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Jonas Leupe auf Unsplash
Von Auffindbarkeit bis Zugang

Medienplattformen | Benutzeroberflächen

Die Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen hat zum Ziel, die Vielfalt der Angebote zu sichern. Da es sich um einen Bereich handelt, der für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit sehr bedeutsam ist, betrifft die Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen eine Palette an Themen – von Auffindbarkeit bis Zugang.

Einführung

Die Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen hat zum Ziel, Meinungs- und Angebotsvielfalt, Diskriminierungsfreiheit sowie Chancengleichheit für Rundfunk- und Telemedienanbieter zu gewährleisten. Beispielsweise sollen für alle Anbieter von Rundfunkinhalten die gleichen wirtschaftlichen Zugangsbedingungen zu den Plattformen gelten.

Medienplattformen sind zu Transparenz hinsichtlich ihrer Auswahlkriterien von Angeboten verpflichtet und es gilt, bei der Auswahl der Programme nicht ausschließlich wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Das heißt, Anbieter sind verpflichtet die Auffindbarkeit von Inhalten chancengleich und diskriminierungsfrei zu gestalten. Die Landesmedienanstalten stellen die Einhaltung der Vorgaben sicher.

Medienplattformen

Zu den Medienplattformen zählen Telemedienangebote, die Rundfunk (Fernseh- und Hörfunkprogramme) oder journalistisch-redaktionelle Telemedien („Online-Presse“) zu einem Gesamtangebot zusammenfassen. Medienplattformanbieter sind zum Beispiel Betreiber digitaler Kabelnetze, Anbieter von Pay-TV-Paketen und OTT-Anbieter („Internetdienste") wie Zattoo. Über die Zusammenstellung der Inhalte entscheiden die Plattformanbieter. Folglich beeinflussen sie die Meinungs- und Angebotsvielfalt für Nutzer:innen der Medienplattformen.

Die Plattformanbieter sind verpflichtet, die Nutzer:innen in transparenter Weise über die Grundsätze der Auswahl, Anordnung und Sortierung von Inhalten sowie über die Möglichkeit, wie die Anordnung und Sortierung individualisiert werden kann, zu informieren.

Der Zugang zu den Plattformen muss für alle Rundfunk- und Telemedienanbieter grundsätzlich zu gleichen Bedingungen und Chancen ermöglicht werden, damit auch kleine Anbieter für die Nutzer:innen auffindbar sind. Außerdem gewährleistet die Plattformregulierung den Signalschutz für Inhalteanbieter: Der Anbieter der Medienplattform darf das Programm der Rundfunk- und Telemedienanbieter ohne deren Einwilligung nur in wenigen Ausnahmefällen verändern oder überblenden. Damit wird auch die Refinanzierung der Inhalte geschützt.

Eine Medienplattform muss einen Monat vor Aufnahme des Betriebs angezeigt werden. Neben bundesweit bekannten Anbietern wie Vodafone, Deutsche Telekom, Zattoo, Joyn oder MyVideo können auch lokale Anbieter - wie etwa Stadtwerke - verpflichtet sein, die Regelungen für Plattformen zu beachten und den Betrieb anzuzeigen.

Medienplattformen und Benutzeroberflächen müssen gewisse regulatorische Maßgaben nicht erfüllen, sofern sie nicht eine gewisse Zahl von Nutzer:innen haben.

Die wichtigsten Informationen zur Anzeigepflicht und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im gemeinsamen Merkblatt der Medienanstalten.

Das Merkblatt Abgrenzung von Medienintermediären und Medienplattformen dient als Orientierungshilfe, um festzustellen, ob es sich bei einem Angebot um einen Medienintermediär oder eine Medienplattform im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt. Medienplattformen sind gemäß MStV anzeigepflichtig. Anbieter von Medienintermediären mit einer bestimmten Nutzerzahl müssen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.

Benutzeroberflächen

Eine Benutzeroberfläche vereint Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen. Es handelt sich also um eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht, die den Nutzenden Orientierung über das Programmangebot verschafft und eine Ansteuerung der Einzelangebote ermöglicht. Das können beispielsweise visuelle Navigationsflächen von Smart-TVs oder digitale Sprachassistenten sein.

Durch die Anordnung von Programmen und Angeboten entscheiden die Anbieter von Benutzeroberflächen, welche Inhalte die Nutzer:innen leicht auffindbar erreichen. Dieser Einfluss auf die Auffindbarkeit von Inhalten ist für die Vielfaltssicherung relevant.

Wer eine Benutzeroberfläche anbietet, muss deshalb die chancengleiche Darstellung und Auffindbarkeit der Angebote gewährleisten. Dies wird sichergestellt, indem z.B. mehrere Listen mit verschiedenen Sortierkriterien (nach Genre, Alphabet etc.) angeboten werden und die Nutzer beispielsweise Listen von Anbietern verändern und eine Favoritenliste anlegen können.

Public Value Angebote, also für die öffentliche Meinungsbildung besonders relevante Inhalte, sollen auf Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein. Dieses Privileg erhalten Angebote mit einem besonderen Wert für die Meinungs- und Angebotsvielfalt. Die Auffindbarkeit von solchen Angeboten ist unter anderem von Bedeutung, um die zur Refinanzierung notwendige Aufmerksamkeit für kostenintensive journalistische Angebote zu generieren. Die Landesmedienanstalten als staatsferne Institutionen legen fest, welche Rundfunkprogramme und Onlineangebote als Public Value Angebote eingestuft werden. Privilegiert werden unter anderem Angebote von öffentlich-rechtlichen Anbietern, Nachrichten, die über Zeitgeschehen, Lokales und Regionales berichten und eigenproduzierte, europäische oder barrierefreie Inhalte.

Das Gebot der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit gilt sowohl für die Darstellung der Angebote und Inhalte auf Benutzeroberflächen, als auch für die wirtschaftlichen Konditionen ihrer Verbreitung.

Die Entgeltmodelle der Netzbetreiber für die Einspeisung der Rundfunkangebote beispielsweise müssen diese Gebote im Sinne der Vielfalt beachten. Kleine, reichweitenschwächere Sender, die grundsätzlich auch einen Vielfaltsbeitrag leisten, müssen ebenso wie reichweitenstarke Sender eine reale Chance haben, sich an den verschiedenen Modellen zu beteiligen.

In diesem Zusammenhang nimmt die LMS auch Beschwerden entgegen. Dabei überprüft sie nicht die konkrete Höhe des Entgelts, das ein Sender für seine Verbreitung zahlen muss, sondern sie untersucht, wie die Konditionen für die verschiedenen Sender strukturell ausgestaltet sind.

Anbieter müssen ihre Benutzeroberfläche einer der 14 Landesmedienanstalten anzeigen. Die Landesmedienanstalt prüft daraufhin die Anzeige und bringt sie in die ZAK ein. Die Direktor:innen entscheiden dort, ob es sich um eine Medienolattform oder Benutzeroberfläche im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt und wenn ja, um welche Art.

Benutzeroberflächen müssen gewisse regulatorische Maßgaben nicht erfüllen, sofern sie nicht eine gewisse Zahl von Nutzer:innen haben.

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Kontakt
Ina Goedert
Abteilungsleiterin Medienaufsicht
und Medienforschung
Telefon: 0681/38 988-52

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