­den über­wie­gend in Wer­be­blö­cken aus­ge­strahlt, die durch ein opti­sches Signal ange­kün­digt wer­den müs­sen. Die­ses Signal muss sich deut­lich vom Sen­der­lo­go und von den Logos, die zur Pro­gramm­an­kün­di­gung ver­wen­det wer­den, abset­zen. Es muss außer­dem für min­des­tens drei Sekun­den sicht­bar sein und im Fern­se­hen den gesam­ten Bild­schirm ausfüllen.

Im Radio wird Wer­bung durch ein Wer­be­jing­le angekündigt.

 

Split-Screen-Werbung

Wer­bung kann auch zeit­gleich mit ande­ren Inhal­ten gezeigt wer­den, sich also den Bild­schirm mit den eigent­li­chen Inhal­ten tei­len. In die­sem Fall muss der Wer­be­teil aber deut­lich als sol­cher gekenn­zeich­net wer­den und in einem deut­lich abge­trenn­ten Teil des Bild­schirms gezeigt werden.

Bei Kin­der­sen­dun­gen und bei Über­tra­gun­gen von Got­tes­diens­ten ist Split-Screen-Werbung verboten.

 

Sponsoring

Unter Spon­so­ring ver­steht man die direk­te oder indi­rek­te Finan­zie­rung einer Sen­dung z.B. durch eine Fir­ma, um den Namen, die Mar­ke, das Erschei­nungs­bild, die Tätig­keit oder die Leis­tung die­ser Fir­ma zu fördern.

Bei gespon­ser­ten Sen­dun­gen muss zu Beginn und am Ende auf die Finan­zie­rung durch den Spon­sor hin­ge­wie­sen wer­den. Die­ser Hin­weis darf kei­ne zusätz­li­chen werb­li­chen Anprei­sun­gen z.B. zu einem Pro­dukt oder der Mar­ke des Spon­sors ent­hal­ten. Übli­cher­wei­se wird mit fol­gen­der For­mu­lie­rung auf Spon­so­ring hin­ge­wie­sen: „ Die­se Sen­dung (Name der Sen­dung) wird Ihnen prä­sen­tiert von (Name des Spon­sors)“. In der Sen­dung selbst dür­fen kei­ne Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen des Spon­sors her­aus­ge­stellt wer­den. Außer­dem muss die redak­tio­nel­le Unab­hän­gig­keit des Fernseh- oder Radio­sen­ders gewahrt blei­ben, d.h. der Spon­sor darf kei­nen Ein­fluss auf Inhalt und Pro­gramm­platz der gespon­ser­ten Sen­dung haben.

Nach­rich­ten oder Sen­dun­gen zum poli­ti­schen Zeit­ge­sche­hen dür­fen gar nicht gespon­sert werden.

Her­stel­ler von Ziga­ret­ten und ande­ren Tabak­er­zeug­nis­sen dür­fen nicht als Spon­sor auftreten.

Phar­ma­un­ter­neh­men und Unter­neh­men, die medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen anbie­ten, dür­fen für ihren Namen oder ihr Image spon­sern, nicht aber für ärzt­lich ver­ord­ne­te Arz­nei­mit­tel und Behandlungen.

 

Dauerwerbesendung

Dau­er­wer­be­sen­dun­gen sind Sen­dun­gen mit einer Län­ge von min­des­tens 90 Sekun­den, in denen Wer­bung redak­tio­nell gestal­tet ist und deren wesent­li­cher Bestand­teil das Bewer­ben von Pro­duk­ten ist.

Da sol­che Sen­dun­gen teil­wei­se kaum von ande­ren Pro­gramm­in­hal­ten zu unter­schei­den sind, müs­sen sie nicht nur unmit­tel­bar vor Beginn als „Dau­er­wer­be­sen­dung“ ange­kün­digt , son­dern auch wäh­rend des gesam­ten Ver­laufs mit dem Schrift­zug „Wer­be­sen­dung“ oder „Dau­er­wer­be­sen­dung“ gekenn­zeich­net werden.

 

Teleshopping, Teleshopping-Fenster

Beim Tele­shop­ping wer­den dem Zuschau­er Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen über das Fern­se­hen prä­sen­tiert, die er dann direkt tele­fo­nisch bestel­len kann.

Tele­shop­ping wird ent­we­der über einen eige­nen Tele­shop­ping­ka­nal (z.B. HSE24, QVC) oder aber als Teleshopping-Fenster inner­halb eines ande­ren Pro­gramms prä­sen­tiert. Teleshopping-Fenster müs­sen eine Min­dest­dau­er von 15 Minu­ten ohne Unter­bre­chung haben und müs­sen zu Beginn optisch und akus­tisch und wäh­rend ihrer gesam­ten Dau­er als „Wer­be­sen­dung“ oder „Ver­kaufs­sen­dung“ gekenn­zeich­net wer­den. Beim Tele­shop­ping müs­sen die mit einer Bestel­lung anfal­len­den Kos­ten deut­lich dar­ge­stellt wer­den. Tele­shop­ping darf Kin­der und Jugend­li­che nicht dazu anhal­ten, Ver­trä­ge für Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen zu schließen.

 

Eigenwerbekanäle

Eigen­wer­be­ka­nä­le sind eigen­stän­dig zuge­las­se­ne Pro­gramm­ka­nä­le, deren Pro­gramm­in­halt der Eigen­dar­stel­lung eines Unter­neh­mens in der Öffent­lich­keit die­nen. Sie sol­len nicht direkt den Ver­kauf von bestimm­ten Pro­duk­ten oder die Inan­spruch­nah­me von Dienst­leis­tun­gen fördern.

 

Virtuelle Werbung

Vir­tu­el­le Wer­bung nennt man Wer­bung, die mit­tels digi­ta­ler Tech­nik nur für den Zuschau­er auf dem Bild­schirm sicht­bar ist. In der Regel wer­den Logos von Fir­men ein­ge­fügt. Bei Fuß­ball­über­tra­gun­gen kann mit die­ser Tech­nik die im Sta­di­on vor­han­de­ne Ban­den­wer­bung (vir­tu­el­le bill­boards) durch eine ande­re Wer­bung ersetzt oder ein Logo auf dem Rasen ein­ge­blen­det wer­den . Der Zuschau­er muss aber zu Beginn und am Ende der Sen­dung optisch oder akus­tisch auf die vir­tu­el­le Wer­bung hin­ge­wie­sen werden.

 

Politische Werbung

Wer­bung poli­ti­scher Art sind Inhal­te Drit­ter, die zur Dar­stel­lung oder im Inter­es­se par­tei­po­li­ti­scher, gesellschafts­ poli­ti­scher, sozi­al­po­li­ti­scher oder ver­gleich­ba­rer Zie­le ver­brei­tet werden.
In Rund­funk und rund­funk­ähn­li­chen Tele­me­di­en ist poli­ti­sche Wer­bung unzu­läs­sig. In ein­fa­chen Tele­me­di­en muss sie beson­ders gekenn­zeich­net werden.