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Mari Helin von Unsplash
Besondere Regularien für Jugendschutz, Werbung und Gewinnspiele

Programmgrundsätze

Neben den besonderen Regularien für Jugendschutz, Werbung und Gewinnspiele hat der Gesetzgeber die sogenannten Allgemeinen Programmgrundsätze festgeschrieben. Zu diesen allgemeinen Programmgrundsätzen zählen vor allem die Achtung und der Schutz der Menschenwürde, die Achtung der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung, die Achtung der Rechtsordnung und die journalistischen Sorgfaltsgebote.

Achtung und Schutz der Menschenwürde

Die Achtung der Menschenwürde ist das höchste Gut unserer Verfassung. Nach Artikel 1 unseres Grundgesetzes ist sie unantastbar. Eine Verletzung ist daher in jedem Fall unzulässig. Darstellungen, die die Menschenwürde verletzen, dürfen weder im Rundfunk noch im Internet verbreitet werden.

Darunter fallen insbesondere Darstellungen, die zeigen, wie reale Menschen Opfer von Gewalt werden oder schwerem Leid ausgesetzt sind. Auch dürfen Bilder von Sterbenden grundsätzlich nicht ausgestrahlt werden.

Davon abzugrenzen sind Berichterstattungen in Nachrichtensendungen. Dort besteht ein allgemeines Interesse, das Leid von Menschen angemessen zu zeigen. Entscheidend ist hier, wie die Betroffenen in Bild und Ton dargestellt werden.

Auch fiktive Darstellungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen in Spielfilmen und Serien dürfen in ihrer Darstellung die Menschenwürde nicht verletzen.

Weitere Informationen: §§ 3 und 51 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (hier) sowie § 4 Abs. 1 und § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (hier).

Achtung der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung

Andersgläubige und -denkende Menschen dürfen nicht in Rundfunksendungen herabgewürdigt oder verunglimpft werden. Die Rundfunkveranstalter haben vielmehr auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinzuwirken. Von der Herabwürdigung ist jedoch die kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen, weltanschaulichen und religiösen Ansichten zu unterscheiden. Auch polemische Äußerungen und Satire dürfen sein.

Weitere Informationen: §§ 3 und 51 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (hier).

Achtung der Rechtsordnung

Alle Rundfunkveranstalter müssen sich an die geltenden Gesetze halten. Diese bedeutet jedoch nicht, dass Gesetze oder auch die gesamte Ordnung der Bundesrepublik nicht kritisch hinterfragt werden dürfen.

Weitere Informationen: § 51 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (hier).

Journalistische Sorgfaltsgebote

Informationssendungen unterliegen bestimmten journalistischen Sorgfaltsstandards, die im sogenannten Pressekodex festgelegt sind.

Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung.  Vor der Berichterstattung ist sorgfältig zu recherchieren.

Nachträglich als falsch erwiesene Behauptungen sind zu berichtigen.

Bei Beiträgen über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ist darauf zu achten, dass keine Vorverurteilung stattfindet.

Weitere Informationen: §§ 6 sowie 19 Medienstaatsvertrag (hier).

INHALT
Kontakt
Ina Goedert
Abteilungsleiterin Medienaufsicht
und Medienforschung
Telefon: 0681/38 988-52

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