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Erlaubnis, Rundfunk veranstalten zu dürfen

Zulassung | Zuweisung

Wer im Saarland Rundfunk veranstalten will, braucht eine Zulassung der LMS als zuständiger Landesmedienanstalt. Hierunter versteht man die Erlaubnis, überhaupt Rundfunk veranstalten zu dürfen. Zulassungsfrei sind Rundfunkprogramme mit nur geringer Reichweite und Programme, die nur eine geringe Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung haben.

Hintergrund

Wer in Deutschland privaten Rundfunk veranstalten will, braucht hierfür grundsätzlich eine Zulassung gem. § 52 f. MStV. Die Zulassung ist die Bestätigung, dass bei dem Radio- oder Fernsehveranstalter zu einem bestimmten Zeitpunkt die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen, um das jeweilige Programm ordnungsgemäß zu veranstalten.

Die Veranstaltung von Radio ausschließlich im Internet (sog. Internet-Radio oder Webradio) ist nicht mehr bloß anzeigepflichtig, sondern grundsätzlich zulassungsbedürftig. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit (Sprungmarke nach unten) ist unabhängig vom Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung darzulegen und glaubhaft zu machen. Veranstalter:innen, die bereits ein Webradio gestartet haben oder es planen, müssen daher grundsätzlich eine Zulassung als Rundfunkveranstalter:in beantragen. Erfüllen sie nach eigener Einschätzung die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit, kann ein entsprechender Antrag auf Bestätigung durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gestellt werden.

FAQ

Jeder, der privatrechtlichen Rundfunk veranstalten möchte, braucht hierzu grundsätzlich eine Zulassung. Eine Ausnahme besteht bei Rundfunkprogrammen, die durchschnittlich weniger als 20.000 gleichzeitige Live-Nutzer erreichen oder aufgrund ihrer Inhalte und Gestaltung nur eine geringe Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung haben.

Die Zulassung wird durch diejenige Medienanstalt erteilt, bei der der Zulassungsantrag gestellt wurde. Über die Zulassung entscheidet bei bundesweiten Veranstaltern die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), bei landesweiten, regionalen und lokalen Rundfunkprogrammen im Saarland der Medienrat der LMS. Bei bundesweiten Fernsehprogrammen erfolgt zusätzlich grundsätzlich eine Prüfung durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) mit Blick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt in Deutschland.

Eine Zulassung kann von natürlichen oder juristischen Personen bei der LMS beantragt werden.

Zulassungsfreiheit

Zulassungsfrei gem. § 54 Abs. 1 Nrn. 1, 2 MStV sind solche Rundfunkprogrammen, die eine nur geringe Bedeutung für die individuelle oder öffentliche Meinungsbildung entfalten (wie Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk) oder die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden. Die Zulassungsfreiheit bestätigt die LMS auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Verbreitung

Für die bundesweite Verbreitung von privaten Rundfunkprogrammen über Satellit oder Internet müssen lediglich die formellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in saarländischen Kabelnetze entscheidet im Saarland der jeweilige Kabelnetzbetreiber, der allerdings bei analogen Kabelplätzen im Umfang von zwei Dritteln der Kapazitäten die Belegungsvorgaben des Saarländischen Mediengesetzes und der LMS zur Sicherung von Meinungsvielfalt zu beachten hat. Auch bei digitalen Kabelplätzen ist der Kabelnetzbetreiber in seinen Belegungsmöglichkeiten durch rechtliche Vorgaben zur Sicherung der Meinungsvielfalt eingeschränkt.

Frequenzzuweisung

Über die Zuweisung von terrestrischen Frequenzen - UKW, DAB+ oder DVB-T – an private Veranstalter entscheidet bei einer bundesweiten Zuweisung die ZAK oder die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten auf der Grundlage einer Ausschreibung. Bei einer auf saarländisches Gebiet beschränkten Zuweisung entscheidet der Medienrat der LMS.

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Kontakt
Petra Wolf-Müller
Justitiarin
Telefon: 0681/38 988-42

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