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Erik Mclean auf Unsplash

Glücksspiel

Die LMS hat als einzige Landesmedienanstalt die Zuständigkeit für die Aufsicht über Glücksspielangebote im Rundfunk und im Internet. Bei der Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten (dem Betrieb einer Wettannahmestelle) sind vorrangig die Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) sowie im Saarland des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) zu beachten.

Ziel der Glücksspielaufsicht

Die Vorgaben des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) und im Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) haben zum Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen.

Durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot soll der natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt sowie die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegen gewirkt werden.

Um den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, soll sichergestellt werden, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt und Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorgebeugt werden.

Vollzugsleitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden

Die Vermittlung von Sportwetten betreffend werden an dieser Stelle ergänzende Vollzugsleitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder veröffentlicht. Es handelt sich bei den Vollzugsleitlinien um Hinweise, insbesondere ohne konkrete verbindliche Aussage, welche (ergebnisbezogenen) Sportwetten zulässig sind.

Das Saarland (SL) hat bei den Beratungen zu den Vollzugsleitlinien neben Baden-Württemberg (BW), Berlin (BE), Sachsen (SN) und Sachsen-Anhalt (ST) folgende Protokollerklärung abgegeben:

„BE, SL, BW, ST und SN verstehen die Leitlinie ausschließlich als Ermessensleitlinien für die Vollzugsreihenfolge in einer Übergangszeit mit dem Ziel, gegen besonders schwere Rechtsverstöße vorrangig vorzugehen. Auch wenn das Verhalten eines Sportwettanbieters nicht unter einem unter Nr. III genannten Sachverhalt zu subsumieren ist, schließt dies einen Rechtsverstoß und ein behördliches Einschreiten nicht aus.“

Soweit die nach alledem zu beachtenden materiellen Anforderungen eingehalten werden, kann seitens der zuständigen Behörden von einem aufsichtlichen Einschreiten einstweilen abgesehen werden. Damit besteht kein Anspruch auf spätere Erteilung einer Erlaubnis, es besteht insoweit kein Vertrauensschutz.

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Kontakt
Petra Wolf-Müller
Justiziarin
Telefon: 0681/38 988-42

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